Straßenrecht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen
Beim Fahren an Autobahnbaustellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seitenspiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeugbrief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausgemessen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfsspuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwischen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeuggrößen, 2,10 m breit.

Wer ein für den Straßenverkehr zugelassenes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herumkurvte, kam er in eine Art Regenrinne und setzte auf dem daneben liegenden Gullideckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gullideckel gegenüber der Straßenoberfläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.
Die Kaskoversicherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßenbaulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurückgezogen hat.
Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßenbaulast keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeughalter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbesondere wenn sie nicht für den Alltagsgebrauch entwickelt sind. Die Zulassung zum Straßenverkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).
Änderung von Fernwärmepreisgleitklauseln: Wer muss, der kann
EIne lange viel diskutierte Rechtsfrage für Fernwärmeversorger hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kostenstruktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kostenstruktur gebundene) Fernwärmepreisgleitklausel wegen der engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung).
Der BGH unterstreicht noch einmal, dass der Fernwärmeversorger an sich kein einseitiges Preisbestimmungsrecht besitzt. Die vormals viel diskutierte Ansicht, das Recht allgemeine Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFernwärmeV nicht geteilt.
Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraussetzungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preisgleitklauseln. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ist eine Preisgleitklausel „nur“ ungünstig, würde das Unternehmen gern seine jeweils rechtmäßigen Verträge vereinheitlichen oder das Preismodell soll sich innerhalb des weiten Spielraums des Zulässigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im Jahre 2021 einer einseitigen Änderung einer bisher rechtswidrigen Preisgleitklausel nicht entgegensteht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benachteiligende Änderungen. Entsprechend kommt es in dem vom BGH entschiedenen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.
Für die Praxis bedeutet das: Rechtswidrige und wegen Änderungen der Kostenstruktur rechtswidrig gewordene Fernwärmepreisgleichklauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechtssicherheit und Pragmatismus (Miriam Vollmer).
Ungewollter Abfallbesitz
Die freiheitliche Rechtsordnung des Grundgesetzes räumt dem Willen der individuellen Rechtsperson eine zentrale Stellung ein. Ob im Vertragsrecht, im Sachenrecht, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und im Haftungsrecht: Entscheidend ist in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich der freie Wille, sei es beim Schließen von Verträgen, bei Verfügen über das Eigentum sowie bei den subjektiven Tatbeständen von Delikten, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Im öffentlichen Recht, und insbesondere im Umwelt- und Technikrecht, sieht es bisweilen anders aus. Hier gibt es zahlreiche Fälle von verschuldensunabhängiger Haftung. Oft ist das der Tatsache geschuldet, dass die Nutzer von Technik bisweilen unvorhersehbare Risiken für Dritte in Kauf nehmen und letztere daraus keinen Nachteil haben sollen.
Es gibt aber auch Fälle, in denen Einzelne mit verschuldensunabhängiger Haftung ein Opfer für die Allgemeinheit bringen. Ein Beispiel ist die Figur des Zustandsstörers im Polizei- und Ordungsrecht. Ebenso wie der Verhaltensstörer, der aufgrund seines Verhaltens für eine Gefahr verantwortlich ist, kann auch der Zustandsstörer von den Behörden als Adressat von Maßnahmen herangezogen werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
Allerdings ist er nicht für ein bewusstes Verhalten verantwortlich, sondern oft schlicht deswegen, weil eine Gefahr in seinem Verantwortungsbereich entsteht. Genauer gesagt geht beim Zustandsstörer die Gefahr von einer Sache aus, über die er die tatsächliche Sachherrschaft inne hat.
Ein Beispiel dazu, das die Entkopplung vom Willen des Besitzers der Sache besonders gut zeigt, findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat ein Bremer Landwirt mit regelmäßigen Überschwemmungen seiner an der Weser gelegenen Nutzflächen zu kämpfen. Damit nicht genug, führen diese Überschwemmungen dazu, dass auf den von ihm genutzten Flächen immer wieder große Mengen von Treibgut liegen bleiben.
Der Landwirt ist nun der Auffassung, dass dieses Treibgut, das ihn bei der Bewirtschaftung behindert und seine Erträge mindert, von der Stadt beseitigt werden soll. Die Stadt ist dagegen anderer Auffassung. Und das BVerwG hat ihr letztlich recht gegeben: Im Fall, der nach alter Rechtslage noch nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu entscheiden war, begründet das BVerwG, warum der Landwirt nach §§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (a.F.) als Besitzer des Treibguts einzustufen ist.
Anders als im bürgerlichen Recht sei für den Abfallbesitz lediglich die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend. Nicht dagegen käme es auf einen Besitzbegründungswillen an. Mit anderen Worten kann Abfall eine Art aufgedrängten Besitz darstellen, für den der Landwirt auch dann haftet, wenn er nie etwas damit zu tun haben wollte. Die Folge ist, dass er gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F) zur Sammlung und Überlassung des Abfalls gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist.
Die Haftung des Zustandstörers wird gerade in Fällen von Altlasten, bei denen der aktuelle Eigentümer für die Verfehlungen von Voreigentümern haften muss, nachvollziehbarerweise oft als ungerecht empfunden. Daher muss die Inanspruchnahme des Eigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verhältnismäßig und zumutbar sein. Insofern gibt es hier doch eine Korrektur, so dass es sich bei Altlasten oder aufgedrängtem Abfallbesitz lohnt, eine genauere Prüfung vorzunehmen (Olaf Dilling).
Befristete Absenkung auf Null oder dauerhafte Streichung? Der Wegweiser zur Streichung der EEG Umlage
Dass der Gesetzgeber die ungeliebte EEG-Umlage abschaffen will – und das lieber heute als morgen – gilt als gesetzt, ist aber noch nicht Gesetz. Bisher befindet sich die Umsetzung noch im Status von Gesetzesentwürfen.
Und hier, so haben wir in der vergangenen Woche in unserer Beratungspraxis festgestellt, beginnt bei vielen die Verwirrung. Wird die EEG-Umlage nun abgeschafft? Oder beibehalten aber gesetzlich auf den Wert 0 festgesetzt? Und war das nicht nur befristet im Gesetzesentwurf? Was passiert dann nach Ablauf der Frist? Kann die EEG-Umlage dann nicht wieder hochgesetzt werden?

Fragen über Fragen, wir haben die Antwort:
Der Wegweiser zur Abschaffung der EEG Umlage
Man muss dazu wissen, dass es hierzu nicht nur einen, sondern gleich zwei Gesetzesentwürfe gibt. Da ist zunächst der Referentenentwurf einer erneuten Novellierung des EEG, mit geplanter Geltung ab dem 01.01.2023. Dieser Entwurf sieht tatsächlich die ersatzlose Streichung der bisherigen Regelungen zur Erhebung der EEG-Umlage vor. Wird dieser Entwurf vom Gesetzgeber verabschiedet, dann ist damit die EEG-Umlage Geschichte – ab 2023.
Da dieser Zeithorizont der Regierung aber zwischenzeitlich als nicht mehr ausreichend schnell erschien, gibt es jetzt noch einen weiteren Entwurf eines Gesetzes zu dem Thema, nämlich das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“. Dieser Entwurf sieht vor, dass die EEG-Umlage bereits ab Juli 2022 mit dem Wert Null angesetzt wird, und zwar befristet bis zum 31. Dezember 2022. Denn danach soll sie ja durch die bereits geplante Novelle des EEG ganz entfallen.
Die Abschaffung würde also rechtlich in zwei Schritten erfolgen: Erst die Absenkung der Umlage auf Null und unmittelbar danach der dauerhafte Wegfall.
Die Zukunft der Ersatzversorgung
Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.
Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).
Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).
Streit um gespaltene Grundversorgungstarife – Wie ist der Spielstand?
Das Thema gespaltene Grundversorgungstarife war in der Vergangenheit hochstreitig. Zunächst unter Juristen und Verbraucherschützern, dann auch ziemlich bald vor den Gerichten. Wir berichteten bereits mehrfach darüber.
Wie ist dieser Streit denn (bisher) ausgegangen? Ziemlich uneinheitlich. Wir haben hier für Sie den Überblick:

Das Landgericht Mannheim (AZ 22 O 3/22 Kart) und das Landgericht Frankfurt/Main (Az. 03–06 O 6/22). haben jeweils einem Grundversorger die Preisspaltung untersagt. Es handelte sich um Verfahren im einstweiligen Rechtschutz, die ein Wettbewerber angestrengt hatte. In beiden Fällen lag der Preis für Neukunden nach der Tarifspaltung erheblich
Das Landgericht Berlin (Az. 92 O 1/22 Kart) und das Landgericht Köln (Az. 31 O 14/22 ) sahen in den dort angegriffenen Preisspaltungen dagegen keinen Rechtsverstoß (Az. 92 O 1/22 Kart). Das EnWG erlaube es dem Grundversorger auch mehrere Tarife in der Grundversorgung anzubieten. Die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln wurde danach auch in 2. Instanz durch das OLG Köln bestätigt (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 6 W 10/22).
Der Zwischenstand liegt damit nach unserer Wertung bei 2 : 3 für die grundsätzliche Zulässigkeit gespaltener Grundversorgungstarife, der Vorsprung wird noch ausgebaut durch den Umstand, dass eine dieser Entscheidungen von einem Oberlandesgericht stammt.
Gleichwohl zeigt dieser Zwischenstand, dass auch die Richter in dieser Frage uneinig sind.
(Christian Dümke)