Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Stromversorgung, wenn der Stromlieferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatzversorgungsanspruch nach § 38 EnWG (ausführlicher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grundversorger bis der Kunde sich für einen anderen Lieferanten oder Tarif entscheidet.
Bislang darf für die Versorgung von Haushaltskunden nicht mehr als der Grundversorgungstarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbraucherverbände und Versorger vor verschiedenen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energiemengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berichteten bereits mehrfach).
Diesem Problem und einigen anderen Herausforderungen, die mit der Ersatzversorgung verbunden sind, will sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushaltskunden, die in die Ersatzversorgung fallen, erhöhte Vertriebskosten und Beschaffungskosten ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist berücksichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweispflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatzversorgung endet, können die Kunden aber in die Grundversorgung ohne diese Aufschläge wechseln.
Korrespondierend zu dieser verübergehenden faktischen Schlechterstellung wertet der Entwurfsverfasser den Schadensersatzanspruch gegenüber dem vertragsbrüchigen bisherigen Lieferanten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Ersatzversorgungstarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweisaufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insolvenzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankündigen (Miriam Vollmer).
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