Das Beste zuerst: In Deutschland verliert man nicht seine Strom­ver­sorgung, wenn der Strom­lie­ferant insolvent wird oder die Versorgung aus anderen Gründen beendet. In diesen Fällen greift der Ersatz­ver­sor­gungs­an­spruch nach § 38 EnWG (ausführ­licher hier). Praktisch läuft der Strom einfach weiter, nur dass nicht mehr der selbst gewählte Versorger Rechnungen schickt, sondern der örtliche Grund­ver­sorger bis der Kunde sich für einen anderen Liefe­ranten oder Tarif entscheidet.

Bislang darf für die Versorgung von Haushalts­kunden nicht mehr als der Grund­ver­sor­gungs­tarif berechnet werden, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Doch angesichts der hohen Preise für die Beschaffung rumort es seit geraumer Zeit. So streiten u. a. Verbrau­cher­ver­bände und Versorger vor verschie­denen Gerichten um die Frage, ob die treuen Kunden die kurzfristige Beschaffung sehr teurer Energie­mengen eigentlich mit bezahlen müssen (wir berich­teten bereits mehrfach).

Diesem Problem und einigen anderen Heraus­for­de­rungen, die mit der Ersatz­ver­sorgung verbunden sind, will sich das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium (BMWK) nun stellen. Es sieht in seinem Entwurf für eine Novelle des EnWG nun zum einen die Klarstellung vor, dass auch für Haushalts­kunden, die in die Ersatz­ver­sorgung fallen, erhöhte  Vertriebs­kosten und Beschaf­fungs­kosten ohne Einhaltung einer Ankün­di­gungs­frist berück­sichtigt werden dürfen. Es besteht eine Ausweis­pflicht. Nach drei Monaten, wenn die Ersatz­ver­sorgung endet, können die Kunden aber in die Grund­ver­sorgung ohne diese Aufschläge wechseln.

Reichstag, Berlin, Regierung, Glaskuppel, Gebäude

Korre­spon­dierend zu dieser verüber­ge­henden fakti­schen Schlech­ter­stellung wertet der Entwurfs­ver­fasser den Schadens­er­satz­an­spruch gegenüber dem vertrags­brü­chigen bishe­rigen Liefe­ranten auf. Dieser haftet bereits bisher wegen Nicht­er­füllung einer vertrag­lichen Pflicht und müsste daraus die Differenz zwischen dem verein­barten Preis und dem Ersatz­ver­sor­gungs­tarif tragen. Der Entwurf der EnWG-Novelle sieht nun vor, dass dieser Anspruch laut einem neuen § 41b Absatz 5 mindestens 160 EUR beträgt. Dies ist hilfreich, weil es dem Kunden Nachweis­aufwand abnimmt, hilft aber nicht im Insol­venzfall. Dies gilt auch für eine weitere Neuerung, die der Entwurf vorsieht: Wer die Lieferung einstellt, soll dies drei Monate vorher ankün­digen (Miriam Vollmer).