Was wenn der ETS 2 scheitert?
Keine guten Neuigkeiten für den Klimaschutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufgeweicht wird. Denn die Positionen liegen weit auseinander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozialdemokratie einen strikten Minderungspfad und eine bessere Ausstattung des Klimasozialfonds, aus dem Ausgleichsmaßnahmen für steigende Preise finanziert werden sollen.

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorgeschlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundesregierung mit den kriegsbedingten Unsicherheiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verständigen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unternehmen die Frage, ob das deutsche Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.
Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrückliche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handelsperioden und Minderungsverpflichtungen nach der EU-Klimaschutzverordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handelsperiode oder Minderungsverpflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.
Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Realisierung der Ziele der EU-KLimaschutzverordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minderungsziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungsgefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrscheinlicher – grundlegend reformiert und autonom fortgeführt (Miriam Vollmer).
Der halb abgebaute Pop-up Radweg
Seit Beginn der Pandemie sind in deutschen Städten einige Pop-up-Radwege und teils auch dauerhafte geschützte Radfahrstreifen eingerichtet worden. Nicht immer ging das ohne Konflikte ab. Die meisten Klagen von Autofahrern oder Gewerbe blieben aber letztendlich ohne durchschlagenden Erfolg.
Anders in Düsseldorf. Dort war in einem Gewerbegebiet ein geschützter Radfahrstreifen ausgewiesen worden. Eingerichtet wurde er an der Straße Am Trippelsberg und sollte durch aufgeschraubte Trennelemente vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden. Ein ortsansässiger Industriebetrieb hatte Eilantrag gestellt, weil durch den Weg Parkplätze für Angestellte verloren gingen und war damit zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf gescheitert.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat dagegen auf die Beschwerde hin dem Kläger recht gegeben. Die Stadt habe die Einrichtung des 1,2 km langen geschützten Radfahrstreifens nicht ausreichend begründet. Sie hatte sich auf Verkehrsbelastung und sich daraus ergebende Nutzungskonflikte berufen. Das OVG war der Auffassung, dass sie dies nicht ausreichend anhand von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegt hatte. Bisher war nur eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums herangezogen worden, das zum Beleg der Notwendigkeit des Sonderweges nicht ausreichend sei.
Die Stadt Düsseldorf hat daraufhin die weitere Planung des Fahrradwegs zurückgestellt. Weil die Stadt der Verpflichtung, die Radwegmarkierungen vorerst zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, in der Folge nicht hinreichend nachgekommen sei, wurde ihr nun durch einen erneuten Beschluss des OVG ein Zwangsgeld angedroht. Der Fall zeigt, dass es entscheidend ist, geschützte Radfahrstreifen gut zu begründen und im Übrigen Rückbaupflichten ernst zu nehmen. Im Zweifel können nach dem Eilverfahren gut sichtbare gelbe Markierung angebracht werden, durch die die Rechtslage vorübergehend geklärt wird (Olaf Dilling).
Abschaffung der EEG-Umlage: Beweislastumkehr bei der Einpreisung
Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten stattfindende Preisentwicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berichteten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letztverbrauchern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder
♦ um Grundversorgungstarife handelt,
♦ ein Sonderkundentarif ein Preisanpassungsrecht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder
♦ ein Sonderkundentarif die EEG-Umlage kalkulatorisch enthält und der Stromliefervertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonderkundenverträgen über Fixbeträge, bei denen nicht über die kalkulatorische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat für Zweifelsfälle eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preisbestandteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).
Treuhandverwaltung und Enteignung im neuen EnSiG
Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurchsichtige Gesellschafter abtreten und dann liquidieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infrastrukturen des Unternehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschaftsministerium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffentliche Hand stets einer Ermächtigungsgrundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechtsgrundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhandverwaltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Voraussetzung der Treuhandverwaltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unternehmen der kritischen Infrastruktur ansonsten seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Eine Beschränkung auf Situationen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infrastruktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedrohungen der Versorgungssicherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhänderschaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhänderschaft nicht reicht, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwaltungsakt mehr, sondern eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschädigung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhänderschaft – das Wirtschaftsministerium. Bei Enteignung ist das Finanzministerium zu beteiligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.
Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffinerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theoretisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anforderungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unternehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energieversorgungssicherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).
Straßensperrung zugunsten der Leichtigkeit des Verkehrs
Im öffentlichen Verkehrsrecht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschränkungen des Verkehrs rechtfertigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrsbeschränkungen eine Unfallgefahr voraussetzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßenverkehrsrechtlichen Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine qualifizierte Gefahrenlage für diese Schutzgüter vorausgesetzt.
Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig festgestellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knotenpunkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrsfluss zusammenbricht und die Fahrpläne von Linienbussen nicht eingehalten werden können. So alles geschehen in Flensburger Innenstadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innenstadt auf der Rathausstraße für den Durchgangsverkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrradfahrer und Linienverkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)
Einige geschäftsansässige Verkehrsteilnehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrsplanern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrsknotenpunkte in den Nachmittagsstunden die Kapazitätsgrenze erreichen, so dass Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Denn es gäbe in den begutachteten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.
Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die „Leichtigkeit“ des Verkehrs beeinträchtigt ist. Auch wenn die Gefahrenlage rein alltagssprachlich immer nach Unfallgefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beeinträchtigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrsteilnehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).
Novelle des Energiesicherungsgesetzes enthält „Superpreisanpassungsrecht“ für den Gasnotstand
Wir hatten erst neulich hier über das etwas reliktisch anmutende Energiesicherungsgesetz geschrieben und schon lässt uns die aktuelle politische Entwicklung auf dieses Thema zurückkommen. Denn aktuell liegt ein Entwurf zur Novellierung eben dieses Energiesicherungsgesetzes vor – auch vor dem Hintergrund des Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland.
Die Novelle enthält einen interessanten Teilaspekt, den wir nachfolgend kurz genauer betrachten möchten: Der Gesetzgeber sieht dort in § 24 nämlich eine Art „Superpreisanpassungsrecht“ für Versorger vor, dass Wirksam wird, wenn die Alarmstufe oder die Notfallstufe des Notfallplan Gas ausgerufen werden. Die Regelung lautet:
§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten
(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt, haben alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen. Bei einer Preisanpassung nach Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung auszuüben ist. Im Verhältnis zu Letztverbrauchern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der beabsichtigten Änderung beträgt. Vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte bleiben unberührt.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, wenn die erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt. Mit Aufhebung der Feststellung haben Kunden solcher Energieversorgungsunternehmen, die vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, das Recht, die Anpassung des Vertrags zu verlangen.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und ihre Aufhebung sind durch Pressemitteilung der Bundesnetzagentur bekanntzumachen.
Die Regelung ist bemerkenswert, weil Energieversorger grundsätzlich bereits auch ohne diese Gesetzesänderung berechtigt sind in ihren Lieferverträgen vertragliche Preisanpassungsrechte zu regeln, deren Wirksamkeit sich unter anderem an § 41 Abs. 5 EnWG orientiert.
Letztendlich handelt es sich damit zunächst um ein Sicherheitsnetz für alle Versorger, die kein wirksames eigenes Preisanpassungsrecht vereinbart haben. Zudem gilt die Ausnahmeregelung quer durch die gesamte Lieferkette. Für alle anderen bedeutet es zusätzliche Sicherheit, denn das Preisanpassungsrecht nach § 24 tritt neben bestehende vertragliche Regelungen und enthält einige Vorteile:
So ist der Umfang der Preisanpassung als „angemessenes Niveau“ beschrieben, was für ein Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen des Versorgers im Sinne des § 315 BGB spricht.
Darüber hinaus ist die zulässige Ankündigungsfrist mit einer Woche vor Eintritt der Preisänderung (bei Letztverbrauchern) bzw. „rechtzeitig“ (bei allen anderen Beteiligten) extrem kurz bemessen. In dieser Zeit muss der Kunde sich entscheiden, ob er das ihm gewährte Sonderkündigungsrecht ausübt. Die gesetzlich zulässige Frist nach § 41 Abs. 5 EnWG für Preisanpassungen beträgt immerhin 1 Monat bei Haushaltskunden und zwei Wochen bei allen übrigen Letztverbrauchern.
Zudem scheinen – anders als beim regulären Preisanpassungsrecht – keine besonderen Anforderungen an die Mitteilung der Preisänderung zu bestehen, insbesondere bedarf es zumindest dem Wortlaut des Entwurfes nach keiner inhaltlichen Begründung.
Wir sind gespannt ob das Gesetz in dieser Form beschlossen und seine Anwendung erforderlich wird.
(Christian Dümke)