Das Blog

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Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

Atomium, Brüssel, Reisen, Wahrzeichen, Gebäude

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­­schut­z­­ver­­­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­­schut­z­­ver­­­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­­­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

Von |4. Mai 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Der halb abgebaute Pop-up Radweg

Seit Beginn der Pandemie sind in deutschen Städten einige Pop-up-Radwege und teils auch dauer­hafte geschützte Radfahr­streifen einge­richtet worden. Nicht immer ging das ohne Konflikte ab. Die meisten Klagen von Autofahrern oder Gewerbe blieben aber letzt­endlich ohne durch­schla­genden Erfolg.

Anders in Düsseldorf. Dort war in einem Gewer­be­gebiet ein geschützter Radfahr­streifen ausge­wiesen worden. Einge­richtet wurde er an der Straße Am Trippelsberg und sollte durch aufge­schraubte Trenn­ele­mente vor dem Überfahren durch motori­sierten Verkehr geschützt werden. Ein ortsan­säs­siger Indus­trie­be­trieb hatte Eilantrag gestellt, weil durch den Weg Parkplätze für Angestellte verloren gingen und war damit zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Düsseldorf gescheitert. 

Das nordrhein-westfä­­lische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Münster hat dagegen auf die Beschwerde hin dem Kläger recht gegeben. Die Stadt habe die Einrichtung des 1,2 km langen geschützten Radfahr­streifens nicht ausrei­chend begründet. Sie hatte sich auf Verkehrs­be­lastung und sich daraus ergebende Nutzungs­kon­flikte berufen. Das OVG war der Auffassung, dass sie dies nicht ausrei­chend anhand von Verkehrs­zäh­lungen, Verkehrs­pro­gnosen oder sonstigen belast­baren Erkennt­nissen unterlegt hatte. Bisher war nur eine Stellung­nahme des Polizei­prä­si­diums heran­ge­zogen worden, das zum Beleg der Notwen­digkeit des Sonder­weges nicht ausrei­chend sei.

Die Stadt Düsseldorf hat daraufhin die weitere Planung des Fahrradwegs zurück­ge­stellt. Weil die Stadt der Verpflichtung, die Radweg­mar­kie­rungen vorerst zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, in der Folge nicht hinrei­chend nachge­kommen sei, wurde ihr nun durch einen erneuten Beschluss des OVG ein Zwangsgeld angedroht. Der Fall zeigt, dass es entscheidend ist, geschützte Radfahr­streifen gut zu begründen und im Übrigen Rückbau­pflichten ernst zu nehmen. Im Zweifel können nach dem Eilver­fahren gut sichtbare gelbe Markierung angebracht werden, durch die die Rechtslage vorüber­gehend geklärt wird (Olaf Dilling).

Von |2. Mai 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Abschaffung der EEG-Umlage: Beweis­last­umkehr bei der Einpreisung

Gestern hat der Bundestag sie nun in den Ruhestand geschickt: Die EEG-Umlage. Sie beträgt ab dem 1. Juli null EUR, so dass Strom 3,7 Cent/kWh günstiger wird bzw. die ansonsten statt­fin­dende Preis­ent­wicklung um diesen Betrag gedämpft wird (wir berich­teten). Neue § 118 Abs. 36 bis 38 EnWG verpflichten die Versorger von Letzt­ver­brau­chern, auch direkt zum 1. Juli 2022 die Preise um die besagten 3,7 Cent/kWh zu senken, wenn es sich entweder

♦ um Grund­ver­sor­gungs­tarife handelt,

♦ ein Sonder­kun­den­tarif ein Preis­an­pas­sungs­recht bei Änderung der EEG-Umlage umfasst, oder

♦ ein Sonder­kun­den­tarif die EEG-Umlage kalku­la­to­risch enthält und der Strom­lie­fer­vertrag vor dem 23.03.2022 geschlossen wurde.

Windrad, Sonne, Sonnenstrahlen, Wolken, Gegenlicht

Doch wie erkennen nun Kunde und Versorger gerade bei Sonder­kun­den­ver­trägen über Fixbe­träge, bei denen nicht über die kalku­la­to­rische Grundlage gesprochen wurde, ob die EEG-Umlage umfasst ist? Der Ausschuss für Klima­schutz und Energie hat für Zweifels­fälle eine Beweis­last­umkehr einge­führt. Danach gilt die EEG-Umlage nur dann nicht als Preis­be­standteil, wenn der Lieferant dies nachweisen kann. Faktisch dürfte dieser Beweis selten oder nie gelingen (Miriam Vollmer).

Von |29. April 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Treuhand­ver­waltung und Enteignung im neuen EnSiG

Sie erinnern sich: Vor vier Wochen wollte der russische Gazprom Konzern die Gazprom Germania erst an undurch­sichtige Gesell­schafter abtreten und dann liqui­dieren lassen (hierzu hier). Was dann aus den Infra­struk­turen des Unter­nehmens geworden wäre, war unklar. Um nicht nur, aber auch die wichtigen Speicher zu sichern, setzte das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) einen Treuhänder ein. Nun bedarf die öffent­liche Hand stets einer Ermäch­ti­gungs­grundlage, wenn sie in Rechte Privater eingreift. Diese fand das BMWK in § 6 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG). Doch ganz passgenau wirkt diese Rechts­grundlage nicht. Insofern ist es nicht erstaunlich, dass der Bund nun als Kapitel 2 der Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG), der morgen am 29. April 2022 im Bundestag beraten wird (hierzu schon hier), für Fälle wie diese zwei neue Maßnahmen erlauben will: Die Treuhand­ver­waltung für sechs Monate in § 17 EnSiG. Und die Enteignung in § 18 EnSiG.

Bundestag, Deutsche Fahne, Reichstag, Bundestagswahl

Voraus­setzung der Treuhand­ver­waltung ist die konkrete Gefahr, dass ein Unter­nehmen der kriti­schen Infra­struktur ansonsten seine dem Funktio­nieren des Gemein­wesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und eine Beein­träch­tigung der Versor­gungs­si­cherheit droht. Eine Beschränkung auf Situa­tionen, in denen fremde Mächte nach deutscher Infra­struktur greifen, wohnt der Regelung nicht inne. Sie könnte also auch in Reaktion auf andere Bedro­hungen der Versor­gungs­si­cherheit greifen. Eine Einschränkung gibt es immerhin: Juris­tische Personen des öffent­lichen Rechts aus einem EU-Land sind außen vor. Die Treuhän­der­schaft kann bis zu sechs Monaten dauern, sechs weitere Monate kann verlängert werden. Erste und letzte Instanz ist das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG).

Wenn eine zeitliche begrenzte Treuhän­der­schaft nicht reicht, um die Versor­gungs­si­cherheit aufrecht­zu­er­halten, soll nach § 18 EnSiG sogar die Enteignung möglich sein. Hier reicht kein simpler Verwal­tungsakt mehr, sondern eine Rechts­ver­ordnung nach § 19 Abs. 1 EnSiG, die auch die Entschä­digung regeln soll. Zuständig ist – wie auch für die Treuhän­der­schaft – das Wirtschafts­mi­nis­terium. Bei Enteignung ist das Finanz­mi­nis­terium zu betei­ligen. Auch hier entscheidet auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nur das BVerwG.

Die Regelung ist auf Gazprom und die Raffi­nerie Schwedt zugeschnitten. Doch zumindest theore­tisch denkbar sind durchaus weitere Fälle, auch wenn die hohen Anfor­de­rungen verhindern, dass der Staat Geschmack an solchen Maßnahme findet. Schließlich dürfte es nur selten dazu kommen, dass einzelne Unter­nehmen so eine Bedeutung besitzen, dass von ihnen die Energie­ver­sor­gungs­si­cherheit abhängt (Dr. Miriam Vollmer).

Von |28. April 2022|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Straßen­sperrung zugunsten der Leich­tigkeit des Verkehrs

Im öffent­lichen Verkehrs­recht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschrän­kungen des Verkehrs recht­fer­tigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrs­be­schrän­kungen eine Unfall­gefahr voraus­setzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßen­ver­kehrs­recht­lichen General­klausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für diese Schutz­güter vorausgesetzt.

Erst kürzlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Schleswig festge­stellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knoten­punkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrs­fluss zusam­men­bricht und die Fahrpläne von Linien­bussen nicht einge­halten werden können. So alles geschehen in Flens­burger Innen­stadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innen­stadt auf der Rathaus­straße für den Durch­gangs­verkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrrad­fahrer und Linien­verkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg beim Verkehrsversuch mit bunten Punkten auf dem Pflaster

Rathaus­straße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Einige geschäfts­an­sässige Verkehrs­teil­nehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrs­planern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrs­kno­ten­punkte in den Nachmit­tags­stunden die Kapazi­täts­grenze erreichen, so dass Leistungs­fä­higkeit des Verkehrs­systems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offen­sichtlich rechts­widrig angesehen. Denn es gäbe in den begut­ach­teten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.

Nach der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die „Leich­tigkeit“ des Verkehrs beein­trächtigt ist. Auch wenn die Gefah­renlage rein alltags­sprachlich immer nach Unfall­gefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beein­träch­tigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrs­teil­nehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).

 

Von |27. April 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes enthält „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ für den Gasnotstand

 

Wir hatten erst neulich hier über das etwas reliktisch anmutende Energie­si­che­rungs­gesetz geschrieben und schon lässt uns die aktuelle politische Entwicklung auf dieses Thema zurück­kommen. Denn aktuell liegt ein Entwurf zur Novel­lierung eben dieses Energie­si­che­rungs­ge­setzes vor – auch vor dem Hinter­grund des Notfallplan Gas für die Bundes­re­publik Deutschland.

Die Novelle enthält einen inter­es­santen Teilaspekt, den wir nachfolgend kurz genauer betrachten möchten: Der Gesetz­geber sieht dort in § 24 nämlich eine Art „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ für Versorger vor, dass Wirksam wird, wenn die Alarm­stufe oder die Notfall­stufe des Notfallplan Gas ausge­rufen werden. Die Regelung lautet:

§ 24 Preis­an­pas­sungs­rechte bei vermin­derten Gasimporten

(1) Hat die Bundes­netz­agentur nach Ausrufung der Alarm­stufe oder Notfall­stufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Inter­net­seite des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz veröf­fent­licht ist, eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt, haben alle hiervon betrof­fenen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen entlang der Liefer­kette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes­senes Niveau anzupassen. Die Preis­an­passung ist dem Kunden recht­zeitig vor ihrem Eintritt mitzu­teilen. Bei einer Preis­an­passung nach Satz 1 hat der Kunde ein außer­or­dent­liches Kündi­gungs­recht, das unver­züglich nach Zugang der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung auszuüben ist. Im Verhältnis zu Letzt­ver­brau­chern gilt § 41 Absatz 5 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes entspre­chend mit der Maßgabe, dass die Unter­rich­tungs­frist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes gegenüber allen Letzt­ver­brau­chern eine Woche vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung beträgt. Vertraglich verein­barte Preis­an­pas­sungs­rechte bleiben unberührt.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzu­heben, wenn die erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt. Mit Aufhebung der Feststellung haben Kunden solcher Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die vom Recht auf Preis­an­passung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, das Recht, die Anpassung des Vertrags zu verlangen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und ihre Aufhebung sind durch Presse­mit­teilung der Bundes­netz­agentur bekanntzumachen.

Die Regelung ist bemer­kenswert, weil Energie­ver­sorger grund­sätzlich bereits auch ohne diese Geset­zes­än­derung berechtigt sind in ihren Liefer­ver­trägen vertrag­liche Preis­an­pas­sungs­rechte zu regeln, deren Wirksamkeit sich unter anderem an § 41 Abs. 5 EnWG orientiert.

Letzt­endlich handelt es sich damit zunächst um ein Sicher­heitsnetz für alle Versorger, die kein wirksames eigenes Preis­an­pas­sungs­recht vereinbart haben. Zudem gilt die Ausnah­me­re­gelung quer durch die gesamte Liefer­kette. Für alle anderen bedeutet es zusätz­liche Sicherheit, denn das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 tritt neben bestehende vertrag­liche Regelungen und enthält einige Vorteile:

So ist der Umfang der Preis­an­passung als „angemes­senes Niveau“ beschrieben, was für ein Preis­an­pas­sungs­recht nach billigem Ermessen des Versorgers im Sinne des § 315 BGB spricht.

Darüber hinaus ist die zulässige Ankün­di­gungs­frist mit einer Woche vor Eintritt der Preis­än­derung (bei Letzt­ver­brau­chern) bzw. „recht­zeitig“ (bei allen anderen Betei­ligten) extrem kurz bemessen. In dieser Zeit muss der Kunde sich entscheiden, ob er das ihm gewährte Sonder­kün­di­gungs­recht ausübt. Die gesetzlich zulässige Frist nach § 41 Abs. 5 EnWG für Preis­an­pas­sungen beträgt immerhin 1 Monat bei Haushalts­kunden und zwei Wochen bei allen übrigen Letztverbrauchern.

Zudem scheinen – anders als beim regulären Preis­an­pas­sungs­recht – keine beson­deren Anfor­de­rungen an die Mitteilung der Preis­än­derung zu bestehen, insbe­sondere bedarf es zumindest dem Wortlaut des Entwurfes nach keiner inhalt­lichen Begründung.

Wir sind gespannt ob das Gesetz in dieser Form beschlossen und seine Anwendung erfor­derlich wird.

(Christian Dümke)

Von |26. April 2022|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |2 Kommentare