Die Alarmstufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarmstufe“ des Notfallplans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarmstufe wurde zwischenzeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grundsätzlich erklärt, wie der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen zur Sicherung der Gasversorgung durch das Energiesicherungsgesetz und den Notfallplan Gas grundlegend ausgestaltet hat.

Voraussetzungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarmstufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisenstufen des Notfallplans (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Die Feststellung der Alarmstufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presseerklärung. Hierfür müssen folgende Indikatoren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeise[1]punkten
  • lang anhaltende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfristiger Unterversorgung
  • Anforderung von Solidarität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarmstufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäischen Binnenmarktregeln die Gasversorgungsunternehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicherstellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle marktbasierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfallplans aufgeführt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anforderung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunktscharfer Regelenergie
  • Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern in Deutschland sowie im benachbarten Ausland
  • Lastflusszusagen
  • Unterbrechungen auf vertraglicher Basis (unterbrechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbetreibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jeweiligen Netz im Rahmen ihrer eigenen Systemverantwortung zu beseitigen, so sind sie im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu informieren“. Entsprechendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Marktgebietsverantwortlichen zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Stromnetzbetreiber (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Marktgebietsverantwortlichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des Marktgebietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslieferanten während der Alarmstufe auf allen Lieferstufen das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 Energiesicherungsgesetz zur Verfügung, sobald die Bundesnetzagentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG “eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt” hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarmstufe verpflichtet somit zunächst die verantwortlichen Energieversorgungsunternehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicherstellung der Energieversorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefervorgänge ein und es kommt auch nicht zur Unterbrechung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarmstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet unverzüglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

2022-06-23T12:30:37+02:0022. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb, Vertrieb|

Novelle des Energiesicherungsgesetzes enthält „Superpreisanpassungsrecht“ für den Gasnotstand

 

Wir hatten erst neulich hier über das etwas reliktisch anmutende Energiesicherungsgesetz geschrieben und schon lässt uns die aktuelle politische Entwicklung auf dieses Thema zurückkommen. Denn aktuell liegt ein Entwurf zur Novellierung eben dieses Energiesicherungsgesetzes vor – auch vor dem Hintergrund des Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland.

Die Novelle enthält einen interessanten Teilaspekt, den wir nachfolgend kurz genauer betrachten möchten: Der Gesetzgeber sieht dort in § 24 nämlich eine Art „Superpreisanpassungsrecht“ für Versorger vor, dass Wirksam wird, wenn die Alarmstufe oder die Notfallstufe des Notfallplan Gas ausgerufen werden. Die Regelung lautet:

§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten

(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt, haben alle hiervon betroffenen Energieversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen. Bei einer Preisanpassung nach Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung auszuüben ist. Im Verhältnis zu Letztverbrauchern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der beabsichtigten Änderung beträgt. Vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte bleiben unberührt.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, wenn die erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt. Mit Aufhebung der Feststellung haben Kunden solcher Energieversorgungsunternehmen, die vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, das Recht, die Anpassung des Vertrags zu verlangen.

(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und ihre Aufhebung sind durch Pressemitteilung der Bundesnetzagentur bekanntzumachen.

Die Regelung ist bemerkenswert, weil Energieversorger grundsätzlich bereits auch ohne diese Gesetzesänderung berechtigt sind in ihren Lieferverträgen vertragliche Preisanpassungsrechte zu regeln, deren Wirksamkeit sich unter anderem an § 41 Abs. 5 EnWG orientiert.

Letztendlich handelt es sich damit zunächst um ein Sicherheitsnetz für alle Versorger, die kein wirksames eigenes Preisanpassungsrecht vereinbart haben. Zudem gilt die Ausnahmeregelung quer durch die gesamte Lieferkette. Für alle anderen bedeutet es zusätzliche Sicherheit, denn das Preisanpassungsrecht nach § 24 tritt neben bestehende vertragliche Regelungen und enthält einige Vorteile:

So ist der Umfang der Preisanpassung als „angemessenes Niveau“ beschrieben, was für ein Preisanpassungsrecht nach billigem Ermessen des Versorgers im Sinne des § 315 BGB spricht.

Darüber hinaus ist die zulässige Ankündigungsfrist mit einer Woche vor Eintritt der Preisänderung (bei Letztverbrauchern) bzw. „rechtzeitig“ (bei allen anderen Beteiligten) extrem kurz bemessen. In dieser Zeit muss der Kunde sich entscheiden, ob er das ihm gewährte Sonderkündigungsrecht ausübt. Die gesetzlich zulässige Frist nach § 41 Abs. 5 EnWG für Preisanpassungen beträgt immerhin 1 Monat bei Haushaltskunden und zwei Wochen bei allen übrigen Letztverbrauchern.

Zudem scheinen – anders als beim regulären Preisanpassungsrecht – keine besonderen Anforderungen an die Mitteilung der Preisänderung zu bestehen, insbesondere bedarf es zumindest dem Wortlaut des Entwurfes nach keiner inhaltlichen Begründung.

Wir sind gespannt ob das Gesetz in dieser Form beschlossen und seine Anwendung erforderlich wird.

(Christian Dümke)

2022-04-26T20:31:43+02:0026. April 2022|Energiepolitik|