Verkehrsrecht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grundsätze des deutschen Verkehrsrechts ist die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motorisierte Individualverkehr grundsätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofahrerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrradfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrradfahrer war mit dem Kfz zusammengestoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Landgericht Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaffenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrtsrecht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahnbegleitender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen interessanten Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrtsberechtigten Straße weggeleitet wird, keine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrenntführung von Straße und Radweg rechtliche Konsequenzen nicht nur für das Vorfahrtsrecht, sondern auch die Benutzungspflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-06-02T18:08:43+02:001. Juni 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der halb abgebaute Pop-up Radweg

Seit Beginn der Pandemie sind in deutschen Städten einige Pop-up-Radwege und teils auch dauerhafte geschützte Radfahrstreifen eingerichtet worden. Nicht immer ging das ohne Konflikte ab. Die meisten Klagen von Autofahrern oder Gewerbe blieben aber letztendlich ohne durchschlagenden Erfolg.

Anders in Düsseldorf. Dort war in einem Gewerbegebiet ein geschützter Radfahrstreifen ausgewiesen worden. Eingerichtet wurde er an der Straße Am Trippelsberg und sollte durch aufgeschraubte Trennelemente vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden. Ein ortsansässiger Industriebetrieb hatte Eilantrag gestellt, weil durch den Weg Parkplätze für Angestellte verloren gingen und war damit zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf gescheitert.

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat dagegen auf die Beschwerde hin dem Kläger recht gegeben. Die Stadt habe die Einrichtung des 1,2 km langen geschützten Radfahrstreifens nicht ausreichend begründet. Sie hatte sich auf Verkehrsbelastung und sich daraus ergebende Nutzungskonflikte berufen. Das OVG war der Auffassung, dass sie dies nicht ausreichend anhand von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegt hatte. Bisher war nur eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums herangezogen worden, das zum Beleg der Notwendigkeit des Sonderweges nicht ausreichend sei.

Die Stadt Düsseldorf hat daraufhin die weitere Planung des Fahrradwegs zurückgestellt. Weil die Stadt der Verpflichtung, die Radwegmarkierungen vorerst zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, in der Folge nicht hinreichend nachgekommen sei, wurde ihr nun durch einen erneuten Beschluss des OVG ein Zwangsgeld angedroht. Der Fall zeigt, dass es entscheidend ist, geschützte Radfahrstreifen gut zu begründen und im Übrigen Rückbaupflichten ernst zu nehmen. Im Zweifel können nach dem Eilverfahren gut sichtbare gelbe Markierung angebracht werden, durch die die Rechtslage vorübergehend geklärt wird (Olaf Dilling).

2022-05-02T19:53:40+02:002. Mai 2022|Verkehr|