Seit Beginn der Pandemie sind in deutschen Städten einige Pop-up-Radwege und teils auch dauerhafte geschützte Radfahrstreifen eingerichtet worden. Nicht immer ging das ohne Konflikte ab. Die meisten Klagen von Autofahrern oder Gewerbe blieben aber letztendlich ohne durchschlagenden Erfolg.
Anders in Düsseldorf. Dort war in einem Gewerbegebiet ein geschützter Radfahrstreifen ausgewiesen worden. Eingerichtet wurde er an der Straße Am Trippelsberg und sollte durch aufgeschraubte Trennelemente vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden. Ein ortsansässiger Industriebetrieb hatte Eilantrag gestellt, weil durch den Weg Parkplätze für Angestellte verloren gingen und war damit zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf gescheitert.
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat dagegen auf die Beschwerde hin dem Kläger recht gegeben. Die Stadt habe die Einrichtung des 1,2 km langen geschützten Radfahrstreifens nicht ausreichend begründet. Sie hatte sich auf Verkehrsbelastung und sich daraus ergebende Nutzungskonflikte berufen. Das OVG war der Auffassung, dass sie dies nicht ausreichend anhand von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegt hatte. Bisher war nur eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums herangezogen worden, das zum Beleg der Notwendigkeit des Sonderweges nicht ausreichend sei.
Die Stadt Düsseldorf hat daraufhin die weitere Planung des Fahrradwegs zurückgestellt. Weil die Stadt der Verpflichtung, die Radwegmarkierungen vorerst zu entfernen bzw. unwirksam zu machen, in der Folge nicht hinreichend nachgekommen sei, wurde ihr nun durch einen erneuten Beschluss des OVG ein Zwangsgeld angedroht. Der Fall zeigt, dass es entscheidend ist, geschützte Radfahrstreifen gut zu begründen und im Übrigen Rückbaupflichten ernst zu nehmen. Im Zweifel können nach dem Eilverfahren gut sichtbare gelbe Markierung angebracht werden, durch die die Rechtslage vorübergehend geklärt wird (Olaf Dilling).
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