eFuels und Kfz: Was genau will die EU “verbieten”?

In Brüssel und bei den anderen EU-Mitgliedstaaten sorgt die deutsche Haltung zum sogenannten “Verbrenner-Aus” 2035 vielfach für Verwunderung. Aus Europäischer Sicht stellt es sich so dar, dass Berlin – so die Nachrichtenplattform ‘Politico’ – “in letzter Minute den Versuch unternimmt, einen bereits abgesegneten Plan, die Abschaffung von traditionellen Autos mit Verbrennungsmotoren bis 2035 zu stoppen”.

Tatsächlich waren die neuen CO2-Flottengrenzwerte, die bis 2030 eine 55% und bis 2035 eine 100% Reduktion von CO2 vorsehen, bereits im Paket Fit for 55, das letztes Jahr zwischen den 27 Mitgliedstaaten in langwierigen Verhandlungen abgestimmt worden war. Inzwischen wurden die darin enthaltenen Reduktionsziele auch in einem Verordnungsentwurf umgesetzt. Dieser war letztes Jahr von der EU-Kommission erarbeitet und vom Europäischen Parlament beschlossen worden. Insofern erschien die Zustimmung durch die Mitgliedstaaten nunmehr eher als eine Formsache.

Allerdings war dem Bundesminister für Digitales und Verkehr Wissing die Formulierung der Verordnung nicht “technologieoffen” genug. Denn in den Erwägungsgründen zur Verordnung steht:

“Zu den emissionsfreien Fahrzeugen zählen derzeit Elektrofahrzeuge, Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge.”

Traditionelle Verbrennungsmotoren werden nicht explizit aufgeführt. Das macht aus der Logik der Flottengrenzwerte auch durchaus Sinn. Denn während der Strommix für Elektroautos mit dem Fortschreiten der Energiewende kontinuierlich auf erneuerbare Energien umgestellt wird und Wasserstoff aus Elektrolyse hergestellt wird, sind herkömmliche Verbrennungsmotoren nicht auf erneuerbare Kraftstoffe festgelegt.

Selbst wenn es also irgendwann in ausreichender Menge eFuels geben sollte und diese synthetischen Kraftstoffe auch noch erschwinglich genug sind, um als Alternative für E-Mobilität zu taugen: Was bisher völlig offen ist, wie Kfz mit traditionellen Verbrennungsmotoren Flottengrenzwerte einhalten können. Denn diese Grenzwerte sind ja produktbezogen und dürfen nicht davon abhängen, ob jemand zufällig eFuels oder fossiles Super bleifrei getankt hat.

Das heißt, dass nun technische Lösungen gefunden werden müssen, wie Verbrennungsmotoren, etwa durch Einbau von Sensoren, künstlich in ihren Möglichkeiten beschnitten und auf den Einsatz von eFuels beschränkt werden können. Diese Verrenkung steht der Idee des “Phasing-Out” einer bestimmten, umweltschädlichen Technologie ziemlich entgegen. Schließlich produzieren Verbrennungsmotoren auch mit eFuels zwar kein CO2, aber weiterhin etwa genauso viel umwelt- und gesundheitsschädliche Stickoxide wie Benziner. Da die Technologie aufgrund der mangelnden Effizienz der Energieausnutzung auch nicht wirklich massentauglich ist, bleibt es vermutlich bei einem letzten Aufbäumen einer Technologie mit großer Vergangenheit. (Olaf Dilling)

 

2023-03-24T17:59:42+01:0024. März 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuigkeiten für den Klimaschutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufgeweicht wird. Denn die Positionen liegen weit auseinander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozialdemokratie einen strikten Minderungspfad und eine bessere Ausstattung des Klimasozialfonds, aus dem Ausgleichsmaßnahmen für steigende Preise finanziert werden sollen.

Atomium, Brüssel, Reisen, Wahrzeichen, Gebäude

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorgeschlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundesregierung mit den kriegsbedingten Unsicherheiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verständigen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unternehmen die Frage, ob das deutsche Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrückliche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handelsperioden und Minderungsverpflichtungen nach der EU-Klimaschutzverordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handelsperiode oder Minderungsverpflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Realisierung der Ziele der EU-KLimaschutzverordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minderungsziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungsgefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrscheinlicher – grundlegend reformiert und autonom fortgeführt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

#FitFor55: Was steht im Entwurf der RED III?

In dieser Woche steht unser Blog ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnahmenpaketes der EU-Kommission. Gestern ging es um die Zukunft des Emissionshandels, heute haben wir uns die Vorschläge zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) angesehen.

Im Rahmen der RED III soll die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen in der EU auf 40 % bis zum Jahr 2030 erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem angemessenen Tempo zunimmt, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um verbleibende Hindernisse für sichere und angemessene Stromsysteme, die für einen hohen Anteil erneuerbarer Energien geeignet sind, sowie Speicheranlagen, die vollständig in das Stromsystem integriert sind, zu beseitigen. Dieser Rahmen soll insbesondere verbleibende Hindernisse beseitigen
Da zu komplexe und zu lange Verwaltungsverfahren ein wesentliches Hindernis für den Einsatz erneuerbarer Energien darstellen, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über gestraffte und effiziente Verwaltungsverfahren verfügen.

Im Bereich der Offshore-Energieerzeugung sollen die Mitgliedstaaten zunehmend die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Offshore-Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines stärker vermaschten Netzes zu kombinieren. Dadurch könnte Strom in verschiedene Richtungen fließen, wodurch der sozioökonomische Wohlstand maximiert, die Infrastrukturausgaben optimiert und eine nachhaltigere Nutzung dieser Flächen ermöglicht würde.

Da Fachkräftemangel die Energiewende ausbremse sollten die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern und den Gemeinschaften für erneuerbare Energien zusammenarbeiten, um die erforderlichen Fähigkeiten zu antizipieren. Es sollte eine ausreichende Anzahl qualitativ hochwertiger Schulungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Installation und des zuverlässigen Betriebs unterschiedlichster erneuerbarer Heiz- und Kühlsysteme bereitgestellt und so gestaltet werden, dass die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen und Zertifizierungssystemen attraktiv ist.

Da Herkunftsnachweise ein wichtiges Instrument zur Verbraucherinformation sowie zur weiteren Verbreitung von Strombezugsverträgen aus erneuerbaren Quellen seien, sollten alle Erzeuger erneuerbarer Energien unbeschadet der Bestimmungen der Mitgliedstaaten einen Herkunftsnachweis erhalten können.

Bei der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs in dem Sektor gezählt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme und Kälte oder Verkehr). Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraftstoffe verwendete erneuerbare Strom nicht angerechnet werden. Dies würde zu einer Harmonisierung der Bilanzierungsregeln für diese Kraftstoffe in der gesamten Richtlinie führen, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtziel für erneuerbare Energien oder zu einem Teilziel gezählt werden.

(Christian Dümke)

2021-07-20T17:40:30+02:0020. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|