eFuels und Kfz: Was genau will die EU „verbieten“?

In Brüssel und bei den anderen EU-Mitglied­staaten sorgt die deutsche Haltung zum sogenannten „Verbrenner-Aus“ 2035 vielfach für Verwun­derung. Aus Europäi­scher Sicht stellt es sich so dar, dass Berlin – so die Nachrich­ten­plattform ‚Politico‘ – „in letzter Minute den Versuch unter­nimmt, einen bereits abgeseg­neten Plan, die Abschaffung von tradi­tio­nellen Autos mit Verbren­nungs­mo­toren bis 2035 zu stoppen“.

Tatsächlich waren die neuen CO2-Flotten­grenz­werte, die bis 2030 eine 55% und bis 2035 eine 100% Reduktion von CO2 vorsehen, bereits im Paket Fit for 55, das letztes Jahr zwischen den 27 Mitglied­staaten in langwie­rigen Verhand­lungen abgestimmt worden war. Inzwi­schen wurden die darin enthal­tenen Reduk­ti­ons­ziele auch in einem Verord­nungs­entwurf umgesetzt. Dieser war letztes Jahr von der EU-Kommission erarbeitet und vom Europäi­schen Parlament beschlossen worden. Insofern erschien die Zustimmung durch die Mitglied­staaten nunmehr eher als eine Formsache.

Aller­dings war dem Bundes­mi­nister für Digitales und Verkehr Wissing die Formu­lierung der Verordnung nicht „techno­lo­gie­offen“ genug. Denn in den Erwägungs­gründen zur Verordnung steht:

Zu den emissi­ons­freien Fahrzeugen zählen derzeit Elektro­fahr­zeuge, Fahrzeuge mit Brenn­stoff­zel­len­an­trieb oder mit Wasser­stoff betriebene Fahrzeuge.“

Tradi­tio­nelle Verbren­nungs­mo­toren werden nicht explizit aufge­führt. Das macht aus der Logik der Flotten­grenz­werte auch durchaus Sinn. Denn während der Strommix für Elektro­autos mit dem Fortschreiten der Energie­wende konti­nu­ierlich auf erneu­erbare Energien umgestellt wird und Wasser­stoff aus Elektrolyse herge­stellt wird, sind herkömm­liche Verbren­nungs­mo­toren nicht auf erneu­erbare Kraft­stoffe festgelegt. 

Selbst wenn es also irgendwann in ausrei­chender Menge eFuels geben sollte und diese synthe­ti­schen Kraft­stoffe auch noch erschwinglich genug sind, um als Alter­native für E‑Mobilität zu taugen: Was bisher völlig offen ist, wie Kfz mit tradi­tio­nellen Verbren­nungs­mo­toren Flotten­grenz­werte einhalten können. Denn diese Grenz­werte sind ja produkt­be­zogen und dürfen nicht davon abhängen, ob jemand zufällig eFuels oder fossiles Super bleifrei getankt hat. 

Das heißt, dass nun technische Lösungen gefunden werden müssen, wie Verbren­nungs­mo­toren, etwa durch Einbau von Sensoren, künstlich in ihren Möglich­keiten beschnitten und auf den Einsatz von eFuels beschränkt werden können. Diese Verrenkung steht der Idee des „Phasing-Out“ einer bestimmten, umwelt­schäd­lichen Techno­logie ziemlich entgegen. Schließlich produ­zieren Verbren­nungs­mo­toren auch mit eFuels zwar kein CO2, aber weiterhin etwa genauso viel umwelt- und gesund­heits­schäd­liche Stick­oxide wie Benziner. Da die Techno­logie aufgrund der mangelnden Effizienz der Energie­aus­nutzung auch nicht wirklich massen­tauglich ist, bleibt es vermutlich bei einem letzten Aufbäumen einer Techno­logie mit großer Vergan­genheit. (Olaf Dilling)

 

2023-03-24T17:59:42+01:0024. März 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

Atomium, Brüssel, Reisen, Wahrzeichen, Gebäude

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

#FitFor55: Was steht im Entwurf der RED III?

In dieser Woche steht unser Blog ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnah­men­pa­ketes der EU-Kommission. Gestern ging es um die Zukunft des Emissi­ons­handels, heute haben wir uns die Vorschläge zur Änderung der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) angesehen.

Im Rahmen der RED III soll die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus regene­ra­tiven Quellen in der EU auf 40 % bis zum Jahr 2030 erhöht werden. Die Mitglied­staaten sollten daher sicher­stellen, dass der Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Quellen in einem angemes­senen Tempo zunimmt, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitglied­staaten einen Rahmen schaffen, der markt­kom­pa­tible Mecha­nismen umfasst, um verblei­bende Hinder­nisse für sichere und angemessene Strom­systeme, die für einen hohen Anteil erneu­er­barer Energien geeignet sind, sowie Speicher­an­lagen, die vollständig in das Strom­system integriert sind, zu besei­tigen. Dieser Rahmen soll insbe­sondere verblei­bende Hinder­nisse beseitigen
Da zu komplexe und zu lange Verwal­tungs­ver­fahren ein wesent­liches Hindernis für den Einsatz erneu­er­barer Energien darstellen, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicher­zu­stellen, dass die Mitglied­staaten über gestraffte und effiziente Verwal­tungs­ver­fahren verfügen.

Im Bereich der Offshore-Energie­er­zeugung sollen die Mitglied­staaten zunehmend die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Offshore-Energie­er­zeugung aus erneu­er­baren Quellen mit Übertra­gungs­lei­tungen, die mehrere Mitglied­staaten mitein­ander verbinden, in Form von Hybrid­pro­jekten oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines stärker vermaschten Netzes zu kombi­nieren. Dadurch könnte Strom in verschiedene Richtungen fließen, wodurch der sozio­öko­no­mische Wohlstand maximiert, die Infra­struk­tur­aus­gaben optimiert und eine nachhal­tigere Nutzung dieser Flächen ermög­licht würde.

Da Fachkräf­te­mangel die Energie­wende ausbremse sollten die Mitglied­staaten mit den Sozial­partnern und den Gemein­schaften für erneu­erbare Energien zusam­men­ar­beiten, um die erfor­der­lichen Fähig­keiten zu antizi­pieren. Es sollte eine ausrei­chende Anzahl quali­tativ hochwer­tiger Schulungs­pro­gramme und Zerti­fi­zie­rungs­mög­lich­keiten zur Gewähr­leistung der ordnungs­ge­mäßen Instal­lation und des zuver­läs­sigen Betriebs unter­schied­lichster erneu­er­barer Heiz- und Kühlsysteme bereit­ge­stellt und so gestaltet werden, dass die Teilnahme an solchen Schulungs­pro­grammen und Zerti­fi­zie­rungs­sys­temen attraktiv ist.

Da Herkunfts­nach­weise ein wichtiges Instrument zur Verbrau­cher­infor­mation sowie zur weiteren Verbreitung von Strom­be­zugs­ver­trägen aus erneu­er­baren Quellen seien, sollten alle Erzeuger erneu­er­barer Energien unbeschadet der Bestim­mungen der Mitglied­staaten einen Herkunfts­nachweis erhalten können.

Bei der Berechnung des Anteils erneu­er­barer Energien in einem Mitglied­staat sollten erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biolo­gi­schen Ursprungs in dem Sektor gezählt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme und Kälte oder Verkehr). Um Doppel­zäh­lungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraft­stoffe verwendete erneu­erbare Strom nicht angerechnet werden. Dies würde zu einer Harmo­ni­sierung der Bilan­zie­rungs­regeln für diese Kraft­stoffe in der gesamten Richt­linie führen, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtziel für erneu­erbare Energien oder zu einem Teilziel gezählt werden.

(Christian Dümke)

2021-07-20T17:40:30+02:0020. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|