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Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umwelt­aus­schuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäi­schen Emissi­ons­handels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­entwurf vom 14. Juli 2022 vorge­schlagen, wie im deutschen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­­stoff-Emissi­ons­handel (BEHG) das Inver­kehr­bringen von fossilen Brenn- und Treib­stoffen mit einer Abgabe­pflicht von handel­baren Zerti­fi­katen zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsens­fähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird einge­führt. Er gilt aber zunächst nur für gewerb­liche Gebäude (also keine Wohnge­bäude) und gewerb­lichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchst­preis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraus­set­zungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 einge­führt werden. Voraus­setzung hierfür soll eine Entschä­digung von Haushalten aus dem Klima- und Sozial­fonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energie­preise müssen unter den Durch­schnitts­preisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energie­ver­sorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktio­niert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

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Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen natio­nalen CO2-Preis. Da niemand der Bundes­re­publik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortge­führt werden, ohne dass Privat­per­sonen sich auf das Scheitern einer entspre­chenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

Von |20. Mai 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Kommt die ÖPNV-Flatrate?

Der Öffent­liche Perso­nen­nah­verkehr (ÖPNV) muss für viele auslän­dische Besucher in mancher Hinsicht wie aus der Zeit gefallen wirken. Das gilt insbe­sondere für die Fahrkar­ten­kon­trollen. Wer in Paris, London oder Madrid in Busse oder Stadt­bahnen steigt, hat meist eine physische Barriere zu überwinden, was ohne die richtige Fahrkarte gar nicht geht. Die meisten Menschen benutzen Chipkarten und die Tarife sind mit etwas Übung einiger­maßen zu durchschauen.

In Berlin stehen viele Menschen erst eine Weile hilflos vor dem Fahrkar­ten­au­to­maten, bis sich jemand ein Herz fasst und hilft, die richtige Fahrkarte zu kaufen. Natürlich ist sie dann aus Papier und muss noch korrekt abgestempelt werden. Zwar gibt es auch Chipkarten, aber da die gesamte Infra­struktur kaum auf elektro­nische Tickets ausge­richtet ist, werden sie kaum genutzt, jeden­falls nicht von tempo­rären Gästen.

Wenn also so ein Besucher aus dem europäi­schen Ausland dann tatsächlich in der S‑Bahn angekommen ist, droht eine Fahrkar­ten­kon­trolle. Und vermutlich macht jeder Urlaubsgast, dessen sich niemand erbarmt hat, beim ersten Mal mindestens einen Fehler, der ein erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt fällig werden lässt. Dabei sind die Urlaubs­gäste, die meist größere Mengen Bargeld mit sich führen, meist noch besser dran als Leute ganz ohne Geld. Die müssen, wenn sie wiederholt wegen Schwarz­fahrens aufge­fallen sind, nicht selten sogar ins Gefängnis. Denn wenn sie die Strafen nicht zahlen können, kann Ersatzhaft drohen. Die Frage der Verhält­nis­mä­ßigkeit solcher Strafen wäre einen eigenen Blogar­tikel wert: Inzwi­schen gibt es eine Initiative, die Menschen hilft, die  in diese Notlage geraten sind.

Die Frage hier ist jedoch eine andere: Ist es tatsächlich effizient, ein so aufwen­diges und kompli­ziertes Bezahl- und Kontroll­system aufrecht zu halten, um den öffent­lichen Verkehr am Laufen zu halten? Seit einiger Zeit wird in vielen Städten disku­tiert, den öffent­lichen Verkehr gar nicht mehr über die indivi­duelle Benutzung zu finan­zieren. Das hat zwar einige Nachteile, u.a. könnten damit Quali­täts­ein­bußen einher­gehen. Die Vorteile liegen jedoch auf der Hand. Es könnte erheblich an Personal- und Kontroll­kosten gespart werden.

Aktuell geht es eher um eine – temporäre – Flatrate, einen günstigen Monats­tarif, der den gesamten deutschen öffent­lichen Nah- und Regio­nal­verkehr umfassen soll, das sogenannte 9‑Euro-Ticket. Als Teil des Entlas­tungs­pakets 2022 soll er dafür sorgen, dass Pendler von steigenden Energie­kosten entlastet werden. Zugleich soll die Attrak­ti­vi­täts­stei­gerung des ÖPNV auch einen Anreiz zur Einsparung von Kraft­stoffen setzen.  Noch könnte das bereits offiziell angekün­digte und in Kürze in Kraft tretende Projekt am Wider­stand der Länder scheitern. Denn zwischen Bundes­re­gierung und einigen Ländern ist die Finan­zierung strittig. Vermutlich könnte das 9‑Euro-Ticket nicht nur für volle Züge, sondern auch für leere Kassen sorgen. Es sei denn jetzt schon wird eine angemessene Anschluss­fi­nan­zierung für das zeitlich begrenzte Projekt sicher­ge­stellt. Heute stimmt der Bundesrat darüber ab (Olaf Dilling).

Von |19. Mai 2022|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

OLG Düsseldorf verpflichtet Versorger ENNI Kunden auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche hinzuweisen

Heute möchten wir auf eine inter­es­sante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energie­ver­sorger ENNI Energie Umwelt Nieder­rhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unter­lassen ihre Kunden über eine beabsich­tigte Änderung der Vertrags­be­din­gungen und über ihre Rücktritts­rechte nicht auf trans­pa­rente und verständ­liche Weise zu unter­richten oder die Allge­meine Geschäftsbedingung

Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufge­führten Preisen und ihrer bishe­rigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestä­tigte damit die Wertung der Vorin­stanz Landge­richt Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preis­an­pas­sungs­schreiben intrans­parent formu­liert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betrof­fenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirk­samkeit der Preis­an­passung sowie auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche der Kunden hinzu­weisen. Der Inhalt des entspre­chenden Muster­schreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbrau­cher­schutz­zen­trale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unange­nehme Rechts­folge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstat­tungs­an­sprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unter­lassung von unlau­teren Wettbe­werbs­me­thoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgen­be­sei­tigung vorsieht.

Die betrof­fenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den beson­deren Umständen des vorlie­genden Einzel­falls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstat­tungs­an­sprüchen. Ein schutz­wür­diges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwä­chung der Aussa­ge­kraft des Berich­ti­gungs­schreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlau­teren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückfor­de­rungs­an­sprüchen seiner Kunden konfron­tiert wird.

(Christian Dümke)

Von |17. Mai 2022|Kategorien: Recht­spre­chung|Schlag­wörter: |0 Kommentare

ETS I: Was wird wohl aus der Zuteilung?

In diesen Tagen entscheidet sich, wie sich das Europäische Parlament zu den #Fitfor55-Vorschlägen der Europäi­schen Kommission aus Juli 2021 verhalten will (hierzu u. a. hier). Am 17.05.2022 tagt der Umweltau­schuss ENVI und stimmt ab. Abzustimmen gilt es dabei für eine Vielzahl von einzelnen Reform­vor­schlägen, davon viele, die (wie die Taxonomie, wie die Löschung überschüs­siger Zerti­fikate etc. pp.) im politi­schen Raum ebenso relevant wie kontrovers sind. Dem gegenüber inter­es­siert die Frage der Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen an emissi­ons­han­dels­pflichtige Anlagen nur wenige Kenner der Materie über den Kreis der Betrof­fenen hinaus, denn die Frage, ob Unter­nehmen Zerti­fikate kaufen oder per Bescheid erhalten ist emissi­ons­neutral. Für den Klima­schutz ist an sich nur wichtig, wie viele Zerti­fikate es insgesamt gibt.

Doch schon bei dieser Frage will wohl eine Mehrheit des Umwelt­auss­schusses über die bishe­rigen Pläne hinaus­gehen. Bekanntlich plante schon die Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­vor­schlag die Menge an Berech­ti­gungen deutlich zu kürzen. 2030 sollen 62% weniger emittiert werden als 2005, 2050 gar nichts mehr. Nun will ein relevanter Teil des Ausschusses sogar 67% mindern, und zwar durch Löschung überschüs­siger Zerti­fikate und durch eine Erhöhung des linearen Minde­rungs­pfades, also der allmäh­lichen Abschmelzung der Zerti­fikate statt um 4,2% (wie die KOM es vorsah) auf jährlich 0,1% mehr. Berech­ti­gungen würden also knapper und damit wertvoller, also teurer. Da auch der Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus ertüchtigt werden soll, würden die Kurse sicher deutlich steigen.

Wie dieses rare Gut verteilt werden soll, ist noch umstritten. Die KOM hatte eine Abschmelzung der Zerti­fikate bis 2036 vorge­sehen. Zwischen 2026 und 2036 sollte über eine jährliche Kürzung um je 10% ausge­schlichen werden. Nun gibt es im ENVI – abseits des konser­va­tiven Bericht­erstatters – wohl eine Mehrheit, die sich einen früheren Ausstieg aus der CO2-Zuteilung wünscht. Danach soll schon 2031 nicht mehr kostenlos zugeteilt werden. Um eine Abwan­derung betrof­fener Branchen zu vermeiden, soll dann stufen­weise der CBAM, also eine Abgabe für Importe an der Grenze in Höhe der ETS-Belastung greifen. Geplant ist auch keine reine Verteuerung, die nur die Staats­kassen füllt, sondern das einge­nommene Geld soll in Gestalt von Klima­in­ves­ti­tionen in die Industrie zurück­ge­führt werden. Dabei geht es um hohe Summen im dreistel­ligen Milliardenbereich.

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Doch auch in der Zwischenzeit bis zum Ende der freien Zuteilung soll sich viel ändern. Die Zuteilung soll stärker incen­ti­vieren, also nicht in erster Linie der Bedarfs­de­ckung und damit der Kosten­dämpfung dienen, sondern dekar­bo­ni­sierte Indus­trie­an­lagen sollen über fünf Jahre Zutei­lungen und damit eine Teilfi­nan­zierung von Maßnahmen erhalten, die besten 10% der Anlagen erhalten sogar eine extra Prämie in Gestalt von 10% mehr Berech­ti­gungen. Um neben diesem Zuckerbrot auch die Peitsche nicht zu verschweigen: Die schlech­testen 10% sollen ihre Zuteilung verlieren. Diese soll zudem auf anspruchs­vol­leren Bench­marks beruhen, aber erst ab 2026. Zudem soll durch einen reinen Produkt­bezug, der bereits dekar­bo­ni­sierte Verfahren einbe­zieht, eine weitere Verschärfung der Bench­marks erreicht werden, auf denen die Zuteilung arith­me­tisch fußt.

Für viele Unter­nehmen heißt das: Höhere Kosten in wenigen Jahren. Doch ob es wirklich so kommt? Der Umwelt­aus­schuss ist noch nicht das Parlament. Und die Mitglied­staaten im Rat haben auch noch ein Wörtchen mitzu­reden. Doch die Richtung dürfte klar sein (Miriam Vollmer).

Von |17. Mai 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Fernwär­me­preis­gleit­klauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preis­stei­ge­rungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preis­gleit­klauseln, die auf den Kosten­stei­ge­rungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerk­samer verfolgen Versorger, aber auch die Immobi­li­en­wirt­schaft, die Recht­spre­chung zur Frage, welchen Gesetz­mä­ßig­keiten Preis­an­pas­sungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundes­ge­richtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärme­ver­sorger belie­ferte einen Kunden auf der Basis von Allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, die einen festen, nicht verbrauchs­ab­hän­gigen Bereit­stel­lungs­preis und einen verbrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechts­streit vorm Berliner Kammer­ge­richt (so heißt in Berlin das Oberlan­des­ge­richt), in dem es um die Preis­gleit­klausel für den vebrauchs­ab­hän­gigen Arbeits­preis ging. Die Klausel sei nicht trans­parent, wie § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preis­gleit­klauseln können nicht nur keine zukünf­tigen Preis­an­pas­sungen legiti­mieren. Ist eine Preis­gleit­klausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preis­glei­tungen gezahlt worden, rechts­grundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unter­nehmen und sogar Privat­per­sonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungs­be­träge zurück­fordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschie­denen BGH-Verfahrens zog vors Landge­richt und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 mögli­cher­weise zu viel gezahlten Erhöhungs­be­träge zurück­zu­be­kommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preis­kom­po­nenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechts­widrige Preis­gleit­klausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirk­samkeit der Preis­gleitung beider Preiskomponenten

Die entschei­dende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereit­stel­lungs­preis und Arbeits­preis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig vonein­ander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschie­denen Fall also zwar der Arbeits­preis unwirksam, ein Rückzah­lungs­an­spruch war also in Hinblick auf diese Teilbe­träge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereit­stel­lungs­preis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preis­be­stand­teilen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preis­formel geändert werden, auch wenn andere Kompo­nenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einsei­tigen Anpassung unwirk­samer Klauseln

Weiter bestä­tigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preis­be­stim­mungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Syste­matik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festge­halten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirk­samen einzelnen Preis­be­stim­mungen umzugehen ist. Gleich­zeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechts­widrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

Von |14. Mai 2022|Kategorien: Vertrieb, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Neue kommunale Regeln für E‑Roller

Seit Juni 2019 sind in Deutschland E‑Tretroller für den Verkehr zugelassen. Was sich für die einen als urbane Alter­native zum eigenen Auto bewährt hat, oft in Kombi­nation mit ÖPNV, ist anderen eine Dorn im Auge: Zumindest was den Platz­bedarf angeht, bestehen die Nutzungs­kon­kur­renzen bislang nicht mit dem Kraft­fahr­zeug­verkehr, sondern fast ausschließlich mit Fuß- und Radverkehr. Denn laut der Elektro­kleinst­fahr­zeu­ge­ver­ordnung, der wir hier schon mal einen Beitrag gewidmet hatten, teilen sie sich die Wege und Parkplätze mit Fahrrädern. Das heißt, dass sie – wie regulär auch Fahrräder – im urbanen Bereich in der Regel am Gehweg abzustellen sind, dort wo sie niemand behindern oder gefährden. Was schon für private Fahrräder oft nicht hinhaut, funktio­niert mit Miet-E-Rollern im großen Stil nicht: Die Mehrheit der Nutzer scheint es relativ egal zu sein, wo sie das zwischen­zeitlich benutzte Gefährt abstellen und wem das dann im Weg steht. Das ist nicht nur lästig, sondern hat zum Teil schwer­wie­gende Konse­quenzen. Es hat mehrere Fälle von blinden oder sehbe­hin­derten Menschen gegeben, die über Roller gestolpert sind und sich dabei zum Teil schwer verletzt haben.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Dass es für Kommunen durchaus Handlungs­mög­lich­keiten gibt, um mit dieser Proble­matik umzugehen, zeigen Regelungen, die einige Kommunen, bzw. Stadt­staaten erlassen haben. Das betrifft zum einen die recht­liche Grundlage im Straßen­recht der Länder, in denen der Gemein­ge­brauch geregelt ist. Hier hat Berlin letztes Jahr eine Änderung des Straßen­ge­setzes auf den Weg gebracht, die das stati­ons­un­ge­bundene Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen zu einer geneh­mi­gungs­pflich­tigen Sonder­nutzung macht. Aller­dings sind mit der Regelung verfas­sungs­recht­liche Fragen bezüglich der Kompetenz der Länder und der Recht­fer­tigung des Eingriffs in die Berufs­freiheit der Aufsteller verknüpft.

Andere Städte wie Düsseldorf, Bremen oder Hamburg gehen bereits jetzt davon aus, dass sie das Aufstellen einschränken können. Und zumindest im Düssel­dorfer Fall wurde ihnen vom OVG in Münster Recht gegeben: Auch ohne gesetz­liche Klärung könne das Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen als Sonder­nutzung angesehen werden. Hamburg hat auf dieser Grundlage mit den Aufstellern Verein­ba­rungen über relativ großzügige Zonen geschlossen, in denen das Abstellen der Fahrzeuge verboten ist: In Grünan­lagen, an Gewässern (in denen die Roller allzuoft gelandet sind) und in intensiv genutzten Fußgän­ger­be­reichen zum Beispiel. Außerdem wird jeder Nutzer von einem der Aufsteller verpflichtet, ein Foto zu machen, mit dem das korrekte Abstellen der Leihfahr­zeuge dokumen­tiert wird. Letztlich gibt es also rechtlich Möglich­keiten, das Chaos auf den Gehwegen unter Kontrolle zu bringen.

Der wohl wichtigste Faktor wäre, Kfz-Parkraum abzugeben, um ausrei­chend Möglich­keiten zum Parken von Zweirädern zu schaffen. Das ist letztlich keine recht­liche, sondern eine politische Heraus­for­derung. Es wäre – grade auch in Zeiten der Knappheit fossiler Brenn­stoffe – ein ohnehin notwen­diger Schritt zu einer echten Verkehrs­wende, die anerkennt, dass der öffent­liche Raum begrenzt und seine Übernutzung durch indivi­duelle Kfz nicht nachhaltig ist (Olaf Dilling).

Von |13. Mai 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare