Sündenfall ruhender Verkehr: Wider die “Usurpation” des öffentlichen Raums

Es ist noch gar nicht so lange her, da wurde in Bremen jemandem verboten, sein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen, wenn er Nacht- oder Feiertagsruhe hält. Denn das nächtliche Abstellen eines Kraftfahrzeugs (die sogenannte “Laternengarage”) sei kein Parken im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Es sei vom Gemeingebrauch nicht gedeckt und bedürfe einer polizeilichen Erlaubnis, die der Besitzer des Kfz nicht habe.

Na ja, zugegeben “gar nicht so lange” ist relativ. Es war im Jahr 1957. Die wenigsten werden sich aus eigener Anschauung daran erinnern. Aber hätten Sie es gewusst, dass es unter dem Grundgesetz nicht seit jeher selbstverständlich war, seine Kraftfahrzeuge einfach so über Nacht am Straßenrand abzustellen? Der Fall entstammt dabei nicht etwa einer kuriosen Sammlung rechtsgeschichtlicher Bremensien. Vielmehr fand er in die offizielle Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Eingang (BVerwGE 23, 235), die in jedem juristischen Seminar noch in grünem Einband die Regale schmückt, auch wenn sich die Inhalte für Studierende und Rechtsanwender schneller online aufrufen lassen. Das BVerwG hat das Verbot aufgehoben. Denn das Parken sei als “ruhender Verkehr” Gemeingebrauch und nicht genehmigungspflichtig.

Im Prinzip war diese Entscheidung des BVerwG der Sündenfall, der heute noch unsere Stadtlandschaft prägt. Ein Sündenfall deshalb, weil niemandem gedient ist, wenn die Städte von parkenden Kraftfahrzeugen bis hin zum akuten Verkehrskollaps verstopft werden. Ein Sündenfall auch deshalb, weil die aus offensichtlichen damaligen verkehrspolitischen “Notwendigkeiten” resultierende Rechtsdogmatik des Gemeingebrauchs und des sogenannten “ruhenden” Verkehrs auch nach rechtlichen Maßstäben nicht wirklich überzeugt. Bis heute gibt es mehrere, zum Teil widersprüchliche Abgrenzungskritierien bei der Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung, die auf einem zusammengestückelten Verkehrsbegriff beruhen. Sodass Zweifelsfälle je nach Laune des Gerichts so oder so entschieden werden können. Gerade was kommerzielle Angebote von neuen Mobilitätsformen angeht, die zweifelsfrei verkehrsbezogen sind, machen manche Gerichte inzwischen eine Ausnahme und versuchen kommerzielle Angebote aus dem Gemeingebrauch auszuklammern. Ein Beispiel sind die Mietfahrräder ohne festen Aufstellplatz.

Auch hier stehen praktische Notwendigkeiten wieder im Vordergrund, da diese Fahrräder ähnlich wie E-Roller vielfach die Gehwege blockieren. Die Rechtsprechung und daraufhin entsprechend geänderte Straßengesetze der Länder erweisen sich jedoch als eine Art “Phyrrussieg” für die Verkehrswende und die Entlastung der Städte vom ruhenden Verkehr. Denn fast alle erfolgreichen Formen des effizienten Teilens von Fahrzeugen sind kommerziell organisiert. Mit der Konsequenz, dass das sehr flächenintensive private Parken weiterhin unreglementiert bleibt, während stationsloses Car- und andere Formen des Mobilitätssharings als Sondernutzung genehmigungspflichtig werden.

Insofern liegt es nahe, zurück zum “Sündenfall” zu gehen und zu fragen, ob das Parken allgemein wirklich immer als ruhender Verkehr immer zum Verkehr dazugehören muss. Immerhin ist es kurios, es als “Verkehr” anzusehen, obwohl dieser definitionsgemäß im engeren technischen Sinne der Ortsveränderung dienen soll. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht nur zur vorübergehenden Erledigung eines Geschäfts, sondern über Nacht oder gar über Wochen und Monate am selben Platz abgestellt werden, geht es offensichtlich nicht darum, aktuell von A nach B zu kommen.

Daher werden nun nach der Gerichtsentscheidung und Änderungen der Straßengesetze der Länder auch im verkehrsrechtlichen Schrifttum Stimmen laut, den Gemeingebrauch neu von der Sondernutzung abzugrenzen. Die Regensburger Verwaltungsrechtler Dr. Stefan Drechsler und Moritz Littert schlagen daher in einem Aufsatz im aktuellen Heft von “Die Öffentliche Verwaltung” vor, den Begriff der “Usurpation” zu verwenden, also der (widerrechtlichen oder illegitimen) Inbesitznahme. Wenn der öffentliche Raum in erheblichem Maße usurpiert werde, dann sei eine Sondernutzung gegeben.

Mit anderen Worten kommt es für Sondernutzungen darauf an, ob der öffentlicher Raum durch eine bestimmte Nutzung anderen Nutzern dauerhaft oder für einen längeren Zeitraum für die verkehrlichen Zwecke entzogen wird. Auch wenn die Details der “Erheblichkeit” ebenfalls von der Rechtsprechung oder durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden müssten, erscheint die Usurpation öffentlichen Raums als handhabbareres Kriterium als die Unterscheidung anhand des bisherigen, wenig konsistenten Verkehrsbegriffs (Olaf Dilling).

 

2022-09-01T13:45:00+02:001. September 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Neue kommunale Regeln für E-Roller

Seit Juni 2019 sind in Deutschland E-Tretroller für den Verkehr zugelassen. Was sich für die einen als urbane Alternative zum eigenen Auto bewährt hat, oft in Kombination mit ÖPNV, ist anderen eine Dorn im Auge: Zumindest was den Platzbedarf angeht, bestehen die Nutzungskonkurrenzen bislang nicht mit dem Kraftfahrzeugverkehr, sondern fast ausschließlich mit Fuß- und Radverkehr. Denn laut der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, der wir hier schon mal einen Beitrag gewidmet hatten, teilen sie sich die Wege und Parkplätze mit Fahrrädern. Das heißt, dass sie – wie regulär auch Fahrräder – im urbanen Bereich in der Regel am Gehweg abzustellen sind, dort wo sie niemand behindern oder gefährden. Was schon für private Fahrräder oft nicht hinhaut, funktioniert mit Miet-E-Rollern im großen Stil nicht: Die Mehrheit der Nutzer scheint es relativ egal zu sein, wo sie das zwischenzeitlich benutzte Gefährt abstellen und wem das dann im Weg steht. Das ist nicht nur lästig, sondern hat zum Teil schwerwiegende Konsequenzen. Es hat mehrere Fälle von blinden oder sehbehinderten Menschen gegeben, die über Roller gestolpert sind und sich dabei zum Teil schwer verletzt haben.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Dass es für Kommunen durchaus Handlungsmöglichkeiten gibt, um mit dieser Problematik umzugehen, zeigen Regelungen, die einige Kommunen, bzw. Stadtstaaten erlassen haben. Das betrifft zum einen die rechtliche Grundlage im Straßenrecht der Länder, in denen der Gemeingebrauch geregelt ist. Hier hat Berlin letztes Jahr eine Änderung des Straßengesetzes auf den Weg gebracht, die das stationsungebundene Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen zu einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung macht. Allerdings sind mit der Regelung verfassungsrechtliche Fragen bezüglich der Kompetenz der Länder und der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller verknüpft.

Andere Städte wie Düsseldorf, Bremen oder Hamburg gehen bereits jetzt davon aus, dass sie das Aufstellen einschränken können. Und zumindest im Düsseldorfer Fall wurde ihnen vom OVG in Münster Recht gegeben: Auch ohne gesetzliche Klärung könne das Aufstellen von Sharing-Fahrzeugen als Sondernutzung angesehen werden. Hamburg hat auf dieser Grundlage mit den Aufstellern Vereinbarungen über relativ großzügige Zonen geschlossen, in denen das Abstellen der Fahrzeuge verboten ist: In Grünanlagen, an Gewässern (in denen die Roller allzuoft gelandet sind) und in intensiv genutzten Fußgängerbereichen zum Beispiel. Außerdem wird jeder Nutzer von einem der Aufsteller verpflichtet, ein Foto zu machen, mit dem das korrekte Abstellen der Leihfahrzeuge dokumentiert wird. Letztlich gibt es also rechtlich Möglichkeiten, das Chaos auf den Gehwegen unter Kontrolle zu bringen.

Der wohl wichtigste Faktor wäre, Kfz-Parkraum abzugeben, um ausreichend Möglichkeiten zum Parken von Zweirädern zu schaffen. Das ist letztlich keine rechtliche, sondern eine politische Herausforderung. Es wäre – grade auch in Zeiten der Knappheit fossiler Brennstoffe – ein ohnehin notwendiger Schritt zu einer echten Verkehrswende, die anerkennt, dass der öffentliche Raum begrenzt und seine Übernutzung durch individuelle Kfz nicht nachhaltig ist (Olaf Dilling).

2022-05-13T10:26:23+02:0013. Mai 2022|Verkehr|