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Neue Regelungen zur Förderung von Windkraft­ausbau im Oster­paket beschlossen

Mit dem sog. „Oster­paket“ möchte die Bundes­re­gierung den dringend benötigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfas­sendes Maßnah­men­paket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneu­er­baren Energien an der Strom­erzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleu­nigen soll den Windkraft­ausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windener­gie­an­lagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Oster­paket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergan­genheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzurei­chende öffent­liche Planung bis hin zu aktiver Verhin­derung erschwert. Mit dem Winde­ner­­gie­­flächen-bedarfs­­gesetz (WindBG) werden den Ländern verbind­liche Flächen­ziele (sogenannte Flächen­bei­trags­werte) vorge­geben. Die Flächen­bei­trags­werte leiten sich aus den EEG-Ausbau­­zielen her und bilden damit die energie­wirt­schaft­lichen Flächen­be­darfe ab.

Die verbind­lichen Flächen­ziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Syste­matik des Baupla­nungs­rechts des Bauge­setz­buchs (BauGB) integriert werden. Der plane­ri­schen Steuerung durch die Ausweisung von Windener­gie­ge­bieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschluss­wirkung zukommen, wenn die Flächen­ziele erreicht werden. Andern­falls sollen Windener­gie­an­lagen im gesamten Planungsraum privi­le­giert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sicher­ge­stellt, dass für den Windener­gie­ausbau in jedem Fall Flächen im erfor­der­lichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landes­recht­liche Mindest­ab­stands­re­ge­lungen auf der Grundlage der sogenannten Länder­öff­nungs­klausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbe­sondere müssen die Flächen­ziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindest­ab­stände nicht für Flächen gelten, die plane­risch für Windener­gie­an­lagen ausge­wiesen sind.

(Christian Dümke)

Von |8. Juli 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien, Windkraft|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Der neue § 27 EnSiG: Leistungs­ver­wei­gerung nur mit BNetzA

Die neue Umlage in der Gasman­gellage wird viel disku­tiert. Wenig Beachtung findet hingegen der ebenfalls neue § 27 EnSiG, der heute, am 8. Juli 2022, den Bundesrat passieren soll (Entwurf hier).

Anders als das Super­preis­an­pas­sungs­recht des § 24 EnSiG und die Umlage nach § 26 EnSiG soll § 27 EnSiG unmit­telbar greifen. Denn nach seinem Absatz 3 gilt er auf der Alarm- oder Notfall­stufe. Da die Bundes­re­publik sich schon seit dem 23. Juni 2022 im Gasalarmfall befindet, ist die Regelung also unmit­telbar nach Inkraft­treten anwendbar.

Worum geht’s? § 27 Abs. 1 EnSiG stellt gesetz­liche oder vertrag­liche Leistungsver-
weige­rungs­rechte unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt. Das klingt zunächst unspek­ta­kulär, ist aber eine ziemliche Bombe. Denn norma­ler­weise zeichnet sich Zivil­recht dadurch aus, dass Behörden gerade nicht mitmi­schen, außer es gibt wirklich triftige Gründe wie etwa bisweilen im Kartell­recht. Dass ein Unter­nehmen für die Ausübung von vertrag­lichen Rechten eine Geneh­migung braucht, ist also ungewöhnlich.

Tatsächlich werden gesetz­liche und vertrag­liche Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte seit Monaten viel disku­tiert. Zum einen geht es um § 313 BGB. Zum anderen um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Verall­ge­mei­nernd – es gibt viele Spiel­arten – geht es jeweils darum, dass wichtige Umstände für ein Vertrags­ver­hältnis sich seit Vertrags­schluss grund­legend geändert haben. In diesem Fall sollen die Parteien nicht am Vertrags­schluss festge­halten werden. Konkret bezogen auf Erdgas stehen viele Unter­nehmen auf dem Stand­punkt, dass bei einer Explosion der Preise vor der Krise geschlossene Verträge auf den Prüfstand gehören. Es solle nicht wie vereinbart erfüllt werden, sondern die Leistung – Gas für den vor der Krise verein­barten günstigen Preis – verweigert werden dürfen.

Ob und wann dieses Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht überhaupt besteht, wird heftig disku­tiert. Es wäre ohne Erlass dieser neuen Norm anzunehmen gewesen, dass in einigem zeitlichen Abstand Zivil­ge­richte über die Maßstäbe der Anwendung entscheiden. Diese Unsicherheit wollte der Gesetz­geber nicht hinnehmen. Die neue Norm knüpft die Ausübung solcher Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechte wegen Reduzierung oder Ausfall von Gasmengen an die Geneh­migung durch die Bundes­netz­agentur (BNetzA). Die BNetzA entscheidet im Rahmen einer Ermes­sens­ent­scheidung mit Blick auf die Funkti­ons­fä­higkeit des Marktes.

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(Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE)

Wenn eine Ersatz­be­schaffung unmöglich wird, ist eine Geneh­migung nicht mehr nötig, dies muss aber nachge­wiesen werden. Offenbar gilt hier dann eine Anzei­ge­pflicht. Gänzlich erlischt die Geneh­mi­gungs­pflicht, wenn der börsliche Handel mit Gas ausge­setzt ist, denn dann gibt es keinen Markt mehr, den es zu schützen gilt. Immerhin: Verbietet die BNetzA die Ausübung des Leistungs­ver­wei­ge­rungs­rechts, muss also trotz völlig verän­derter Umstände geleistet werden, gewährt § 28 EnSiG einen Entschä­di­gungs­an­spruch in aller­dings engen Grenzen.

Was ist von der Norm zu halten? Sie zeigt die Bemühungen des BMWK um Versor­gungs­si­cherheit auch zulasten der Privat­au­to­nomie. Rechtlich dürfte sie an der äußersten Grenze der noch zuläs­sigen Bestimmtheit einer Norm zu verorten sein. Neben der neuen Umlage, den Möglich­keiten staat­lichen Engage­ments bei wichtigen Infra­struk­tur­un­ter­nehmen und der Aussetzung nicht völlig unerheb­licher Teile des Umwelt­rechts für einen vorüber­ge­henden Zeitraum illus­triert auch diese Norm: Es wird Ernst (Miriam Vollmer)

Von |8. Juli 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Gasman­gellage: Neues vom Superpreisanpassungsrecht

Nur wenige Wochen nach der Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG) will die Ampel kurz vor der Sommer­pause weitere Änderungen. Diese betreffen vor allem, aber nicht nur (zu weiteren Neuerungen in den nächsten Tagen), die Möglichkeit, Mehrkosten für die Gasbe­schaffung aufzu­bringen, ohne Impor­teure in einer Gasman­gellage untragbar zu belasten.

Zunächst soll der neuge­schaffene § 24 EnSiG, das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“, novel­liert werden (hierzu schon hier). Die Norm war wegen vielfacher Unklar­heiten stark kriti­siert worden. Zwar soll die Möglichkeit, dass entlang der gesamten Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers gestiegene Kosten weiter­ge­geben werden können, an sich erhalten bleiben. Aber vor Ausrufung dieses Rechts soll disku­men­tiert geprüft worden sein, ob nicht eine Umlage nach dem neu vorge­schla­genen § 26 EnSiG oder eine gezielte Stützung von Unter­nehmen die bessere Alter­native darstellen.

Eine bisher bestehende Unklarheit soll § 24 Abs. 2 EnSiG besei­tigen: Hiernach soll das Preis­an­pas­sungs­recht auf physische Liefe­rungen im deutschen Markt­gebiet anwendbar sein, und zwar unabhängig vom anwend­baren Recht. Damit will die Ampel klarstellen, dass es nicht möglich sein soll, durch vertrag­liche Rechtswahl z. B. des briti­schen Rechts das Preis­an­pas­sungs­recht zu umgehen. Auch eine abwei­chende vertrag­liche Regelung dahin­gehend, dass der Lieferant auf die Ausübung des Super­preis­an­pas­sungs­rechts verzichtet, soll nicht zulässig sein. Künftig wäre der § 4 EnSiG also abwei­chungsfest. Keine Neure­gelung, sondern nur Klarstel­lungen: Der § 24 EnSiG wird nicht automa­tisch ab Ausrufung des Gasalarm­falls scharf­ge­schaltet, sondern ausdrücklich, und die „angemessene“ Preis­an­passung ist die, die wir seit langem als „billig“ im Sinne des § 315 BGB kennen.

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Neben diesen Details soll die seit letzter Woche disku­tierte Umlage­lösung angelegt werden. Zwar nicht fix und fertig, aber immerhin als Verord­nungs­er­mäch­tigung. Der Bund kann nach diesem neuen § 26 EnSiG per Verordnung ein Umlage­system errichten, bei dem die Impor­teure für die Mehrkosten einen Ausgleich erhalten, der dann per Umlage (aka „Saldierte Preis­an­passung“) auf alle Gaskunden umgelegt wird. Ob es hier Ausnahmen gibt wie die Begren­zungs­re­ge­lungen bei der EEG-Umlage, ist unklar, auch Berechnung und Verfahren würden erst in der Verordnung geregelt. Wenn es hierzu kommt, ist das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 EnSiG jeden­falls nicht bzw. nicht mehr anwendbar.

Im Ergebnis soll das EnSiG nun also zwei alter­native Möglich­keiten, erhöhte Import­preise für Erdgas wieder­zu­geben, enthalten, also einmal in der konkreten Liefer­kette, einmal über eine flächen­de­ckende Umlage.In jedem Fall ist klar: Die in einer Gasman­gellage voraus­sichtlich noch einmal drastisch erhöhten Preise werden von Letzt­ver­brau­chern getragen. Bei den Preis­stei­ge­rungen, über die für diesen Fall aktuell speku­liert wird, wäre in wohl beiden Szenarien mit Zahlungs­aus­fällen und erheb­lichen gesamt­wirt­schaft­lichen Auswir­kungen zu rechnen. Wir stehen mögli­cher­weise vor energie­wirt­schaftlich, aber auch volks­wirt­schaftlich wie gesell­schaftlich riskanten Wochen oder gar Monaten (Miriam Vollmer)

Von |6. Juli 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Flanier­meile Volksdorf findet statt!

Nicht erst seit Beginn der Pandemie ist die Verödung von Innen­städten ein Thema. Dieses Thema polari­siert gerade auch in verkehrs­po­li­ti­scher Hinsicht. Viele Geschäfts­leute und Politiker sind weiterhin der Auffassung, dass Menschen typischer­weise mit dem Auto direkt in die Innen­städte wollen. Dagegen reift in anderen städti­schen Quartieren die Einsicht, dass die Attrak­ti­vität der Innen­städte, Wohn- und Geschäfts­be­reiche durch Wegfall von öffent­lichen Parkplätzen nicht sinkt, sondern steigt.

So haben die Berliner Bezirke Mitte und Fried­richshain-Kreuzberg dieses Jahr beschlossen, bestimmte Stadt­viertel gänzlich ohne öffent­liche Parkplätze zu gestalten. Betroffen sind der Gräfekiez und das Scheu­nen­viertel. Wer die Straßenzüge kennt, dürfte das nachvoll­ziehen können. Es ist wegen parkender Kraft­fahr­zeuge kaum Platz in den Straßen und angesichts der Anzahl der Haushalte in großen Mehrfa­mi­li­en­häusern wäre es ohnehin kaum möglich, allen Parkplätze zu bieten. Da ist es konse­quent, die relativ geringe Anzahl an Parkmög­lich­keiten denje­nigen zur Verfügung zu stellen, die sie wirklich brauchen: Menschen mit Behin­derung, dem Liefer­verkehr, Taxis und Carsharing zum Beispiel. Der Rest des knappen öffent­lichen Raums kann dann produk­ti­veren Zwecken zur Verfügung stehen, wie dem Fortkommen von Fußgängern und Fahrrad­fahrern, der Verbes­serung der Aufent­halts­qua­lität, insbe­sondere auch gastro­no­mi­schen Angeboten.

Dass solche Maßnahmen selten konfliktfrei vonstat­ten­gehen, ist nachvoll­ziehbar. Denn Verän­de­rungen, auch wenn sich sich langfristig oft als Verbes­se­rungen heraus­stellen, sind oft erstmal schmerzhaft. Insofern sind Gemeinden gut beraten, wenn sie vor ihrer Durch­führung die recht­lichen Spiel­räume beachten. Aufschluss­reich ist insofern eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Hamburg. Darin setzt sich das VG mit einer zunächst tempo­rären Maßnahme im Frühjahr und Frühsommer diesen Jahres in Hamburg-Volksdorf ausein­ander, die im Wege des Verkehrs­ver­suchs eine sogenannte Flanier­meile im Zentrum des Stadt­viertels einrichten wollte. Auch hier sollen alle öffent­lichen Parkplätze entfallen. Zusätzlich soll die den Kraft­fahr­zeugen zur Verfügung stehende Fahrbahn verengt werden, um Platz für andere Nutzungen zu schaffen. Ziel war es, für „Fußgän­ge­rinnen und Fußgänger sowie Radfah­rende temporär attraktive Flanier­quar­tiere“ zu schaffen, die „mit hoher Aufent­halts­qua­lität“ überzeugen. Getragen ist das Ganze von einem städte­bau­lichen Rahmenplan, in dem ein Konzept für entspanntes Einkaufen zwischen Natur und Kultur entwi­ckelt wurde.

Gegen die temporäre Maßnahme haben sich mehrere Geschäfts­leute mit einem Eilantrag gewendet. Die zukünftige Einrichtung der Flanier­meile würde das Anfahren ihrer Geschäfte durch Hilfs­kräfte, Kunden, Besucher und Liefe­ranten verhin­deren. Dadurch seien sie in der Nutzung der Straße beschränkt. Als Anlieger seien sie in ihren Eigen­tums­rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Sie würden darüber hinaus mit Umsatzs­ein­bußen rechnen. Insofern sei auch Art. 12 GG betroffen. Zur Recht­fer­tigung des Eingriffs auf Grundlage des § 45 StVO könne sich die Straßen­ver­kehrs­be­hörde nicht auf eine geordnete städte­bau­liche Entwi­ckung berufen. Andere Rechts­güter würden ausscheiden, da keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßen­ver­kehrs bestehe.

Das VG Hamburg hat den Antrag in seinem Beschluss vom 05.05.2022 (Az. 5 E 1724/22) abgewiesen, so dass die Flanier­meile Volksdorf wie geplant statt­finden kann. Ein Eingriff in die genannten Grund­rechte wurde vom Gericht nicht angenommen. Denn die Abschaffung der Parkplätze würde die Gewer­be­trei­benden nicht direkt in ihrer Berufs­aus­übung betreffen. Für eine Betrof­fenheit des Art. 12 GG wäre eine objektiv berufs­re­gelnden Tendenz der streit­ge­gen­ständ­lichen Maßnahme erfor­derlich. Diese wiederum würde einen engen Zusam­menhang der Regelungen mit der Berufs­aus­übung der Antrag­steller erfordern, die das Gericht nicht erkennen konnte.

Ebenso bestätigt das Gericht im Zusam­menhang mit Art. 14 GG die geltende Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt zum Anlie­ger­ge­brauch und dem mangelnden Schutz öffent­licher Parkplätze. Der Anlie­ger­ge­brauch schütze nur „den notwen­digen Zugang des Grund­stücks zur Straße und seine Zugäng­lichkeit von ihr“. Nicht gewähr­leistet werde „die Erreich­barkeit des eigenen Grund­stücks mit Kraft­fahr­zeugen des Eigen­tümers oder gar jeder Anliegerverkehr“.

Zudem kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Maßnahmen sich auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO stützen lassen dürften. Dafür kommt die geordnete städte­bau­liche Entwicklung als Recht­fer­ti­gungs­grund in Frage. Dies setzt ein städte­bau­liches Verkehrs­konzept voraus, das jedoch auch vorliegen würde. Die Entscheidung zeigt, dass die Sorgen vor Gegenwind bei der Einschränkung von Parkraum und sonstigen Verkehrs­flächen für Kraft­fahr­zeuge in recht­licher Hinsicht geringer sind, als oft angeommen wird. Es gibt schlicht kein Recht auf wohnort- oder geschäftsnahe Parkplätze. Wichtig für die Gemeinde ist, jedoch entspre­chende Maßnahmen auf ein städte­bau­liches Verkehrs­konzept zu stützen (Olaf Dilling).

 

Geplante Novel­lierung des § 24 AVBFern­wärmeV – Super­preis­an­pas­sungs­recht jetzt auch für Wärmeversorger?

Die drohende Gasman­gellage bleibt weiterhin das dominie­rende Thema der Energie­wirt­schaft. Erst neulich hatten wir beschrieben, wie sich eine Gasknappheit auf die Liefer­pflichten im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung nach den bisher gelten recht­lichen Rahmen­be­din­gungen der AVBFern­wärmeV auswirken könnte.

Nach den uns vorlie­genden Infor­ma­tionen beabsichtigt der Gesetz­geber den Rechts­rahmen der Fernwär­me­lie­ferung aktuell mit den Vorgaben des § 24 EnSiG zu harmo­ni­sieren. Dieser erlaubt es Gaslie­fe­ranten bisher während der Notfall­stufe und bei Feststellung der Gasman­gellage Preis­an­pas­sungen sehr kurzfristig und unabhängig von sonstigen vertrag­lichen Inhalten an die Kunden weiter­zu­geben. Für Fernwär­me­ver­sorger fehlt ein solches „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ bisher. Der Gesetz­geber hat dazu kurzfristig einen Referen­ten­entwurf zur Änderung der AVBFern­wärmeV vorgelegt, der eine Anpassung des § 24 AVBFern­wärmeV dahin vorsieht, dass auch Wärme­lie­fe­ranten Preis­an­pas­sungen erleichtert vornehmen können.

Der Referent­entwurf sieht vor, das erleich­terte Preis­an­pas­sungs­recht des Wärme­lie­fe­ranten an die Voraus­setzung zu knüpfen, dass dieser seiner­seits selbst von einer Preis­an­passung nach § 24 EnSiG betroffen ist. Der Wärme­lie­ferant soll dann „berechtigt (sein), ein in einem Wärme­lie­fer­vertrag verein­bartes und insoweit einschlä­giges Preis­an­pas­sungs­recht binnen zwei Wochen nach der Gaspreis­er­höhung auszuüben, auch wenn in dem Wärme­lie­fer­vertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärme­lie­ferung an die Änderung der durch die Gaspreis­er­höhung gestie­genen Bezugs­kosten vereinbart wurde“

Dem Kunden soll im Gegenzug ein Sonder­kün­di­gungs­recht einge­räumt werden.
Übt das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen das Preis­an­pas­sungs­recht gegenüber dem Kunden aus, hat der Kunde das Recht, den Wärme­lie­fer­vertrag außer­or­dentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksam­werden der Preis­än­derung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksam­werden der Preis­än­derung in Textform gegenüber dem Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen unter Angabe des gewählten Wirksam­keits-zeitpunkts zu erklären. In der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung ist auf das Kündi­gungs­recht hinzuweisen.

Was im Strom- und Gasbe­reich seit je her Standard ist, bedeutet für den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung ein Novum, denn hier konnte der Versorger bisher ein Preis­an­pas­sungs­recht verein­baren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Sonder­kün­di­gungs­recht gewährt werden musste.

Das Ganze muss derzeit als ein Zwischen­stand in einer dynami­schen Phase verstanden werden, denn wie wir auch schon berich­teten, denkt der Gesetz­geber gleich­zeitig über eine Verän­derung des § 24 EnSiG selbst nach, die dann natürlich auch wieder Auswir­kungen auf die geplante Anpassung der AVBFern­wärmeV hätte.

(Christian Dümke)

Von |4. Juli 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Halt stop, alles anders!

Ende Mai ist das neue Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasman­gellage vom Importeur bis zum Letzt­ver­braucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfül­lungsort Deutschland, aber unter der Geltung auslän­di­schen Rechts steht, wurde ebenso disku­tiert wie die Abding­barkeit der Norm und deren Voraus­set­zungen oder die Frage, welche Preis­stei­ge­rungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbe­zogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffent­liche Bewusstsein, um welches Maß an Preis­er­hö­hungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsen­preise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich verein­barte Preise. Die Auswir­kungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Liefer­kette wären dramatisch.

Kostenlose Fotos zum Thema Stoppen

Angesichts dieser Situation plant die Bundes­re­gierung nun wohl eine alter­native Strategie. Die Impor­teure würden nach einem neuen § 26 EnSiG‑E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre auslän­di­schen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energie­ver­sorger und den von ihm belie­ferten Letzt­ver­braucher statt­finden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfal­lenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produkt­preis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamt­preis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letzt­ver­braucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preis­an­passung richtig ermittelt wurde.

Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)

Von |1. Juli 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , |0 Kommentare