Neue Regelungen zur Förderung von Windkraftausbau im Osterpaket beschlossen
Mit dem sog. „Osterpaket“ möchte die Bundesregierung den dringend benötigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Maßnahmenpaket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.
Beschleunigen soll den Windkraftausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Osterpaket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergangenheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzureichende öffentliche Planung bis hin zu aktiver Verhinderung erschwert. Mit dem Windenergieflächen-bedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Die Flächenbeitragswerte leiten sich aus den EEG-Ausbauzielen her und bilden damit die energiewirtschaftlichen Flächenbedarfe ab.
Die verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts des Baugesetzbuchs (BauGB) integriert werden. Der planerischen Steuerung durch die Ausweisung von Windenergiegebieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschlusswirkung zukommen, wenn die Flächenziele erreicht werden. Andernfalls sollen Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum privilegiert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sichergestellt, dass für den Windenergieausbau in jedem Fall Flächen im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
Landesrechtliche Mindestabstandsregelungen auf der Grundlage der sogenannten Länderöffnungsklausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbesondere müssen die Flächenziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindestabstände nicht für Flächen gelten, die planerisch für Windenergieanlagen ausgewiesen sind.
Der neue § 27 EnSiG: Leistungsverweigerung nur mit BNetzA
Die neue Umlage in der Gasmangellage wird viel diskutiert. Wenig Beachtung findet hingegen der ebenfalls neue § 27 EnSiG, der heute, am 8. Juli 2022, den Bundesrat passieren soll (Entwurf hier).
Anders als das Superpreisanpassungsrecht des § 24 EnSiG und die Umlage nach § 26 EnSiG soll § 27 EnSiG unmittelbar greifen. Denn nach seinem Absatz 3 gilt er auf der Alarm- oder Notfallstufe. Da die Bundesrepublik sich schon seit dem 23. Juni 2022 im Gasalarmfall befindet, ist die Regelung also unmittelbar nach Inkrafttreten anwendbar.
Worum geht’s? § 27 Abs. 1 EnSiG stellt gesetzliche oder vertragliche Leistungsver-
weigerungsrechte unter einen Genehmigungsvorbehalt. Das klingt zunächst unspektakulär, ist aber eine ziemliche Bombe. Denn normalerweise zeichnet sich Zivilrecht dadurch aus, dass Behörden gerade nicht mitmischen, außer es gibt wirklich triftige Gründe wie etwa bisweilen im Kartellrecht. Dass ein Unternehmen für die Ausübung von vertraglichen Rechten eine Genehmigung braucht, ist also ungewöhnlich.
Tatsächlich werden gesetzliche und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte seit Monaten viel diskutiert. Zum einen geht es um § 313 BGB. Zum anderen um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Verallgemeinernd – es gibt viele Spielarten – geht es jeweils darum, dass wichtige Umstände für ein Vertragsverhältnis sich seit Vertragsschluss grundlegend geändert haben. In diesem Fall sollen die Parteien nicht am Vertragsschluss festgehalten werden. Konkret bezogen auf Erdgas stehen viele Unternehmen auf dem Standpunkt, dass bei einer Explosion der Preise vor der Krise geschlossene Verträge auf den Prüfstand gehören. Es solle nicht wie vereinbart erfüllt werden, sondern die Leistung – Gas für den vor der Krise vereinbarten günstigen Preis – verweigert werden dürfen.
Ob und wann dieses Leistungsverweigerungsrecht überhaupt besteht, wird heftig diskutiert. Es wäre ohne Erlass dieser neuen Norm anzunehmen gewesen, dass in einigem zeitlichen Abstand Zivilgerichte über die Maßstäbe der Anwendung entscheiden. Diese Unsicherheit wollte der Gesetzgeber nicht hinnehmen. Die neue Norm knüpft die Ausübung solcher Leistungsverweigerungsrechte wegen Reduzierung oder Ausfall von Gasmengen an die Genehmigung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Die BNetzA entscheidet im Rahmen einer Ermessensentscheidung mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Marktes.
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(Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE)
Wenn eine Ersatzbeschaffung unmöglich wird, ist eine Genehmigung nicht mehr nötig, dies muss aber nachgewiesen werden. Offenbar gilt hier dann eine Anzeigepflicht. Gänzlich erlischt die Genehmigungspflicht, wenn der börsliche Handel mit Gas ausgesetzt ist, denn dann gibt es keinen Markt mehr, den es zu schützen gilt. Immerhin: Verbietet die BNetzA die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts, muss also trotz völlig veränderter Umstände geleistet werden, gewährt § 28 EnSiG einen Entschädigungsanspruch in allerdings engen Grenzen.
Was ist von der Norm zu halten? Sie zeigt die Bemühungen des BMWK um Versorgungssicherheit auch zulasten der Privatautonomie. Rechtlich dürfte sie an der äußersten Grenze der noch zulässigen Bestimmtheit einer Norm zu verorten sein. Neben der neuen Umlage, den Möglichkeiten staatlichen Engagements bei wichtigen Infrastrukturunternehmen und der Aussetzung nicht völlig unerheblicher Teile des Umweltrechts für einen vorübergehenden Zeitraum illustriert auch diese Norm: Es wird Ernst (Miriam Vollmer)
Gasmangellage: Neues vom Superpreisanpassungsrecht
Nur wenige Wochen nach der Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) will die Ampel kurz vor der Sommerpause weitere Änderungen. Diese betreffen vor allem, aber nicht nur (zu weiteren Neuerungen in den nächsten Tagen), die Möglichkeit, Mehrkosten für die Gasbeschaffung aufzubringen, ohne Importeure in einer Gasmangellage untragbar zu belasten.
Zunächst soll der neugeschaffene § 24 EnSiG, das „Superpreisanpassungsrecht“, novelliert werden (hierzu schon hier). Die Norm war wegen vielfacher Unklarheiten stark kritisiert worden. Zwar soll die Möglichkeit, dass entlang der gesamten Lieferkette vom Importeur bis zum Versorger des Letztverbrauchers gestiegene Kosten weitergegeben werden können, an sich erhalten bleiben. Aber vor Ausrufung dieses Rechts soll diskumentiert geprüft worden sein, ob nicht eine Umlage nach dem neu vorgeschlagenen § 26 EnSiG oder eine gezielte Stützung von Unternehmen die bessere Alternative darstellen.
Eine bisher bestehende Unklarheit soll § 24 Abs. 2 EnSiG beseitigen: Hiernach soll das Preisanpassungsrecht auf physische Lieferungen im deutschen Marktgebiet anwendbar sein, und zwar unabhängig vom anwendbaren Recht. Damit will die Ampel klarstellen, dass es nicht möglich sein soll, durch vertragliche Rechtswahl z. B. des britischen Rechts das Preisanpassungsrecht zu umgehen. Auch eine abweichende vertragliche Regelung dahingehend, dass der Lieferant auf die Ausübung des Superpreisanpassungsrechts verzichtet, soll nicht zulässig sein. Künftig wäre der § 4 EnSiG also abweichungsfest. Keine Neuregelung, sondern nur Klarstellungen: Der § 24 EnSiG wird nicht automatisch ab Ausrufung des Gasalarmfalls scharfgeschaltet, sondern ausdrücklich, und die „angemessene“ Preisanpassung ist die, die wir seit langem als „billig“ im Sinne des § 315 BGB kennen.

Neben diesen Details soll die seit letzter Woche diskutierte Umlagelösung angelegt werden. Zwar nicht fix und fertig, aber immerhin als Verordnungsermächtigung. Der Bund kann nach diesem neuen § 26 EnSiG per Verordnung ein Umlagesystem errichten, bei dem die Importeure für die Mehrkosten einen Ausgleich erhalten, der dann per Umlage (aka „Saldierte Preisanpassung“) auf alle Gaskunden umgelegt wird. Ob es hier Ausnahmen gibt wie die Begrenzungsregelungen bei der EEG-Umlage, ist unklar, auch Berechnung und Verfahren würden erst in der Verordnung geregelt. Wenn es hierzu kommt, ist das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG jedenfalls nicht bzw. nicht mehr anwendbar.
Im Ergebnis soll das EnSiG nun also zwei alternative Möglichkeiten, erhöhte Importpreise für Erdgas wiederzugeben, enthalten, also einmal in der konkreten Lieferkette, einmal über eine flächendeckende Umlage.In jedem Fall ist klar: Die in einer Gasmangellage voraussichtlich noch einmal drastisch erhöhten Preise werden von Letztverbrauchern getragen. Bei den Preissteigerungen, über die für diesen Fall aktuell spekuliert wird, wäre in wohl beiden Szenarien mit Zahlungsausfällen und erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen. Wir stehen möglicherweise vor energiewirtschaftlich, aber auch volkswirtschaftlich wie gesellschaftlich riskanten Wochen oder gar Monaten (Miriam Vollmer)
Flaniermeile Volksdorf findet statt!
Nicht erst seit Beginn der Pandemie ist die Verödung von Innenstädten ein Thema. Dieses Thema polarisiert gerade auch in verkehrspolitischer Hinsicht. Viele Geschäftsleute und Politiker sind weiterhin der Auffassung, dass Menschen typischerweise mit dem Auto direkt in die Innenstädte wollen. Dagegen reift in anderen städtischen Quartieren die Einsicht, dass die Attraktivität der Innenstädte, Wohn- und Geschäftsbereiche durch Wegfall von öffentlichen Parkplätzen nicht sinkt, sondern steigt.
So haben die Berliner Bezirke Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg dieses Jahr beschlossen, bestimmte Stadtviertel gänzlich ohne öffentliche Parkplätze zu gestalten. Betroffen sind der Gräfekiez und das Scheunenviertel. Wer die Straßenzüge kennt, dürfte das nachvollziehen können. Es ist wegen parkender Kraftfahrzeuge kaum Platz in den Straßen und angesichts der Anzahl der Haushalte in großen Mehrfamilienhäusern wäre es ohnehin kaum möglich, allen Parkplätze zu bieten. Da ist es konsequent, die relativ geringe Anzahl an Parkmöglichkeiten denjenigen zur Verfügung zu stellen, die sie wirklich brauchen: Menschen mit Behinderung, dem Lieferverkehr, Taxis und Carsharing zum Beispiel. Der Rest des knappen öffentlichen Raums kann dann produktiveren Zwecken zur Verfügung stehen, wie dem Fortkommen von Fußgängern und Fahrradfahrern, der Verbesserung der Aufenthaltsqualität, insbesondere auch gastronomischen Angeboten.
Dass solche Maßnahmen selten konfliktfrei vonstattengehen, ist nachvollziehbar. Denn Veränderungen, auch wenn sich sich langfristig oft als Verbesserungen herausstellen, sind oft erstmal schmerzhaft. Insofern sind Gemeinden gut beraten, wenn sie vor ihrer Durchführung die rechtlichen Spielräume beachten. Aufschlussreich ist insofern eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg. Darin setzt sich das VG mit einer zunächst temporären Maßnahme im Frühjahr und Frühsommer diesen Jahres in Hamburg-Volksdorf auseinander, die im Wege des Verkehrsversuchs eine sogenannte Flaniermeile im Zentrum des Stadtviertels einrichten wollte. Auch hier sollen alle öffentlichen Parkplätze entfallen. Zusätzlich soll die den Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehende Fahrbahn verengt werden, um Platz für andere Nutzungen zu schaffen. Ziel war es, für „Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrende temporär attraktive Flanierquartiere“ zu schaffen, die „mit hoher Aufenthaltsqualität“ überzeugen. Getragen ist das Ganze von einem städtebaulichen Rahmenplan, in dem ein Konzept für entspanntes Einkaufen zwischen Natur und Kultur entwickelt wurde.
Gegen die temporäre Maßnahme haben sich mehrere Geschäftsleute mit einem Eilantrag gewendet. Die zukünftige Einrichtung der Flaniermeile würde das Anfahren ihrer Geschäfte durch Hilfskräfte, Kunden, Besucher und Lieferanten verhinderen. Dadurch seien sie in der Nutzung der Straße beschränkt. Als Anlieger seien sie in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Sie würden darüber hinaus mit Umsatzseinbußen rechnen. Insofern sei auch Art. 12 GG betroffen. Zur Rechtfertigung des Eingriffs auf Grundlage des § 45 StVO könne sich die Straßenverkehrsbehörde nicht auf eine geordnete städtebauliche Entwickung berufen. Andere Rechtsgüter würden ausscheiden, da keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs bestehe.
Das VG Hamburg hat den Antrag in seinem Beschluss vom 05.05.2022 (Az. 5 E 1724/22) abgewiesen, so dass die Flaniermeile Volksdorf wie geplant stattfinden kann. Ein Eingriff in die genannten Grundrechte wurde vom Gericht nicht angenommen. Denn die Abschaffung der Parkplätze würde die Gewerbetreibenden nicht direkt in ihrer Berufsausübung betreffen. Für eine Betroffenheit des Art. 12 GG wäre eine objektiv berufsregelnden Tendenz der streitgegenständlichen Maßnahme erforderlich. Diese wiederum würde einen engen Zusammenhang der Regelungen mit der Berufsausübung der Antragsteller erfordern, die das Gericht nicht erkennen konnte.
Ebenso bestätigt das Gericht im Zusammenhang mit Art. 14 GG die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zum Anliegergebrauch und dem mangelnden Schutz öffentlicher Parkplätze. Der Anliegergebrauch schütze nur „den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr“. Nicht gewährleistet werde „die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr“.
Zudem kommt das Gericht zur Auffassung, dass die Maßnahmen sich auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO stützen lassen dürften. Dafür kommt die geordnete städtebauliche Entwicklung als Rechtfertigungsgrund in Frage. Dies setzt ein städtebauliches Verkehrskonzept voraus, das jedoch auch vorliegen würde. Die Entscheidung zeigt, dass die Sorgen vor Gegenwind bei der Einschränkung von Parkraum und sonstigen Verkehrsflächen für Kraftfahrzeuge in rechtlicher Hinsicht geringer sind, als oft angeommen wird. Es gibt schlicht kein Recht auf wohnort- oder geschäftsnahe Parkplätze. Wichtig für die Gemeinde ist, jedoch entsprechende Maßnahmen auf ein städtebauliches Verkehrskonzept zu stützen (Olaf Dilling).
Geplante Novellierung des § 24 AVBFernwärmeV – Superpreisanpassungsrecht jetzt auch für Wärmeversorger?
Die drohende Gasmangellage bleibt weiterhin das dominierende Thema der Energiewirtschaft. Erst neulich hatten wir beschrieben, wie sich eine Gasknappheit auf die Lieferpflichten im Bereich der Fernwärmeversorgung nach den bisher gelten rechtlichen Rahmenbedingungen der AVBFernwärmeV auswirken könnte.

Nach den uns vorliegenden Informationen beabsichtigt der Gesetzgeber den Rechtsrahmen der Fernwärmelieferung aktuell mit den Vorgaben des § 24 EnSiG zu harmonisieren. Dieser erlaubt es Gaslieferanten bisher während der Notfallstufe und bei Feststellung der Gasmangellage Preisanpassungen sehr kurzfristig und unabhängig von sonstigen vertraglichen Inhalten an die Kunden weiterzugeben. Für Fernwärmeversorger fehlt ein solches „Superpreisanpassungsrecht“ bisher. Der Gesetzgeber hat dazu kurzfristig einen Referentenentwurf zur Änderung der AVBFernwärmeV vorgelegt, der eine Anpassung des § 24 AVBFernwärmeV dahin vorsieht, dass auch Wärmelieferanten Preisanpassungen erleichtert vornehmen können.
Der Referententwurf sieht vor, das erleichterte Preisanpassungsrecht des Wärmelieferanten an die Voraussetzung zu knüpfen, dass dieser seinerseits selbst von einer Preisanpassung nach § 24 EnSiG betroffen ist. Der Wärmelieferant soll dann „berechtigt (sein), ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht binnen zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde“
Dem Kunden soll im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden.
Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen das Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeits-zeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was im Strom- und Gasbereich seit je her Standard ist, bedeutet für den Bereich der Fernwärmeversorgung ein Novum, denn hier konnte der Versorger bisher ein Preisanpassungsrecht vereinbaren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Sonderkündigungsrecht gewährt werden musste.
Das Ganze muss derzeit als ein Zwischenstand in einer dynamischen Phase verstanden werden, denn wie wir auch schon berichteten, denkt der Gesetzgeber gleichzeitig über eine Veränderung des § 24 EnSiG selbst nach, die dann natürlich auch wieder Auswirkungen auf die geplante Anpassung der AVBFernwärmeV hätte.
(Christian Dümke)
Halt stop, alles anders!
Ende Mai ist das neue Energiesicherungsgesetz (EnSiG) in Kraft getreten, das mit dem § 24 Abs. 1 EnSiG eine Grundlage für die Wälzung steigender Gaspreise in einer Gasmangellage vom Importeur bis zum Letztverbraucher enthält. Doch die Norm geriet schnell in die kritische Diskussion: Wie es mit Verträgen mit Erfüllungsort Deutschland, aber unter der Geltung ausländischen Rechts steht, wurde ebenso diskutiert wie die Abdingbarkeit der Norm und deren Voraussetzungen oder die Frage, welche Preissteigerungen aus welchen Zeiträumen eigentlich in die Anpassung einbezogen werden können. Zudem dringt es langsam ins öffentliche Bewusstsein, um welches Maß an Preiserhöhungen es überhaupt geht: Schon die aktuellen Börsenpreise für Gas sind mehr als zehnmal so hoch wie viele letztes Jahr vertraglich vereinbarte Preise. Die Auswirkungen im Falle einer noch weiter verschärften Gasknappheit bei einer 1:1 Weitergabe in der Lieferkette wären dramatisch.

Angesichts dieser Situation plant die Bundesregierung nun wohl eine alternative Strategie. Die Importeure würden nach einem neuen § 26 EnSiG‑E zwar den neuen, noch höheren Preis an ihre ausländischen Verkäufer bezahlen. Es würde aber keine Wälzung über die Händler bis hin zum Energieversorger und den von ihm belieferten Letztverbraucher stattfinden. Statt dessen würden die Mehrkosten per Umlage auf alle Gaskunden verteilt, also ungefähr so wie bei der heute entfallenen EEG-Umlage. Die Umlage würde von der Trading Hub Europe ermittelt. Der Produktpreis wäre also derselbe wie bisher, aber eine vermutlich recht hohe Umlage würde den Gesamtpreis treiben. Vorteil aber: Die Nachteile verteilen sich auf mehr Schultern. Und es ist nicht an jedem einzelnen Letztverbraucher, auf eigene Faust überprüfen zu lassen, ob die Preisanpassung richtig ermittelt wurde.
Ob es so kommt, wann es so kommt, ob sich alles in ein paar Wochen wieder ändert, weiß natürlich keiner (Miriam Vollmer)