Neue Regelungen zur Förderung von Windkraft­ausbau im Oster­paket beschlossen

Mit dem sog. „Oster­paket“ möchte die Bundes­re­gierung den dringend benötigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien in Deutschland fördern. Es handelt sich dabei um ein umfas­sendes Maßnah­men­paket, über dessen Teilaspekte wir hier bereits schon mehrfach (hier und hier) berichtet hatten. Ziel ist es, den Anteil der Erneu­er­baren Energien an der Strom­erzeugung bis 2030 auf 80 % zu erhöhen.

Beschleu­nigen soll den Windkraft­ausbau das Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windener­gie­an­lagen an Land und das Windenergie-auf-See-Gesetz. Beide wurden gestern vom Bundestag beschlossen.

Eine wichtige Änderung sieht Oster­paket für den Ausbau der Windkraft vor. Hier gab es in der Vergan­genheit häufig den Vorwurf dieser werde durch unzurei­chende öffent­liche Planung bis hin zu aktiver Verhin­derung erschwert. Mit dem Windener­gie­flächen-bedarfs­gesetz (WindBG) werden den Ländern verbind­liche Flächen­ziele (sogenannte Flächen­bei­trags­werte) vorge­geben. Die Flächen­bei­trags­werte leiten sich aus den EEG-Ausbau­zielen her und bilden damit die energie­wirt­schaft­lichen Flächen­be­darfe ab.

Die verbind­lichen Flächen­ziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Syste­matik des Baupla­nungs­rechts des Bauge­setz­buchs (BauGB) integriert werden. Der plane­ri­schen Steuerung durch die Ausweisung von Windener­gie­ge­bieten soll im Ergebnis nur noch dann Ausschluss­wirkung zukommen, wenn die Flächen­ziele erreicht werden. Andern­falls sollen Windener­gie­an­lagen im gesamten Planungsraum privi­le­giert zulässig sein. Hierdurch wird zugleich sicher­ge­stellt, dass für den Windener­gie­ausbau in jedem Fall Flächen im erfor­der­lichen Umfang zur Verfügung stehen.

Landes­recht­liche Mindest­ab­stands­re­ge­lungen auf der Grundlage der sogenannten Länder­öff­nungs­klausel des BauGB sollen weiterhin möglich sein. Sie sollen an die Erfüllung der Pflichten nach dem WindBG gekoppelt werden, insbe­sondere müssen die Flächen­ziele erreicht werden. Die Länder sollen aber verpflichtet werden zu regeln, dass die Mindest­ab­stände nicht für Flächen gelten, die plane­risch für Windener­gie­an­lagen ausge­wiesen sind.

(Christian Dümke)

2022-07-08T11:20:08+02:008. Juli 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Es geht los: Das EEG-Oster­paket im Entwurf

Das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) liefert: Zu Ostern war die EEG-Novelle angekündigt, die Kabinetts­be­ratung ist nun sogar schon für den 6. April geplant. Diese Woche liegt der Entwurf auf dem Tisch.

Während in den letzten Jahren im Vorder­grund stand, Wirtschaft und Verbraucher nicht durch eine stetig steigende EEG-Umlage zu überfordern, gibt das neue BMWK nun (Bio-)Gas: Schon 2035 soll die Strom­erzeugung in Deutschland so gut wie klima­neutral sein. Schon 2030 – also in nur acht Jahren – soll 80% des Brutto­strom­ver­brauchs aus erneu­er­baren Quellen stammen. Um den Ausbau so rapide zu fördern, wird auf ein Bündel an Maßnahmen gesetzt. Dabei bleibt die Markt­prämie vorerst der Regelfall.

Der Zubau soll kräftig ausfallen: Ein neuer § 4 formu­liert einen ehrgei­zigen Ausbaupfad über das Jahr 2035 hinaus. 2030 sollen 110 GW Wind onshore stehen, 2040 sind 160 GW geplant. Solar soll 2030 statt­liche 200 GW aufweisen, 2045 soll sich diese Leistung verdoppelt haben. Ausge­schrieben wird also deutlich mehr. Zudem werden die nicht bezuschlagten Ausschrei­bungs­mengen ab 2024 ins Folgejahr mitge­nommen, so dass das Gesamtziel stehen bleibt, auch wenn es zu Verzö­ge­rungen kommt.

Für Bürger­wind­parks soll erst ab 18 MW die Ausschrei­bungs­pflicht greifen, für Bürger­so­lar­parks ab 6 MW. Die Ausschrei­bungs­grenzen für die PV werden laut Entwurf von aktuell 750 kW Freifläche und 300 kW Dachanlage auf 1 MW angehoben, um die Attrak­ti­vität zu steigern und so Bauherren zu einer optimalen Ausnutzung von Flächen zu motivieren. Zusätzlich steigt laut Entwurf die PV-Einspei­se­ver­gütung. Vorge­sehen ist zudem für PV für 2022 keine und ab 2023 eine Degression der Vergütung nur noch halbjährlich. Der „atmende Deckel“ soll entfallen.

Die Vergütung für die 100% Netzein­speisung für die Aufdach-PV wird erhöht, um Dächer besser zu nutzen. Eigen­erzeu­gungs­mo­delle, aber auch Speicher und Wärme­pumpen, sollen separat, aber noch dieses Jahr, durch Wegfall anderer Umlagen in einem Energie-Umlagen-Gesetz gefördert werden. Über das Wind-SeeG wird auch Offshore zugebaut, vorge­sehen sind 30.000 MW bis 2030. Hemmnisse gerade für Wind an Land im Natur- und Arten­schutz­recht sollen beseitigt werden, das Geneh­mi­gungs­recht wird, so verspricht das Minis­terium, separat verschlankt und so beschleunigt.

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Auch für die Bioen­ergie sind Neuerungen vorge­sehen: Sie können eine wichtige Rolle als Spitzen­last­kraft­werke spielen und so teilweise Erdgas ersetzen. Dass mehr EE auch mehr Reser­ve­kraft­werke brauchen, wird im Entwurf durch die Förderung von Hybrid-Anlagen, die EE und Wasser­stoff kombi­nieren, mitge­dacht. Hierzu soll eine Verordnung folgen.

Die Bundes­re­gierung plant ein Gesetz noch im Sommer 2022. Da die Kommission notif­zieren muss, kann Berlin das Tempo aber nicht alleine setzen (Miriam Vollmer).

2022-03-04T23:26:16+01:004. März 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Habecks Eröff­nungs­bilanz: Was plant die Bundesregierung?

Schon im Koali­ti­ons­vertrag hat die neue Bundes­re­re­gierung skizziert, was sie für die nächsten vier Jahre plant. Heute, am 11. Januar 2022, hat der Bundes­wirt­schafts­mi­nister Habeck ausgehend von einer „Eröff­nungs­bilanz“ darge­stellt, wie die Ampel ihre ehrgei­zigen Pläne in zwei ersten großen Paketen umsetzen will.

Der klima­po­li­tische Kassensturz

Dass die neue Bundes­re­gierung an der Alten kein gutes Haar lässt, ist nun nicht weiter erstaunlich. Neu: Laut BMWi sind die energie­be­dingten Emissionen 2021 gegenüber 2020 um rund 4% gestiegen, insgesamt wurden gut 30 Mio. t CO2 mehr emittiert. Dass 2020 das Klimaziel erreicht wurde, war also nicht nachhaltig. Gebäude und Verkehr haben nicht geliefert. Angesichts dessen ist es nicht erstaunlich, dass das BMWi auch für 2022 und 2023 pessmis­tisch ist. Das geplante gesetz­ge­be­rische Sofort­pro­gramm würde erst 2023 wirksam. Da Planung und Umsetzung auch noch einmal Zeit beanspruchen, rechnet die Bundes­re­gierung erst 2024 damit, die Klima­ziele wieder zu erreichen. Das ist zwar deutlich später als der EU-Rahmen vorgibt, aber für die Verhält­nisse der deutschen Gesetz­gebung und Umsetzung bei Unter­nehmen und Verbrau­chern plant die Bundes­re­gierung eine Umwälzung des Klima­schutz­rechts quasi in Lichtgeschwindigkeit.

Was hat die Bundes­re­gierung vor?

195 Mio. t CO2 weniger müssen zusätzlich durch neue Maßnahmen erbracht werden. Es gibt also jede Menge neue Gesetze oder bestehende Regelungen werden geändert:

# Das Klima­schutz­gesetz wird wie erwartet verschärft.

# Steigende Belas­tungen sollen teilweise kompen­siert werden. Schon 2023 soll die EEG-Umlage abgeschafft werden. Die alte Bundes­re­gierung beließ die Kosten für den natio­nalen CO-Preis ganz bei den Mietern. Die neue will nach Gebäu­de­klassen diffe­ren­zieren. Wenn das nicht klappt, soll ab dem 1. Juni 2022 hälftig geteilt werden.

# Kommunen sollen von Freiflächen-PV und Windenergie profi­tieren, und zwar nicht nur von neuen, sondern auch von bereits bestehenden Anlagen.

# Insgesamt sollen 2030 544 bis 600 TWh aus Erneu­er­baren Quellen stammen. Allein 100 GW Wind Onshore sollen bis 2030 in Betrieb gehen, PV soll verdrei­facht werden. Hierfür soll das Planungs­recht geändert werden, um 2% der Landes­fläche für die Windenergie bereit­zu­stellen. Zu den Hinder­nissen, die der Bund besei­tigen will, gehören besonders die Abstands­regeln und geneh­mi­gungs­recht­liche Hinder­nisse. Wind Offshore soll in der AWZ prioritär werden, sich also bei Nutzungs­kon­kur­renzen regel­mäßig durchsetzen.

# Wer künftig gewerblich baut, muss Aufdach-PV instal­lieren. Wird privat gebaut, wird dies zur Regel. Die Ausschrei­bungs­mengen werden erhöht. Das Papier spricht von einer Erhöhung des jährlichen Zubaus von statt­lichen 20 GW.

# Bei Planungs­pro­zessen soll es künftig einen Vorrang für Erneu­erbare Energien bei der
Schutz­gü­ter­ab­wägung
gebe. Behörden und Gerichte sollen besser ausge­stattet und digitaler werden, Ausbau­hemm­nisse für Wind wie Abstände zu Funkna­vi­ga­ti­ons­an­lagen und Wetter­radaren werden beseitigt. Bei den viel disku­tierten Konflikten zwischen Erneu­er­baren und Arten­schutz – v. a. Vögel – wird auf Popula­ti­ons­schutz durch gesetz­liche Standar­di­sierung bei der Arten­schutz­prüfung und Ausnah­me­tat­be­stände gesetzt. Dies ist ein heikler Teil des künftigen Pakets, denn hier steht die EU-FFH-Richt­linie im Raum.

# Die Bundes­re­gierung hält am Atomaus­stieg bis 2022 fest und will den Kohle­aus­stieg bis 2030. Statt 2026 soll schon 2022 das Ausstiegs­datum überprüft werden. Sodann will die Bundes­re­gierung ab 2035 auch aus Erdgas aussteigen und das fossile Gas in den neuen Kraft­werken der nächsten Jahre bis 2045 durch grünen Wasser­stoff ersetzen. Noch 2022 soll für diesen ganz neuen Strom­markt ein neues Strom­markt­design erarbeitet werden.

# Der Netzausbau soll beschleunigt werden, auch durch Verein­fa­chung der Planung. Netze sollen digitaler werden, der Roll Out intel­li­genter Messsys­steme soll gleich­falls beschleunigt werden.

# Das Ausbauziel für die Wasser­stoff­elek­trolyse wird bis 2030 auf 10 GW verdoppelt.

# Die Industrie muss weit über die Vorgaben des aktuellen EU-Emissi­ons­handels hinaus Emissionen reduzieren. Die Industrie soll mehr Erneu­erbare nutzen, umgehend soll ein Rahmen für  Carbon Contracts for Difference instal­liert werden. Zu den neuen Anreizen gehören auch „Super­ab­schrei­bungen“.

# Im Verkehrs­be­reich soll die Ladeinfra­struktur schneller ausgebaut werden. Schon 2025 sollen jährlich 100.000 öffent­liche Ladepunkte errichtet werden. E‑Mobility soll nicht nur bei PKW, sondern auch bei LKW ausgebaut werden, die Bahn ihren Anteil an der Verkehrs­leistung auf 10% bei Personen und 22% im Güter­verkehr steigern. Im Flug- und Schiffs­verkehr will die Bundes­re­gierung strom­ba­sierte, also synthe­tische Kraft­stoffe durch EU-Quoten fördern.

# Das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) wird – wie erwartet – verschärft. Die Bundes­re­gierung setzt auf den EH Standard 40 im Neu- und 70 im Bestands­be­reich. 2025 soll jede neue Heizung auf 65% Erneu­er­baren beruhen. Wärme­netze sollen dekar­bo­ni­siert und Anschlüsse erhöht werden, es gibt mehr Förder­instru­mente, und Kommunen sollen über eine Kommunale Wärme­planung eine wichtige Rolle spielen.

Windkraft, Landschaft, Windenergie, Strom

Zeitplan: Frühlings­paket und Sommer­paket 2022

Direkt in den nächsten Monaten sollen die skizzierten Maßnahmen schnell in zwei großen Geset­zes­pa­keten zu Ostern und im Sommer auf den Weg gebracht werden. Im Vorder­grund steht dabei das EEG: Die Ausschrei­bungs­mengen PV und Wind werden umgehend erhöht, die geplanten Vorrang­re­ge­lungen erlassen. Für Solar und Wind sollen die kurzfristig umzuset­zenden Maßnahmen direkt verab­schiedet werden, der Mieter­strom wird auch 2022 aufge­wertet und daneben die Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg gebracht. Die geplanten Carbon Contracts für Diffe­rence sollen auch direkt 2022 einge­führt werden.

Neuerungen also auf ganzer Linie: Setzt sich der Bund gegen die teilweise durchaus skepti­schen Bundes­länder durch, wird nicht nur das EEG Silvester deutlich anders aussehen als heute. Zwischen dem heutigen Tag und der veröf­fent­li­chung der neuen Gesetze im Bundes­ge­setz­blatt liegt voraus­sichtlich ein zähes Ringen. Und auch dann müssen Kommunen, Bauherren und immer wieder die Länder überzeugt werden, dem Bunde beim Umbau zu folgen (Miriam Vollmer).

2022-01-11T23:25:04+01:0011. Januar 2022|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|