Urteil Gehwegparken, next level!

Die Entscheidung ist jedoch auch aus drei Gründen bedeutend für die Rechte nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer:
- erstens wird deutlich, dass das nicht durch Verkehrszeichen oder entsprechende Markierung angeordnete Gehwegparken rechtswidrig ist (auch wenn dies in der juristischen Fachwelt praktisch unumstritten ist, hat sich das weder unter Autofahrern, noch unter den Polizei- und Ordnungskräften ausreichend herumgesprochen)
- zweitens wird in ihr klargestellt, dass neben den Ordnungsbehörden auch die Straßenverkehrsbehörden verantwortlich sind für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und dass ihr insofern verschiedene Mittel zu Gebote stehen
- drittens wird deutlich, dass Fußgänger im Verkehr eigene, subjektive Rechte haben, die sie vor Gericht einfordern und gegenüber den Behörden beanspruchen können.
Was die Einschränkung der Entscheidung des VG angeht, die vom beklagten Land Bremen mit der Berufung angriffen wurde: Im Wesentlichen geht es darum, dass das Oberverwaltungsgericht nun anerkennt, dass der rechtswidrige Zustand, den die Kläger beseitigt haben wollen, in sehr vielen Bremer Straßen und seit Jahrzehnten besteht, ohne dass die Stadt etwas dagegen unternommen hätte. Dies zu beseitigen sei nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Daher bestehe aktuell kein Anspruch der Kläger auf unmittelbares Einschreiten (keine sogenannte Ermessensreduktion auf Null). Da der rechtswidrige Zustand aber beseitigt werden muss, ist die Stadt zumindest verpflichtet ein Konzept zu entwickeln, bei der eine Priorisierung vorgenommen wird, so dass in den am stärksten betroffenen Straßen zuerst, aber nach und nach auch in allen anderen Straßen die Gehwege von Falschparkern befreit werden. Wenn es nach dem OVG geht, ist es also nur eine Frage der Zeit, dass die rechtswidrige Praxis im gesamten Stadtgebiet beendet wird.
Was in der Folge strittig ist, ist die Frage, ob die rechtswidrige Praxis in Bremen zum Teil durch nachträgliche Anordnung des Gehwegparkens legalisiert werden kann. Wir haben zu dieser Frage zwischenzeitlich ein Rechtsgutachten für einen Bremer Verband angefertigt und schreiben dazu demnächst noch einen separaten Beitrag. (Olaf Dilling)
Dezemberhilfe und Eigenbetrieb: Ein Fragezeichen
Kann das richtig sein? Anders als die Preisbremsen, die Regelungen für Unternehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezemberhilfen. Wer also keinen klassischen Gasliefervertrag hat, hat Pech.
Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrichtungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen vom ebenfalls kommunalen Eigen- oder Regiebetrieb beliefert werden? Dieselben Lieferungen würden schließlich zur Dezemberhilfe berechtigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbargemeinde beliefert.

Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlieferanten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes Erdgaslieferanten sind, und Erdgaslieferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kollidiert nicht nur mit dem Selbstverständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnahmestelle „Rathaus“, sondern in den Bilanzkreis des Eigenbetriebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entsprechend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufgetreten ist.
Wie die „richtige“ Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betroffenen, die auch auf Nachfrage vom Beauftragten der Bundesregierung keine verbindliche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwierigen Jahr (Miriam Vollmer)
Heizung und Auto: (Wann) Kommt das Verbrenner-Aus?
Das Zeitalter der Verbrennung fossiler Rohstoffe neigt sich langsam dem Ende zu, auch wenn es Widerstände gibt. Laut einem gemeinsamer Referentenentwurf des Wirtschaftsministeriums und des Bauministeriums soll die sog. „Wärmewende“ im Gebäudebereich dadurch vorangetrieben werden, dass bereits ab dem Jahr 2024 der Einbau von reinen Öl- und Gasheizungen untersagt werden soll. Die FDP hat hierzu deutlich gemacht, den Vorschlag nicht mittragen zu wollen – allerdings findet sich der Plan bereits im Koaltionsvertrag der Ampelregierung: „„Wir werden jetzt gesetzlich festschreiben, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.“ heißt es dort. Als mittelfristiges Ziel soll der deutsche Gebäudesektor bis 2045 klimaneutral sein.
Auch das Thema Verbrennungsmotor wird kontrovers und teilweise auch emotional diskutiert. Soll das aus für den Verbrennungsmotor bis 2035 bei Neuzulassungen kommen oder möchte man eine Hintertür für die Nutzung synthetischer Brennstoffe (E‑Fuels) offenlassen?

Nach den bisherigen Plänen sollen ab 2035 in der EU keine neuen Pkw mit Verbrenner mehr zugelassen werden. Die EU-Länder hatten sich bereits im Oktober 2022 auf einen Kompromiss verständigt. Bundesverkehrsminister Wissing (FDP) droht allerdings, dem ab dem Jahr 2035 in der Europäischen Union geplanten Verbot von Autos mit Verbrennungsmotor nicht zuzustimmen. Die Nutzung von E‑Fuels für Autos müsse auch nach 2035 möglich sein. Bei der EU-Kommission zeigt man sich über diesen Alleingang irritiert, denn tatsächlich hatten sich sowohl die Kommission selbst, als auch alle 27 Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament auf das Verbrenner-Aus verständigt. Bahnt sich hier ein Machtkampf an? Denn eigentlich handelt es sich bei der finalen Zustimmung eigentlich nur noch um eine reine Formsache, denn die inhaltlichen Verhandlungen haben ja bereits stattgefunden.
Die EU hat nun erst einmal angekündigt, die für Dienstag angesetzte Abstimmung verschieben zu wollen.
Wir sind auf das Ergebnis gespannt.
(Christian Dümke)
Die Differenzbetragsanpassungsverordnung kommt!
Die Energiepreisbremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Marktteilnehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetzgeber ausbessern. Doch auch auf Verordnungsebene ist die Bundesregierung nun aktiv geworden und hat mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hintergrund sind die Begrenzungen des europäischen Beihilfenrechts.
Die neue Verordnung betrifft Unternehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der „normale“ Referenzpreis vorgesehen wie für andere Letztverbraucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Kleinverbraucher hätten sie 80% des Prognoseverbrauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großverbraucher entsprechend 7 Cent/kWh bzw. als Kleinverbraucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garantierten Preisen und den vertraglich vereinbarten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertragungsnetzbetreiber erstattet, der hierfür seinerseits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundesmittel erhält.

Diese Differenz zwischen Referenzpreis und vertraglich vereinbartem Preis will der Verordnungsgeber nun für die Unternehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unternehmen an sich Gas zu garantierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich vereinbarter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertragspreis höher, bleibt das Unternehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verordnungsgeber Unternehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.
Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berechnungen und vorbereitete Meldungen hinfällig. Die Unternehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)
Kein Verbot der „Laternengarage“ durch Straßenrecht
Im Zusammenhang mit der Verkehrswende und neuen Formen der Mobilität kommt immer wieder die Frage auf, ob sich nicht über das Straßenrecht der Gemeingebrauch einschränken ließe. Das soll dann zum Beispiel dazu dienen, das Parken von Kraftfahrzeugen in bestimmten Fällen als Sondernutzung zu definieren und damit genehmigungspflichtig zu machen. Prominent ist der Versuch, bestimmte Nutzungen durch eine Änderung des Straßenrechts auf Landesebene herauszunehmen. So sollten durch die Einfügung des § 11a in das Berliner Straßengesetz das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen als Sondernutzung definiert und aus dem Gemeingebrauch herausgenommen werden. Hintergrund ist die Flut von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. eScootern) auf den Bürgersteigen der Hauptstadt, die oft zu chaotischen Zuständen für Fußgänger führt. Ob dieser Gesetzesvorstoß verfassungsrechtlich zulässig ist, wird derzeit vor Gericht erörtert. Mobilitätsanbieter, die dagegen klagten, haben bereits letztes Jahr im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin vorläufig recht bekommen.
Um zu sehen, was rechtlich das Problem ist, lohnt es sich, in eine etwas ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu gucken, die sogenannten Laternengaragen-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82): Die Hansestadt Hamburg hatte nämlich bereits Anfang der 1960er Jahre versucht, die sogenannte „Laternengarage“ unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dafür wurde im Hamburgischen Wegegesetz eine Passage eingeführt, nach der die Benutzung des Weges als Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Fahrzeughalters oder ‑benutzers vom Gemeingebrauch ausgenommen werde.
Diese Passage wurde, nachdem der Inhaber eines Omnibusunternehmens Klage erhoben hatte, schließlich dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mit dem Ergebnis, dass das BVerfG die Kompetenzordnung verletzt sah: Da das Straßenverkehrsrecht die Regeln über Halten und Parken in der StVO regele, sei für eine straßenrechtliche Eingrenzung dessen, was auf deutschen Straßen erlaubt und verboten sei, kein Platz. Das Land Hamburg hatte, so die Meinung der Richter in Karlsruhe, mit ihrer Regelung gegen Bundesrecht verstoßen.
Diese Rechtsprechung zeigt, dass die Hoffnungen trügerisch sein können, die teilweise auf eine Regelung von verkehrsrechtlichen Fragen über das Straßenrecht gesetzt werden. Zwar kann es für die Länder und Kommunen attraktiv sein, nach Alternativen zu suchen, wenn auf Bundesebene die Sache der Verkehrswende nicht wirklich vorangeht. Dabei sind jedoch die Grenzen der Gesetzgebungszuständigkeiten zu beachten. (Olaf Dilling)
Urteil gefällt, Eiche bleibt!
In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwaltungsgerichtlicher Kampf: Die Protagonisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbarschaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.
Juristisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigentümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zulässigen Bauvorhaben, für das die Fällung des Baumes die Voraussetzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entsprechende Genehmigung erfolgt bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zugleich mit der Baugenehmigung durch die dafür zuständige Behörde.
Inzwischen hat auch die Berufungsinstanz, also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürgerinitiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadtklimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogelschutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.
Nun gab es eine Art „Plot-Change“, also eine unvorhergesehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erhebliche Resonanz auch in der überregionalen Presse gefunden hat – inzwischen mitgeteilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strategischen Überlegungen hinsichtliche der Verfahrenskosten liegen. (Olaf Dilling)