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Urteil Gehweg­parken, next level!

Wir hatten bereits berichtet, dass in Bremen ein verwal­tungs­ge­richt­licher Streit anhängig ist, der für den Verkehr in deutschen Städten eine erheb­liche Bedeutung hat. Genauer gesagt geht es um das – illegale – nicht angeordnete Parken auf Gehwegen. Damals ging es um die Entscheidung vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Bremen.
SUV parkt auf Gehweg, so dass Passantin kaum noch vorbeikommt
Kläger mehrerer Straßen in Bremen hatten geklagt, da sie ihre Rechte als Fußgänger beein­trächtigt sahen, da die Stadt seit Jahrzehnten nichts gegen die Falsch­parker unter­nimmt. Die Klage richteten sie nicht gegen die Ordnungs­be­hörden, um Bußgeld­ver­fahren zu erzwingen, sondern gegen die Straßen­ver­kehrs­be­hörde, die anders geartete Maßnahmen ergreifen solle, wie z.B. Verdeut­li­chung durch Verkehrs­zeichen, Verwal­tungs­vollzug, Infor­mation der Falsch­parker o.ä. Das VG gab den Klägern in seinem Urteil (im Wesent­lichen) recht, verpflichtete die Behörde dazu, die Kläger erneut zu bescheiden und gab dabei der Behörde in den Entschei­dungs­gründen auf, geeignete Maßnahmen zum Abstellen des Gehweg­parkens zu ergreifen.
Die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Bremen fällt zwar hinter die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts insofern zurück, als dem Land Bremen in der Berufung zum Teil recht gegeben wurde. Das liegt jedoch gar nicht so sehr daran, dass die Kläger nicht in der Sache recht hätten. Das Gericht hat vielmehr festge­stellt, dass der aktuelle Zustand rechts­widrig ist und früher oder später auch abgestellt werden muss. Aller­dings waren die Anträge zum Teil zu unbestimmt oder zu weitgehend formuliert.

Die Entscheidung ist jedoch auch aus drei Gründen bedeutend für die Rechte nicht­mo­to­ri­sierter Verkehrsteilnehmer:

  • erstens wird deutlich, dass das nicht durch Verkehrs­zeichen oder entspre­chende Markierung angeordnete Gehweg­parken rechts­widrig ist (auch wenn dies in der juris­ti­schen Fachwelt praktisch unumstritten ist, hat sich das weder unter Autofahrern, noch unter den Polizei- und Ordnungs­kräften ausrei­chend herumgesprochen)
  • zweitens wird in ihr klarge­stellt, dass neben den Ordnungs­be­hörden auch die Straßen­ver­kehrs­be­hörden verant­wortlich sind für die Einhaltung der Straßen­ver­kehrs­ordnung und dass ihr insofern verschiedene Mittel zu Gebote stehen
  • drittens wird deutlich, dass Fußgänger im Verkehr eigene, subjektive Rechte haben, die sie vor Gericht einfordern und gegenüber den Behörden beanspruchen können.

Was die Einschränkung der Entscheidung des VG angeht, die vom beklagten Land Bremen mit der Berufung angriffen wurde: Im Wesent­lichen geht es darum, dass das Oberver­wal­tungs­ge­richt nun anerkennt, dass der rechts­widrige Zustand, den die Kläger beseitigt haben wollen, in sehr vielen Bremer Straßen und seit Jahrzehnten besteht, ohne dass die Stadt etwas dagegen unter­nommen hätte. Dies zu besei­tigen sei nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Daher bestehe aktuell kein Anspruch der Kläger auf unmit­tel­bares Einschreiten (keine sogenannte Ermes­sens­re­duktion auf Null). Da der rechts­widrige Zustand aber beseitigt werden muss, ist die Stadt zumindest verpflichtet ein Konzept zu entwi­ckeln, bei der eine Priori­sierung vorge­nommen wird, so dass in den am stärksten betrof­fenen Straßen zuerst, aber nach und nach auch in allen anderen Straßen die Gehwege von Falsch­parkern befreit werden. Wenn es nach dem OVG geht, ist es also nur eine Frage der Zeit, dass die rechts­widrige Praxis im gesamten Stadt­gebiet beendet wird.

Was in der Folge strittig ist, ist die Frage, ob die rechts­widrige Praxis in Bremen zum Teil durch nachträg­liche Anordnung des Gehweg­parkens legali­siert werden kann. Wir haben zu dieser Frage zwischen­zeitlich ein Rechts­gut­achten für einen Bremer Verband angefertigt und schreiben dazu demnächst noch einen separaten Beitrag. (Olaf Dilling)

Von |6. März 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , , |4 Kommentare

Dezem­ber­hilfe und Eigen­be­trieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preis­bremsen, die Regelungen für Unter­nehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezem­ber­hilfen. Wer also keinen klassi­schen Gaslie­fer­vertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrich­tungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraus­set­zungen vom ebenfalls kommu­nalen Eigen- oder Regie­be­trieb beliefert werden? Dieselben Liefe­rungen würden schließlich zur Dezem­ber­hilfe berech­tigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbar­ge­meinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlie­fe­ranten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Liefe­ranten im Sinne dieses Gesetzes Erdgas­lie­fe­ranten sind, und Erdgas­lie­ferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kolli­diert nicht nur mit dem Selbst­ver­ständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnah­me­stelle „Rathaus“, sondern in den Bilanz­kreis des Eigen­be­triebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entspre­chend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufge­treten ist.

Wie die „richtige“ Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betrof­fenen, die auch auf Nachfrage vom Beauf­tragten der Bundes­re­gierung keine verbind­liche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwie­rigen Jahr (Miriam Vollmer)

Von |3. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Heizung und Auto: (Wann) Kommt das Verbrenner-Aus?

Das Zeitalter der Verbrennung fossiler Rohstoffe neigt sich langsam dem Ende zu, auch wenn es Wider­stände gibt. Laut einem gemein­samer Referen­ten­entwurf des Wirtschafts­mi­nis­te­riums und des Baumi­nis­te­riums soll die sog. „Wärme­wende“ im Gebäu­de­be­reich dadurch voran­ge­trieben werden, dass bereits ab dem Jahr 2024 der Einbau von reinen Öl- und Gashei­zungen untersagt werden soll. Die FDP hat hierzu deutlich gemacht, den Vorschlag nicht mittragen zu wollen – aller­dings findet sich der Plan bereits im Koalti­ons­vertrag der Ampel­re­gierung: „„Wir werden jetzt gesetzlich festschreiben, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu einge­baute Heizung zu 65 Prozent mit Erneu­er­baren Energien betrieben werden soll.“ heißt es dort. Als mittel­fris­tiges Ziel soll der deutsche Gebäu­de­sektor bis 2045 klima­neutral sein.

Auch das Thema Verbren­nungs­motor wird kontrovers und teilweise auch emotional disku­tiert. Soll das aus für den Verbren­nungs­motor bis 2035 bei Neuzu­las­sungen kommen oder möchte man eine Hintertür für die Nutzung synthe­ti­scher Brenn­stoffe (E‑Fuels) offenlassen?

Nach den bishe­rigen Plänen sollen ab 2035 in der EU keine neuen Pkw mit Verbrenner mehr zugelassen werden. Die EU-Länder hatten sich bereits im Oktober 2022 auf einen Kompromiss verständigt. Bundes­ver­kehrs­mi­nister Wissing (FDP) droht aller­dings, dem ab dem Jahr 2035 in der Europäi­schen Union geplanten Verbot von Autos mit Verbren­nungs­motor nicht zuzustimmen. Die Nutzung von E‑Fuels für Autos müsse auch nach 2035 möglich sein. Bei der EU-Kommission zeigt man sich über diesen Alleingang irritiert, denn tatsächlich hatten sich sowohl die Kommission selbst, als auch alle 27 Mitglieds­staaten und das Europäische Parlament auf das Verbrenner-Aus verständigt. Bahnt sich hier ein Macht­kampf an? Denn eigentlich handelt es sich bei der finalen Zustimmung eigentlich nur noch um eine reine Formsache, denn die inhalt­lichen Verhand­lungen haben ja bereits stattgefunden.

Die EU hat nun erst einmal angekündigt, die für Dienstag angesetzte Abstimmung verschieben zu wollen.

Wir sind auf das Ergebnis gespannt.

(Christian Dümke)

Von |3. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt, Verkehr|0 Kommentare

Die Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung kommt!

Die Energie­preis­bremsen sind noch gar nicht richtig umgesetzt, schon müssen sich die Markt­teil­nehmer auf neue Regeln einstellen. Einige größere Neuerungen muss der Gesetz­geber ausbessern. Doch auch auf Verord­nungs­ebene ist die Bundes­re­gierung nun aktiv geworden und hat mit der Diffe­renz­be­trags­an­pas­sungs­ver­ordnung (DBAV) das bestehende Regelwerk noch einmal angepasst. Hinter­grund sind die Begren­zungen des europäi­schen Beihilfenrechts.

Die neue Verordnung betrifft Unter­nehmen, die mehr als 2 Mio. Entlastung beanspruchen können. Bisher war auch für diese Gruppe der „normale“ Referenz­preis vorge­sehen wie für andere Letzt­ver­braucher auch. Sie hätten also als große Kunden mit mehr als 30.000 kWh/a Verbrauch 70% des Verbrauchs aus 2021 für 13 Cent/kWh vor Steuern und Umlagen erhalten. Als Klein­ver­braucher hätten sie 80% des Progno­se­ver­brauchs zu 40 Cent/kWh nach Steuern und Umlagen beziehen können. Bei Gas hätten sie als Großver­braucher entspre­chend 7 Cent/kWh bzw. als Klein­ver­braucher 12 Cent/kWh beziehen können. Die Differenz zwischen diesen garan­tierten Preisen und den vertraglich verein­barten Preisen soll der Versorger nicht den Kunden in Rechnung stellen, sondern erhält sie vom Übertra­gungs­netz­be­treiber erstattet, der hierfür seiner­seits abgeschöpfte Stromerlöse und Bundes­mittel erhält.

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Diese Differenz zwischen Referenz­preis und vertraglich verein­bartem Preis will der Verord­nungs­geber nun für die Unter­nehmen mit mehr als 2 Mio. EUR Entlastung begrenzen. Sie soll nun nur maximal 8 Cent/kWh für Wärme und Gas und 24 Cent/kWh Strom betragen. Wenn also ein Unter­nehmen an sich Gas zu garan­tierten 7 Cent/kWh beanspruchen kann, darf sein vertraglich verein­barter Preis nun nicht mehr als 15 Cent/kWh betragen. Ist der Vertrags­preis höher, bleibt das Unter­nehmen auf diesen Mehrkosten sitzen. Damit will der Verord­nungs­geber Unter­nehmen mit sehr teuren Verträgen motivieren, den Versorger zu wechseln.

Die Verordnung soll nicht sofort gelten, sondern erst ab Mai. Indes sind mit der Verordnung natürlich viele Berech­nungen und vorbe­reitete Meldungen hinfällig. Die Unter­nehmen müssen also noch einmal rechnen (Miriam Vollmer)

Von |2. März 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Strom, Wärme|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Kein Verbot der „Later­nen­garage“ durch Straßenrecht

Im Zusam­menhang mit der Verkehrs­wende und neuen Formen der Mobilität kommt immer wieder die Frage auf, ob sich nicht über das Straßen­recht der Gemein­ge­brauch einschränken ließe. Das soll dann zum Beispiel dazu dienen, das Parken von Kraft­fahr­zeugen in bestimmten Fällen als Sonder­nutzung zu definieren und damit geneh­mi­gungs­pflichtig zu machen. Prominent ist der Versuch, bestimmte Nutzungen durch eine Änderung des Straßen­rechts auf Landes­ebene heraus­zu­nehmen. So sollten durch die Einfügung des § 11a in das Berliner Straßen­gesetz  das gewerb­liche Anbieten von Mietfahr­zeugen als Sonder­nutzung definiert und aus dem Gemein­ge­brauch heraus­ge­nommen werden. Hinter­grund ist die Flut von Elektro­kleinst­fahr­zeugen (z.B. eScootern) auf den Bürger­steigen der Haupt­stadt, die oft zu chaoti­schen Zuständen für Fußgänger führt. Ob dieser Geset­zes­vorstoß verfas­sungs­rechtlich zulässig ist, wird derzeit vor Gericht erörtert. Mobili­täts­an­bieter, die dagegen klagten, haben bereits letztes Jahr im Eilver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin vorläufig recht bekommen.

Um zu sehen, was rechtlich das Problem ist, lohnt es sich, in eine etwas ältere Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu gucken, die sogenannten Later­­nen­­ga­ragen-Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1984 – 2 BvL 10/82): Die Hanse­stadt Hamburg hatte nämlich bereits Anfang der 1960er Jahre versucht, die sogenannte „Later­nen­garage“ unter Geneh­mi­gungs­vor­behalt zu stellen. Dafür wurde im Hambur­gi­schen Wegegesetz eine Passage einge­führt, nach der die Benutzung des Weges als Einstell­platz für ein Kraft­fahrzeug in der Nähe der Wohnung oder der Arbeits­stätte des Fahrzeug­halters oder ‑benutzers vom Gemein­ge­brauch ausge­nommen werde.

Diese Passage wurde, nachdem der Inhaber eines Omnibus­un­ter­nehmens Klage erhoben hatte, schließlich dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt vorgelegt. Mit dem Ergebnis, dass das BVerfG die Kompe­tenz­ordnung verletzt sah: Da das Straßen­ver­kehrs­recht die Regeln über Halten und Parken in der StVO regele, sei für eine straßen­recht­liche Eingrenzung  dessen, was auf deutschen Straßen erlaubt und verboten sei, kein Platz. Das Land Hamburg hatte, so die Meinung der Richter in Karlsruhe, mit ihrer Regelung gegen Bundes­recht verstoßen.

Diese Recht­spre­chung zeigt, dass die Hoffnungen trüge­risch sein können, die teilweise auf eine Regelung von verkehrs­recht­lichen Fragen über das Straßen­recht gesetzt werden. Zwar kann es für die Länder und Kommunen attraktiv sein, nach Alter­na­tiven zu suchen, wenn auf Bundes­ebene die Sache der Verkehrs­wende nicht wirklich vorangeht. Dabei sind jedoch die Grenzen der Gesetz­ge­bungs­zu­stän­dig­keiten zu beachten. (Olaf Dilling)

Urteil gefällt, Eiche bleibt!

In Berlin-Mitte tobt seit einiger Zeit ein verwal­tungs­ge­richt­licher Kampf: Die Protago­nisten sind eine 220 Jahre alte Eiche und eine Tiefgarage, der sie Platz machen soll. Nun, hinter der Tiefgarage steht ein Hamburger Investor und hinter der Eiche eine Nachbar­schaft in der Dresdner Straße an der Grenze zwischen den Bezirken Mitte und Fried­richshain-Kreuzberg, genau dort, wo vor gut einer Generation noch die Mauer die Kieze trennte.

Juris­tisch ist die Sache eigentlich nicht so schwer: Der Investor hat als Eigen­tümer ein Baurecht und kann sich auf die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BaumSchVO berufen. Bei einem ansonsten zuläs­sigen Bauvor­haben, für das die Fällung des Baumes die Voraus­setzung ist, könnte die sonst zulässige Nutzung des Grund­stücks nicht oder nur unter wesent­lichen Beschrän­kungen verwirk­licht werden. In diesem Fall ist eine Ausnahme von dem ansonsten nach § 4 Abs. 1 BaumSchVO bestehenden Fällverbot zu gewähren. Die entspre­chende Geneh­migung erfolgt bei geneh­mi­gungs­pflich­tigen Bauvor­haben zugleich mit der Bauge­neh­migung durch die dafür zuständige Behörde.

Inzwi­schen hat auch die Berufungs­in­stanz, also das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg vor wenigen Tagen entschieden, dass der Baum gefällt werden darf. Die Mitglieder der Bürger­initiative hat das nicht überzeugt. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der alte Baum schon zur Bewahrung eines angenehmen Stadt­klimas nicht weichen darf. Zumal es um eine Tiefgarage geht, in der nur sechs Pkws Platz finden. Zur Fällung blieben nur wenige Tage, da Anfang März die Schonzeit aufgrund des Vogel­schutzes anfängt und eine Fällung vorher erfolgen müsste.

Nun gab es eine Art „Plot-Change“, also eine unvor­her­ge­sehene Wendung der Geschichte: Der Investor soll – nachdem der Protest erheb­liche Resonanz auch in der überre­gio­nalen Presse gefunden hat – inzwi­schen mitge­teilt haben, dass der Baum nun doch nicht gefällt werden soll. Das zeigt, dass Fälle nicht immer nur vor Gericht entschieden werden. Warum die Entscheidung des Investors erst kurz nach Obsiegen in der Berufung fiel, ist unklar, könnte aber an strate­gi­schen Überle­gungen hinsicht­liche der Verfah­rens­kosten liegen. (Olaf Dilling)

Von |27. Februar 2023|Kategorien: Natur­schutz, Recht­spre­chung|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare