Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV
Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissionshandel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inverkehrbringer – also die energiesteuerpflichtigen Lieferanten – zur jährlichen Berichterstattung über die auf ihre Vorjahreslieferungen entfallenden Emissionen und zur Abgabe der entsprechenden Zertifikate. Der Haken an der Sache allerdings: Ob mit diesem Emissionshandel die avisierten Minderungsziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zertifikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festgeschriebenen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zertifikat 30 EUR.
Konsequenterweise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte eingehalten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschaftsministerium per Änderung der Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV) das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Doch ein “echter” Emissionshandel mit einer echten Beschränkung der Gesamtmenge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausgabemenge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausgabemenge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, marktgetriebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).
LNG-Leitung und grüner Wasserstoff
Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energiekrise hat zu einem LNG-Boom geführt, also zu Flüssigerdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekarbonisierten Wärmeversorgung.
Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasserstoff, der Erdgas in vielen Anwendungen ersetzen könnte. Aber wie realistisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasserstoff in ihre Leitungen speisen?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umweltverband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfeststellungsbeschluss des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte “liquefied natural gas” (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasserstoff genutzt werden.
Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebsdauer sollen die Betreiber Planungssicherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Pressemitteilung vorliegenden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebsdauer ausschließt. Zwar sei auch das fachplanerische Abwägungsgebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorhabenbezogene Emissionen berücksichtigt werden. Das heißt, die Genehmigungsbehörde darf nicht aufgrund allgemeiner klimapolitischer Erwägungen strenger als der Gesetzgeber agieren.
Denn der Vorhabenbezug fehlt, wenn die Treibhausgasemissionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetzgeber sein Ziel des Klimaschutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.
Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasserstoff im bisherigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasserstoff braucht viel erneuerbaren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizienter, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasserstoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)
Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?
Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufgegangen, die Preise für Energie nach dem plötzlichen Ende der russischen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unterfangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endabrechnung in den nächsten Jahren noch glattgezogen, ausgeglichen und nachgezahlt werden wird.
Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unternehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unternehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlastungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbehörde Erklärungen über die Arbeitsplatzerhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder als Erklärung des Letztverbrauchers selbst.

Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbehörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbehörde rund um die Energiepreisbremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Ministerium hat auch ausgeschrieben. Doch bislang gibt es keine Informationen, wann und wer bestellt wird. Viele Unternehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die fristgerechte Vorlage bei der Prüfbehörde nur ein Anspruch auf Gesamtentlastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbehörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unternehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).
Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2023
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Novellierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbauziele für die erneuerbaren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusammenhang gab es auch einige beachtenswerte Änderungen für sog. „Bürgerenergiegesellschaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genossenschaften. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwieriger macht, eine solche Gemeinschaft ins Leben zu rufen.
Im Gegenzug unterliegen entsprechende Bürgerenergiegesellschaften jedoch einer weitreichenden Privilegierung. Anders als andere Anlagenbetreiber sind Bürgerenergiegesellschaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solaranlagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraftanlagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren zur wettbewerblichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.
Die Bildung von Bürgerenergiegesellschaften und der entsprechende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbürokratisiert – sofern es gelingt die erforderlichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.
(Christian Dümke)
Was wird aus der Berliner Solarpflicht?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solargesetz Berlin verabschiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesentlichen Umbauten des Daches Photovoltaikanlagen zu installieren. Ausgenommen sind öffentliche Gebäude (für diese gilt eine gesonderte gesetzliche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungsfläche und einige Sonderkonstellationen wie Gewächshäuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solarpflicht unterscheidet nicht zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Bruttodachfläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Nettodachfläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei technischer Unmöglichkeit, Norddächern, aber auch dem Denkmalschutz.

Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solarpflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgängerregierung könne, so äußert sich die neue Umweltsenatorin Schreiner, Eigentümer älterer Häuser von Dachsanierungen abhalten. Zwar liegt die Zuständigkeit für das Landessolargesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umweltressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneuerbarer Energien nach dem Regierungswechsel im Stadtstaat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.
Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneuerbarer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutzauftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung, die die natürlichen Lebensgrundlagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetzgeber stets ein politischer Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Statszielbestimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlechterungsverbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompensation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).
Hick-Hack um Radfahrstreifen statt Miteinander im Verkehr
Die Ankündigung der großen Koalition in Berlin, sich für ein “Miteinander” im Verkehr einzusetzen, hatte bereits für Skepsis gesorgt. Denn der Verdacht lag nahe, dass es vor allem darum geht, alles beim Alten zu lassen und darauf zu vertrauen, dass die Stärkeren, vor allem Kraftfahrer, die Schwächeren und Verletzlicheren, Radfahrer und Fußgänger schon aus Eigenverantwortung schonen werden. In einer Großstadt wie Berlin, in der die Verkehrsteilnehmer sich in der Regel nicht persönlich kennen und die Polizei mäßig präsent ist, ist das ein frommer Wunsch.
“Miteinander” heißt demnach schlicht, dass keine Sonderfahrstreifen für Radfahrer nötig sein sollen. Und dass auch der ÖPNV keine Vorrechte gegenüber dem motorisierten Individualverkehr bekommen soll, dass also weder die Einrichtung von Busspuren priorisiert wird, noch dass der Straßenbahnbau vorangetrieben wird.
Die Rede vom “Miteinander” suggeriert, dass Maßnahmen für den Umweltverbund auf ein “Gegeneinander” hinauslaufen. Dabei sorgt die gerechtere Verteilung des Verkehrsraums und der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer zugleich für eine besser genutzte, weniger stauanfällige Infrastruktur. Denn die Raumausnutzung von Fahrrad-, Fuß- und Öffentlichem Verkehr ist sehr viel effizienter. Daher wird der Stau von Kfz und die Parkplatznot durch flüssige und verlässliche Alternativen vermindert.
In den letzten Tagen sah es so aus, als würde das “Miteinander” von der neuen CDU-Verkehrssenatorin noch etwas antagonistischer ausgetragen als befürchtet: Nicht nur sollte die Planung weiterer Radfahrstreifen durch ein Moratorium eingefroren und auf den Prüfstand gestellt werden, es sollten darüber hinaus sogar bereits angeordnete oder im Bau befindliche Fahrradwege gestoppt werden. In Reinickendorf ist sogar bereits ein fertig gestellter Radfahrstreifen rückgebaut worden.
Heute heißt es dagegen in der Presse, dass die Senatorin die ursprüngliche Weisung an die Bezirksämter inzwischen revidiert hat: Sie wolle nunmehr das Moratorium nicht auf bereits begonnene und im Bau befindliche Radfahrstreifen anwenden. Das ist wohl eine ganz gute Idee, denn unabhängig von den oben genannten verkehrspolitischen Aspekten, gibt es auch rechtliche und haushälterische Gründe, einmal angeordnete und finanzierte Projekte nicht zu stoppen, weil sie einem politisch nicht in den Kram passen:
So wurden die Radfahrstreifen größtenteils mit Bundesmitteln gefördert, etwa im Rahmen der Förderung kommunaler Radinfrastruktur im Sonderprogramm Stadt/Land. Diese Gelder müssten zurückgezahlt werden, obwohl sie schon ausgegeben sind. So ein Vorgang dürfte den Landesrechnungshof interessieren. Weiterhin sind im Mobilitätsgesetz für die Planung von Fahrradinfrastruktur weitgehende Beteiligungsrechte vorgesehen, gegen die nun verstoßen wird.
Nicht zuletzt sind Anordnungen von Radfahrstreifen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO begründungsbedürftig. Aufgrund einer für Radfahrstreifen in den § 45 StVO eingefügten Ausnahme ist zwar keine qualifizierte Gefahrenlage, aber immerhin eine einfache Gefahrenlage erforderlich: Immerhin muss die Anordnung “auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich” sein. Wenn das von der zuständigen Behörde festgestellt wurde, dann ist es sicherlich ermessensfehlerhaft, wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund anderer politischer Präferenzen, aber ohne eine fallbezogene Rechtsprüfung diese Entscheidung revidiert. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Frage in der nächsten Zeit auch Gerichte beschäftigen wird. (Olaf Dilling)