Jetzt doch? Straßenverkehrsrechtsreform
Nun also doch noch… Wir hatten bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die im Koalitionsvertrag versprochene Reform von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) bisher nicht in Angriff genommen wurde. Dadurch war eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich geworden.
Nun kursiert immerhin einen Referentenentwurf des reformierten StVG, der von Presse und Verbänden bereits kommentiert wurde. Kern ist die im Koalitionsvertrag auch angekündigte Öffnung der Gründe straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen für Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung. Diese Ziele sollen gleichwertig neben die bisher exklusiven Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs treten.
Damit ist ein erster Schritt Richtung einer Reform getan, die den Ländern und Kommunen mehr Spielräume bei der Umsetzung der StVO eröffnet. Allerdings muss diese Neuregelung nicht nur den Bundestag passieren, sondern ihr muss auch vom Bundesrat zugestimmt werden. Schließlich handelt es sich bisher nur um die Ermächtigungsnorm für eine entsprechende Änderung der StVO. Auch diese müsste dann zur Umsetzung noch angepasst werden.
Insgesamt ist es zumindest mal ein Anfang und auch die Tatsache, dass die Gleichwertigkeit der Gründe explizit verankert werden soll, stimmt hoffnungsvoll. Allerdings zeigen bisherige Reformen des Straßenverkehrsrechts, dass der Weg bis zu einer tatsächlichen Änderung oft lang und steinig ist. (Olaf Dilling)
Und nun, GEG (II)?
So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?
Was ist unklar?
Nun ist ein kurzes Einigungspapier kein Gesetzesvorschlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärmeplanung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärmeplanung und sieht ein Fernwärmenetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhaltigkeitskriterien der BioStNachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien “ausnahmslos” okay.

Wie finden wir die Einigung?
Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europaweiter Emissionshande eingeführt, der die Gesamtmenge an CO2 bewirtschaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankierende ordnungsrechtliche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preisentwicklung durch Nachfragerückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekarbonisiert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Investitionen gesäumt.
Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärmepumpe einzubauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finanzierung zu sparen als auch die Wirtschaftlichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungspflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).
Und nun, GEG (I)?
Wer hätte gedacht, dass sich Leute mitten im Sommer ausgerechnet über Heizungen so richtig aufregen können! Aber immerhin, nun liegt ein Kompromiss der Ampelparteien auf dem Tisch.
Was steht drin?
Die ursprünglich vorgesehene Pflicht, beim Heizungstausch ab 2024 65% Erneuerbare einzusetzen, macht einer differenzierten Pflicht Platz: Für Neubauten im Neubaugebiet bleibt es dabei. Ansonsten soll die kommunale Wärmeplanung abgewartet werden. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.
Sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt, kommt es darauf an, was diese vorsieht: Soll Klimaneutralität über ein klimaneutrales Gasnetz erreicht werden (was bedeutet das? => klick hier), sind auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen auch künftig zulässig. Wenn dem nicht so ist, können Gasheizungen nur dann eingebaut werden, wenn sie zu 65% mit Biomasse, Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten betrieben werden. Die schiere technische Möglichkeit reicht dann nicht mehr. Ist – wovon fast immer auszugehen sein wird – kein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen, greift die Pflicht, 65% Erneuerbare zum Heizen zu nutzen, mit einer “angemessenen Übergangsfrist”.
Ganz neu ist die Pflicht, sich beim Einbau einer neuen Gasheizung beraten zu lassen, was aus der kommunalen Wärmeplanung resultieren kann, und dass es sein kann, dass Gasheizungen wegen des Emissionshandels nach 2027 sehr schnell teuer werden können.

Nun sind kommunale Wärmeplanungen bundesweit erst ab 2028 vorgesehen und auch erst ab 10.000 Einwohnern verpflichtend. Damit gilt für die meisten Gebäude: Bis 2028 darf abgewartet und ggfls. eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dann wird sich entscheiden, ob eine Anschlussmöglichkeit ans Fern- oder ein Nahwärmenetz besteht oder eine individuelle Lösung wie eine Hauswärmepumpe oder eine Hybridheizung angeschafft werden muss. Zulässig sollen auch Holz oder Pellets sein.
(Was unklar bleibt und was wir davon halten => klick hier)
Energie kostenlos? Rechtsfolgen des Widerrufes von Energielieferverträgen
Wenn Verbraucher Verträge mit Unternehmen abschließen, steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.
Fehlt es an der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gasliefervertrages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grundsätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückgewährschuldverhältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertragspartei zurückgeben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Nach § 357a Abs. 2 BGB hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:
1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz der aus dem widerrufenen Vertrag bezogenen Energiemengen. Das kann insbesondere in den Fällen für den Versorger problematisch sein, bei denen die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.
(Christian Dümke)
Wann ist eine Gasheizung H2-ready?
Das von der Regierung geplante „Gasheizungsverbot“ wurde im Rahmen der politischen Diskussion offenbar etwas entschärft. Mutmaßlich soll es unter bestimmten Bedingungen auch künftig zulässig sein eine neue Gasheizung einzubauen, sofern diese „H2 Ready“ ist. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Muss die Gasheizung mit Wasserstoff zu betreiben sein?

Der DVGW hat ein „H2 Ready-Siegel“ eingeführt, das die Funktionalität der Gasheizung für Wasserstoff bescheinigt. Diese ist hiernach gegeben, wenn der Gaskessel auch bei einer Beimischung von 20 % Wasserstoff zum Erdgas funktioniert. Moderne Modelle sollen bereits bis zu 30 % Wasserstoffanteil vertragen – aber dann ist bisher noch Schluss. Der vom Gesetzgeber angestrebte Anteil von 65 % regenerativer Brennstoffnutzung ist damit allein nicht einzuhalten.
Fraglich ist auch, ob überhaupt genug „grüner Wasserstoff“ zur Verfügung stehen wird um damit Heizungen in Wohngebäuden zu betreiben. Bisher wird der Einsatz eher im Industriebereich vorangetrieben.
Dementsprechend positioniert sich auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der Forderung “Echte Wärmewende statt Scheinlösungen im Gebäudeenergiegesetz” zu dem Thema.
(Christian Dümke)
Freiburger Parkgebührensatzung
Die Stadt Freiburg hat vergangenes Jahr eine Parkgebührensatzung erlassen, die Eigentümer großer Fahrzeuge überproportional höher finanziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normenkontrollantrag des Bewohners einer Freiburger Bewohnerparkzone vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst erfolglos geblieben war.

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechtsverordnung (im Wortlaut des Gesetzes “Gebührenordnung”). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überproportional mehr gezahlt werden muss.
Dieser Stufentarif verletze den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheblichen Gebührensprünge den unterschiedlichen Vorteil je nach Fahrzeuglänge nicht mehr angemessen abbildeten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechtsgrundlage, denn nach der aktuellen Gesetzesgrundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kostendeckung und Vorteilsausgleich berücksichtigt werden.
Unbestandet blieb indes die Höhe der Regelgebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spielräume der Kommunen, über Parkgebühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzuwirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kostendeckung und Vorteilsausgleich orientierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkommensschwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkommensstarken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreizwirkung nicht greift. (Olaf Dilling)