Benut­zungs­pflicht von Radwegen

Radwege denken viele, sind ein Vorteil für den Radverkehr und alle Radfahrer sollten sich drüber freuen. Nun, diese Aussage lässt sich in ihrer Pauscha­lität nicht halten. Es gibt einfach zu viele unter­schied­liche Typen von Menschen, die das Rad als Verkehrs­mittel benutzen. Es gibt die Pedal­ritter, die möglichst schnell und ungehindert von A nach B wollen und so furchtlos sind, dass sie kein Problem haben, sich die Fahrbahn mit den Kfz zu teilen. Für sie sind Radwege eine unter­träg­liche Gängelei und sie beharren darauf, sie nicht benutzen zu müssen. „Vehicular Cycling“ ist auch im engli­schen Sprachraum das Stichwort.

Eine Zeitlang hat dieser Typus Radfahrer auch das deutsche Verkehrs­recht geprägt. In der Novelle der StVO 1998 wurde die generelle Benut­zungs­pflicht aufge­hoben worden. Das heißt, dass Radwege nur dort benutzt werden müssen, wo sie per Verkehrs­zeichen angeordnet sind. Seitdem haben Radfahrer, alleine oder mit Unter­stützung des ADFC, vielerorts gegen die Benut­zungs­pflicht von Radwegen geklagt. Oft sogar mit Erfolg, etwa wenn Radwege erheb­liche Mängel aufwiesen. Im Jahr 2010 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschieden, dass eine Benut­zungs­pflicht nur angeordnet werden dürfe, wenn dies aufgrund einer quali­fi­zierten Gefah­renlage begründet werden kann. Die Latte hängt also ziemlich hoch. 

Dass die Benut­zungs­pflicht an Voraus­set­zungen geknüpft ist, ist grund­sätzlich gut. Denn oft dienen Radwege als „Feigen­blatt“, sind in schlechtem Zustand oder weisen Gefah­ren­quellen auf. In vielen Fällen ist es objektiv sogar weniger gefährlich auf der Fahrbahn zu fahren, da Radfahrer dort seltener übersehen werden.

Aber wie gesagt lassen sich Radfahrer kaum über eine Kamm scheren. Es gibt auch viele Fahrrad­fahrer, die langsam unterwegs sind und ihr Fahrzeug weniger gut beherr­schen. Für sie kann die Trennung vom Kraft­fahr­zeug­verkehr hilfreich und beruhigend sein. Inzwi­schen werden daher oft geschützte Radfahr­streifen als der Königsweg angesehen, da sie Schutz und Sicht­barkeit vereinen. (Olaf Dilling)

2024-05-09T21:35:48+02:009. Mai 2024|Verkehr|

Hick-Hack um Radfahr­streifen statt Mitein­ander im Verkehr

Die Ankün­digung der großen Koalition in Berlin, sich für ein „Mitein­ander“ im Verkehr einzu­setzen, hatte bereits für Skepsis gesorgt. Denn der Verdacht lag nahe, dass es vor allem darum geht, alles beim Alten zu lassen und darauf zu vertrauen, dass die Stärkeren, vor allem Kraft­fahrer, die Schwä­cheren und Verletz­li­cheren, Radfahrer und Fußgänger schon aus Eigen­ver­ant­wortung schonen werden. In einer Großstadt wie Berlin, in der die Verkehrs­teil­nehmer sich in der Regel nicht persönlich kennen und die Polizei mäßig präsent ist, ist das ein frommer Wunsch.

Mitein­ander“ heißt demnach schlicht, dass keine Sonder­fahr­streifen für Radfahrer nötig sein sollen. Und dass auch der ÖPNV keine Vorrechte gegenüber dem motori­sierten Indivi­du­al­verkehr bekommen soll, dass also weder die Einrichtung von Busspuren priori­siert wird, noch dass der Straßen­bahnbau voran­ge­trieben wird.

Die Rede vom „Mitein­ander“ sugge­riert, dass Maßnahmen für den Umwelt­verbund auf ein „Gegen­ein­ander“ hinaus­laufen. Dabei sorgt die gerechtere Verteilung des Verkehrs­raums und der Schutz schwä­cherer Verkehrs­teil­nehmer zugleich für eine besser genutzte, weniger stauan­fällige Infra­struktur. Denn die Raumaus­nutzung von Fahrrad‑, Fuß- und Öffent­lichem Verkehr ist sehr viel effizi­enter. Daher wird der Stau von Kfz und die Parkplatznot durch flüssige und verläss­liche Alter­na­tiven vermindert.

In den letzten Tagen sah es so aus, als würde das „Mitein­ander“ von der neuen CDU-Verkehrs­se­na­torin noch etwas antago­nis­ti­scher ausge­tragen als befürchtet: Nicht nur sollte die Planung weiterer Radfahr­streifen durch ein Moratorium einge­froren und auf den Prüfstand gestellt werden, es sollten darüber hinaus sogar bereits angeordnete oder im Bau befind­liche Fahrradwege gestoppt werden. In Reini­ckendorf ist sogar bereits ein fertig gestellter Radfahr­streifen rückgebaut worden.

Heute heißt es dagegen in der Presse, dass die Senatorin die ursprüng­liche Weisung an die Bezirks­ämter inzwi­schen revidiert hat: Sie wolle nunmehr das Moratorium nicht auf  bereits begonnene und im Bau befind­liche Radfahr­streifen anwenden. Das ist wohl eine ganz gute Idee, denn unabhängig von den oben genannten verkehrs­po­li­ti­schen Aspekten, gibt es auch recht­liche und haushäl­te­rische Gründe, einmal angeordnete und finan­zierte Projekte nicht zu stoppen, weil sie einem politisch nicht in den Kram passen:

So wurden die Radfahr­streifen größten­teils mit Bundes­mitteln gefördert, etwa im Rahmen der Förderung kommu­naler Radin­fra­struktur im Sonder­pro­gramm Stadt/Land. Diese Gelder müssten zurück­ge­zahlt werden, obwohl sie schon ausge­geben sind. So ein Vorgang dürfte den Landes­rech­nungshof inter­es­sieren. Weiterhin sind im Mobili­täts­gesetz für die Planung von Fahrrad­in­fra­struktur weitge­hende Betei­li­gungs­rechte vorge­sehen, gegen die nun verstoßen wird.

Nicht zuletzt sind Anord­nungen von Radfahr­streifen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO begrün­dungs­be­dürftig. Aufgrund einer für Radfahr­streifen in den § 45 StVO einge­fügten Ausnahme ist zwar keine quali­fi­zierte Gefah­renlage, aber immerhin eine einfache Gefah­renlage erfor­derlich: Immerhin muss die Anordnung „auf Grund der beson­deren Umstände zwingend erfor­derlich“ sein. Wenn das von der zustän­digen Behörde festge­stellt wurde, dann ist es sicherlich ermes­sens­feh­lerhaft, wenn die Aufsichts­be­hörde aufgrund anderer politi­scher Präfe­renzen, aber ohne eine fallbe­zogene Rechts­prüfung diese Entscheidung revidiert. Es ist nicht auszu­schließen, dass diese Frage in der nächsten Zeit auch Gerichte beschäf­tigen wird. (Olaf Dilling)

 

 

 

2023-06-21T16:06:05+02:0021. Juni 2023|Allgemein, Verkehr|

Gehweg­radeln geboten

Kaum eine Frage im Verkehr setzt so Emotionen frei, wie das Radfahren auf dem Gehweg. Dass es rücksichtslose Menschen gibt, die Rad fahren, ist unbestritten. Aller­dings sollte auch klar sein, dass das Gefahren- und Schadens­po­tential weitaus geringer ist, als bei etlichen anderen häufigen Verkehrsverstößen.

Nicht umsonst ist das Radeln auf dem Gehweg in bestimmten Ausnah­me­fällen sogar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO geboten. Dies ist dann der Fall, wenn kein durch baulich von der Fahrbahn getrennter Fahrradweg vorhanden ist. Falls es einen entspre­chenden Weg gibt, haben die Kinder als Ausnahme zu der Radweg­be­nut­zungs­pflicht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Wahl.

Kleines Mädchen auf Landstraße mit dem Fahrrad

Dass dies für Kinder unter 8 Jahren gilt, ist vielen Leuten noch bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch eine Begleit­person, also die Eltern oder andere geeignete Sorge­be­rech­tigte ab 16 Jahren mit auf dem Gehweg fahren dürfen.  Nach den Vorschriften der StVO muss auf zu Fuß gehende besondere Rücksicht genommen werden. Außerdem muss bei der Gehweg­be­nutzung vor dem Überqueren jeder Fahrbahn abgestiegen werden.

Aus der Pflicht der Gehweg­be­nutzung durch Kinder unter 8 Jahren ergeben sich unter Umständen auch Haftungs­ri­siken für die Eltern. Denn wenn diese ihre Grund­schul­kinder auf der Fahrbahn oder auf nicht baulich getrennten Radfahr­streifen fahren lassen, dann gilt dies als Aufsichts­pflicht­ver­letzung. Wenn ein Auto durch ein auf der Fahrbahn fahrendes Kind beschädigt wird, müssen die Eltern den Schaden dann gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzen.

In einem Fall, in dem dies kürzlich so entschieden wurde, war das Kind von einem Radfahr­streifen auf die Fahrbahn ausge­wichen, weil ein weiterer Pkw dort rechts­widrig abgestellt worden war. Bezeich­nen­der­weise wurde ein eventu­elles Mitver­schulden des Dritten nicht thema­ti­siert, obwohl dieser für den Schaden auch eine Ursache gesetzt hat.

Insgesamt gibt es, was die Möglich­keiten angeht, mit Kindern Fahrrad zu fahren, in vielen Städten große Defizite. Dies liegt oft an engen oder zugeparkten Gehwegen und nicht vorhan­denen baulich getrennten Radwegen. Hier sollten Kommunen ihre recht­lichen Möglich­keiten nutzen, um Platz auf Gehwegen zu schaffen oder sichere und ausrei­chend breite Radwege auszu­weisen (Olaf Dilling).

2022-04-25T21:32:56+02:0025. April 2022|Verkehr|