Was wird aus der Berliner Solarpflicht?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solargesetz Berlin verabschiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesentlichen Umbauten des Daches Photovoltaikanlagen zu installieren. Ausgenommen sind öffentliche Gebäude (für diese gilt eine gesonderte gesetzliche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungsfläche und einige Sonderkonstellationen wie Gewächshäuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solarpflicht unterscheidet nicht zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Bruttodachfläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Nettodachfläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei technischer Unmöglichkeit, Norddächern, aber auch dem Denkmalschutz.
Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solarpflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgängerregierung könne, so äußert sich die neue Umweltsenatorin Schreiner, Eigentümer älterer Häuser von Dachsanierungen abhalten. Zwar liegt die Zuständigkeit für das Landessolargesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umweltressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneuerbarer Energien nach dem Regierungswechsel im Stadtstaat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.
Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneuerbarer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutzauftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung, die die natürlichen Lebensgrundlagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetzgeber stets ein politischer Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Statszielbestimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlechterungsverbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompensation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).