Dezemberhilfe und Eigenbetrieb: Ein Fragezeichen

Kann das richtig sein? Anders als die Preisbremsen, die Regelungen für Unternehmen enthalten, die selbst im Großhandel Energie beschaffen, fehlt eine solche Regelung bei den Dezemberhilfen. Wer also keinen klassischen Gasliefervertrag hat, hat Pech.

Doch kann das wirklich dazu führen, dass kommunale Einrichtungen leer ausgehen, wenn sie bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen vom ebenfalls kommunalen Eigen- oder Regiebetrieb beliefert werden? Dieselben Lieferungen würden schließlich zur Dezemberhilfe berechtigen, wäre das Stadtwerk eine GmbH. Oder die Kommune würde vom Stadtwerk der Nachbargemeinde beliefert.

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Eine denkbare Lösung wäre die Entlastung durch den Vorlieferanten. Schließlich sagt § 1 Abs. 3 S. 3 EWSG ja, dass Lieferanten im Sinne dieses Gesetzes Erdgaslieferanten sind, und Erdgaslieferant ist auch der Großhändler in jedem Fall. Doch dies kollidiert nicht nur mit dem Selbstverständnis der Großhändler, sie liefern eben auch technisch nicht an die Entnahmestelle “Rathaus”, sondern in den Bilanzkreis des Eigenbetriebs, der bis jetzt stets der Ansicht war, Lieferant zu sein und entsprechend auch in Hinblick auf Umlagen etc. aufgetreten ist.

Wie die “richtige” Lösung hier aussieht, mögen eines Tages die Gerichte abschließend entscheiden. Für die Betroffenen, die auch auf Nachfrage vom Beauftragten der Bundesregierung keine verbindliche Auskunft erhalten haben, ist diese Unsicherheit eine weitere Baustelle von vielen in diesem schwierigen Jahr (Miriam Vollmer)

2023-03-03T17:51:21+01:003. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Zu spät für die Dezemberhilfe?

Leistungsgemessene Kunden mit einem Jahresbezug über 1,5 GWh, die als Vermieter von Wohnraum, als WEG, Pflegeeinrichtung, Bildung und Wissenschaft oder Reha fungieren, mussten sich nach § 2 Abs. 1 S. 5 EWSG bis zum 31.12.2022 bei ihrem Versorger melden und ihren Anspruch auf Entlastung mitteilen. Doch nicht jeder, den das betrifft, ist dieser Verpflichtung rechtzeitig nachgekommen. Gerade in komplexen Liefersituationen realisieren manche Letztverbraucher erst jetzt, dass sie (und nicht etwa ihr Vorlieferant oder eine dritte Person) entlastungsberechtigt sind. Manche Unternehmen nahmen auch an, es bestünde wegen ihrer Größe gar keine Berechtigung.

Entsprechend stellt sich nun die Frage, wie mit Nachzüglern umzugehen ist. Im Dezember kursierte auch auf vielen Veranstaltungen und unter Versorgern die Ansicht, wer sich bis zum 31.12.2022 nicht melde, habe keinen Anspruch auf die Entlastung. Der Versorger könne zwar noch entlasten, müsse dies aber nicht mehr. Hierfür spreche der Wortlaut der Norm, in der von “Müssen” die Rede ist.

Das Ministerium indes sieht es anders. In den FAQ zur Dezemberhilfe hat das BMWK sich nun dahingehend positioniert, dass auch bei Meldung nach dem 31.12.2022 eine Entlastungsverpflichtung bestehe. Erst wenn die Meldung zu spät für die Endabrechnung nach 31.05.2024 käme, müsste der Versorger nicht mehr zahlen, denn dann bekäme er das Geld ja auch nicht mehr zurück.

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Für den Versorger ist diese Vorgehensweise auf der einen Seite pragmatisch. Denn warum sollte er sich zieren, wenn er die Entlastung sowieso zurück bekommt? Aus Letztverbrauchersicht ist allerdings Vorsicht geboten, wenn sich durch die verspätete Inanspruchnahme der Dezemberhilfe die Höchstgrenzen bei den Preisbremsen verschieben. Und ob am Ende Gerichte die Sache wirklich so sehen wie das BMWK? Immerhin sind gesetzliche Pflichten, die keine Rechtsfolge nach sich ziehen sollen, schon eher selten (Miriam Vollmer)

2023-02-18T00:23:54+01:0018. Februar 2023|Gas, Wärme|

Dezemberhilfe: Pech mit den Nachbarn?

Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gewährt Entlastungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahresverbrauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft bezogen wird.

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Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befinden, hat er nach dem Gesetzeswortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertragspartner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konsequenz leer ausgehen.

Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufgeteilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monatsscharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchseinheite gibt. Immerhin: Auch das Ministerium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).

2023-01-25T01:46:43+01:0025. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|