Dezem­ber­hilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergeb­nisse, die zu den zu regelnden Sachver­halten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärme­lie­fe­ranten zu Entlas­tungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Diffe­ren­zierung zwischen Erdgas und allen anderen Brenn­stoff­trägern erstreckt sich aber nicht auf Wärme­lie­fe­rungen. Wärme­lie­fe­rungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärme­lie­ferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärme­lie­ferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unter­scheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Diffe­ren­zierung nach Wärme­quellen bei Wärme­netzen, in die aus unter­schied­lichen Quellen einge­speist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragma­tische Vorge­hens­weise zu einem schwer verständ­lichen Ergebnis, wenn ein Unter­nehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unter­nehmen am Standort oder eine benach­barte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glück­liche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).

2022-11-23T01:12:46+01:0023. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Nahwärme & Sofort­hilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestie­genen Energie­preisen gebeu­telten Deutschen schnell Erleich­terung verschaffen (wir haben hier schon infor­miert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man aller­orten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwär­me­lie­fe­ranten die Vorbe­rei­tungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwen­dungs­be­reich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unter­nehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“

Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärme­lie­fe­rungen“ die Rede. Kein Wort von der klassi­schen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwär­me­ver­sorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezen­trale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contrac­toren sollten sich nun schnell infor­mieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkraft­treten infor­miert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezem­ber­ab­schlags (oder der Voraus­zahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|