Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) gewährt Entlastungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahresverbrauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft bezogen wird.
Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewerberäume befinden, hat er nach dem Gesetzeswortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertragspartner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konsequenz leer ausgehen.
Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufgeteilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monatsscharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchseinheite gibt. Immerhin: Auch das Ministerium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).
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