Urteil Gehwegparken, next level!

Wir hatten bereits berichtet, dass in Bremen ein verwaltungsgerichtlicher Streit anhängig ist, der für den Verkehr in deutschen Städten eine erhebliche Bedeutung hat. Genauer gesagt geht es um das – illegale – nicht angeordnete Parken auf Gehwegen. Damals ging es um die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht (VG) Bremen.
SUV parkt auf Gehweg, so dass Passantin kaum noch vorbeikommt
Kläger mehrerer Straßen in Bremen hatten geklagt, da sie ihre Rechte als Fußgänger beeinträchtigt sahen, da die Stadt seit Jahrzehnten nichts gegen die Falschparker unternimmt. Die Klage richteten sie nicht gegen die Ordnungsbehörden, um Bußgeldverfahren zu erzwingen, sondern gegen die Straßenverkehrsbehörde, die anders geartete Maßnahmen ergreifen solle, wie z.B. Verdeutlichung durch Verkehrszeichen, Verwaltungsvollzug, Information der Falschparker o.ä. Das VG gab den Klägern in seinem Urteil (im Wesentlichen) recht, verpflichtete die Behörde dazu, die Kläger erneut zu bescheiden und gab dabei der Behörde in den Entscheidungsgründen auf, geeignete Maßnahmen zum Abstellen des Gehwegparkens zu ergreifen.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen fällt zwar hinter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insofern zurück, als dem Land Bremen in der Berufung zum Teil recht gegeben wurde. Das liegt jedoch gar nicht so sehr daran, dass die Kläger nicht in der Sache recht hätten. Das Gericht hat vielmehr festgestellt, dass der aktuelle Zustand rechtswidrig ist und früher oder später auch abgestellt werden muss. Allerdings waren die Anträge zum Teil zu unbestimmt oder zu weitgehend formuliert.

Die Entscheidung ist jedoch auch aus drei Gründen bedeutend für die Rechte nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer:

  • erstens wird deutlich, dass das nicht durch Verkehrszeichen oder entsprechende Markierung angeordnete Gehwegparken rechtswidrig ist (auch wenn dies in der juristischen Fachwelt praktisch unumstritten ist, hat sich das weder unter Autofahrern, noch unter den Polizei- und Ordnungskräften ausreichend herumgesprochen)
  • zweitens wird in ihr klargestellt, dass neben den Ordnungsbehörden auch die Straßenverkehrsbehörden verantwortlich sind für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und dass ihr insofern verschiedene Mittel zu Gebote stehen
  • drittens wird deutlich, dass Fußgänger im Verkehr eigene, subjektive Rechte haben, die sie vor Gericht einfordern und gegenüber den Behörden beanspruchen können.

Was die Einschränkung der Entscheidung des VG angeht, die vom beklagten Land Bremen mit der Berufung angriffen wurde: Im Wesentlichen geht es darum, dass das Oberverwaltungsgericht nun anerkennt, dass der rechtswidrige Zustand, den die Kläger beseitigt haben wollen, in sehr vielen Bremer Straßen und seit Jahrzehnten besteht, ohne dass die Stadt etwas dagegen unternommen hätte. Dies zu beseitigen sei nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Daher bestehe aktuell kein Anspruch der Kläger auf unmittelbares Einschreiten (keine sogenannte Ermessensreduktion auf Null). Da der rechtswidrige Zustand aber beseitigt werden muss, ist die Stadt zumindest verpflichtet ein Konzept zu entwickeln, bei der eine Priorisierung vorgenommen wird, so dass in den am stärksten betroffenen Straßen zuerst, aber nach und nach auch in allen anderen Straßen die Gehwege von Falschparkern befreit werden. Wenn es nach dem OVG geht, ist es also nur eine Frage der Zeit, dass die rechtswidrige Praxis im gesamten Stadtgebiet beendet wird.

Was in der Folge strittig ist, ist die Frage, ob die rechtswidrige Praxis in Bremen zum Teil durch nachträgliche Anordnung des Gehwegparkens legalisiert werden kann. Wir haben zu dieser Frage zwischenzeitlich ein Rechtsgutachten für einen Bremer Verband angefertigt und schreiben dazu demnächst noch einen separaten Beitrag. (Olaf Dilling)

2023-03-06T20:09:46+01:006. März 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OVG Bremen: Vorgehen gegen Falschparker

In vielen deutschen Städten wird nicht nur gelegentlich, sondern systematisch auf Gehwegen geparkt, obwohl dies laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht zulässig ist. Das ist oft seit mehreren Jahrzehnten der Fall, ohne dass die zuständigen Behörden, das Ordnungsamt oder bei dadurch entstehenden akuten Gefahrenlagen auch die Polizei, dagegen wirksam vorgehen würden.

In Bremen haben daher Anwohner von drei Straßen geklagt und sich auf ihre Rechte als Fußgänger berufen. Vor dem Verwaltungsgericht Bremen hatten sie damit im Wesentlichen bereits Erfolg. Allerdings haben das beklagte Bundesland und auch die Kläger Berufung eingelegt, so dass die Sache inzwischen vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen gelangt war. 

Das hat inzwischen den Klägern insoweit recht gegeben, als sie einen Anspruch auf eine neue Entscheidung durch die Behörde haben, bei der die Rechtsauffassung des Gerichts zu berücksichtigen ist. Aktuell warten die Parteien mit Spannung auf die Begründung des Gerichts, denn daraus werden sich weitere Hinweise ergeben, was bei der Umsetzung der Entscheidung zu beachten ist.

Die Entscheidung hat deshalb bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil nicht nur in Bremen ein erheblicher Teil der bisher (illegal) genutzten Parkmöglichkeiten wegfallen wird. Die Entscheidung betrifft vielmehr auch viele andere Städte, in denen diese Praxis auch von der Verwaltung geduldet wurde. Tatsächlich ist es folgerichtig vom OVG Bremen zu entscheiden, dass sich Länder und Kommunen nicht durch systematische Nicht-Anwendung geltender Rechtsvorschriften über Bundesrecht hinwegsetzen können. (Olaf Dilling)

2023-01-03T21:31:27+01:003. Januar 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizienter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobilitätssenatorin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist, dass die Parkgebühren, die über 20 Jahre unverändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebührenstufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lastenräder, E-Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebührenpflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Da E-Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleichgestellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausreichend Parkmöglichkeiten. In der Folge sind nun auch die Regierende Bürgermeisterin und die Innensenatorin eingeknickt. Laut Welt kritisieren sie die “Pläne” der Mobilitätssenatorin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senatsbeschluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkgebühren Autofahrer benachteiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kritisiert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist allerdings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraftfahrzeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemeingebrauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrszwecken eingesetzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu untersagen, der am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßenverkehrsrechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleichbehandlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel geringeren Flächenbedarfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allgemeine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E-Scooter und der elektrisch unterstützten Lastenräder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwischen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Kleinfahrzeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstellmöglichkeiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktioniert würde. Was die Gebührenpflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel geringeren Flächenbedarfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geordnetes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumeffizienterer Mobilitätsformen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes eingesparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E-Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lastenrädern als Alternative um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrsteilnehmer von Vorteil. Voraussetzung ist natürlich, dass auch das Innenressort seinen Job macht und auf die barrierefreie und platzsparende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|