Neu seit 01.01.23: Das Co2KostAufG

Das BEHG soll auch im Gebäu­de­sektor zu Emissi­ons­min­de­rungen motivieren. Doch gerade bei vermie­teten Immobilien stößt das an Grenzen: Der Mieter kann und will kein Haus sanieren, das ihm nicht gehört. Der Vermieter hat keinen wirtschaft­lichen Anreiz, weil die Heizkosten eh beim Mieter bleiben.

Um dieses Dilemma ein Stück weit aufzu­lösen, haben die Koali­ti­ons­par­teien sich schon im Koali­ti­ons­vertrag auf eine Teilung der auf die Heizung entfal­lenden CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter verständigt. Mit dem Kohlen­di­oxid­kos­ten­auf­tei­lungs­gesetz (CO2KostG) hat der Gesetz­geber dies nun in die Tat umgesetzt: Seit dem 01.01.2023 gelten also neue Spiel­regeln zwischen Mietern, Vermietern und Lieferanten.

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Die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern ist dabei im Grundsatz einfach: Je nach Gebäu­de­ef­fi­zienz – gemessen in kg CO2/qm/a – gilt bei Wohnungs­miete ein Vertei­lungs­ver­hältnis, das sich aus Anlage  zum Co2KostAufG ergibt. Bei besonders schlechten Gebäuden trägt der Vermieter 95% der CO2-Kosten, bei weniger als 12 kg CO2/qm/a dagegen bleiben diese Lasten allein beim Mieter hängen. Bei Gewer­be­im­mo­bilien dagegen gelten 50:50. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z. B. bei Denkmälern.

Damit der Mieter dies auch überprüfen kann, gilt eine weitge­hende Ausweis- und Infor­ma­ti­ons­pflicht. Diese ist – wie die Aufteilung auch – einklagbar. Entge­gen­ste­hende Verein­ba­rungen sind unwirksam, so dass sich Vermieter auch nicht per AGB dieser Aufteilung entziehen können. Kommt der Vermieter seinen Pflichten trotzdem nicht nach, so darf der Mieter 3% seines Heizkos­ten­an­teils kürzen.

Doch woher hat der Vermieter diese Infos? Hier kommt der Versorger ins Spiel. Er muss Infor­ma­ti­ons­pflichten nachkommen, die im § 3 Abs. 1 CO2KostAufG für Brenn­stoff und im Abs. 4 für Wärme aufge­führt sind. Sanktionen gibt es hier zwar keine. Doch dürfte diese Pflicht nicht nur einklagbar sein, und im Falle von Verlet­zungen Schadens­er­satz­an­sprüche auslösen. Es liegt jeden­falls nicht fern, von einer Markt­ver­hal­tensnorm auszu­gehen, deren Verletzung abmahnbar sein könnte. Insofern: Auch, wenn die Regelung nun sehr schnell und für manche Akteure fast überra­schend in Kraft getreten ist, sollten alle Adres­saten so schnell wie möglich umsetzen (Miriam Vollmer).

Von |2023-01-27T22:32:31+01:0027. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Strom, Wärme|

Woraus Holz besteht

Es war von Anfang an vorge­sehen, dass ab 2023 deutlich mehr Brenn­stoffe vom BEHG erfasst werden als bisher. Doch auch wenn viele Brenn­stoffe künftig in den Emissi­ons­handel fallen und berichtet werden muss, löst nicht jedes Inver­kehr­bringen von Brenn­stoff­emis­sionen Abgabe­pflichten aus. So soll zwar Abfall künftig in den Anwen­dungs­be­reich fallen, auch wenn dies auch im politi­schen Raum noch nicht völlig ausdis­ku­tiert ist. Aber biogene Emissionen sollen keine Abgabe­pflicht auslösen.

Hierbei wird nach Brenn­stoffen pauscha­liert, wie sich aus dem Entwurf einer Verordnung ergibt, die das Minis­terium versandt hat. Im hier vorge­se­henen Teil 5 sind für bestimmte Abfall­arten standar­di­sierte Biomas­se­an­teile vorge­sehen, für Sperrmüll etwa 60,3%, für Klärschlamm 100%, für Restmüll 53,5%. Irritierend in diesem Zusam­menhang indes die Angabe für Altholz: Hier sollen nur 90% biogen sein.

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Für stark behan­delte und bearbeitete Holzab­fälle mag das durchaus so sein. Aber was ist mit dem Abfall­schlüssel „17 02 01 – Holz“? Besteht Holz nicht aus ganz und gar biogener Masse? Sind Bäume etwa keine Pflanzen? Und 19 12 07? Holz, das keine gefähr­lichen Stoffe enthält? Woraus bestehen die übrigen 10%? Woraus sind Bäume gemacht wenn nicht Biomasse? Hier besteht mögli­cher­weise – wenn es denn überhaupt sinnvoll sein soll, Abfall einzu­be­ziehen – noch Nachbes­se­rungs­bedarf, wenigstens sollte man diffe­ren­zieren (Miriam Vollmer).

Von |2022-10-18T23:56:02+02:0018. Oktober 2022|Emissionshandel, Verwaltungsrecht|

Ausweitung des Emissi­ons­handels ab 2023 auf Abfall

Die Bundes­re­gierung will sie: Die Ausweitung des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf weitere Brenn­stoffe. Gestartet war der kleine deutsche Bruder des großen EU-Emissi­ons­handels 2021 erst einmal mit einer Bepreisung weniger Brenn- und Treib­stoffe, vor allem Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl. Von Anfang an war geplant, den nEHS nach einer zweijäh­rigen Probe­phase auszu­weiten. Schon heute gibt es einen Anhang 1 zum BEHG, in dem praktisch alles, was brennt, als Brenn­stoff im Sinne des BEHG in dessen Anwen­dungs­be­reich ab 2023 einbe­zogen wird.

Seit dem Start des BEHG gab es aber auch stetige Kritik an den Auswei­tungs­plänen, und zwar keineswegs nur von den üblichen Verdäch­tigen, die jedes Klima­schutz­gesetz ablehnen. Denn außer der weitgehend unumstrit­tenen Einbe­ziehung von Kohle steht vor allem die Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Abfälle in der Kritik. Denn anders als bei der Verbrennung von Benzin, Erdgas oder auch Kohle greift bei Abfall kein Mecha­nismus, der bei höheren Preisen die Verwender dazu motiviert, sich emissi­ons­ärmere oder ‑freie Alter­na­tiven zu suchen, so dass die Menge an verbrannten fossilen Brenn- und Treib­stoffen in Summe sinkt. Auf die Menge an Abfall, die anfällt, haben die Betreiber von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen natur­gemäß wenig Einfluss, hier wären Industrie, Handel und Verbraucher am Zug. Gleichwohl sollen sie – also nicht die Inver­kehr­bringer – ab 2023 berichten und Zerti­fikate abführen.

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Was das bringen soll? Im Entwurf findet sich nichts Belast­bares zu dem Mecha­nismus, der von den erhöhten Kosten für die Abfall­ver­brennung zu mehr Klima­schutz führen soll. Abfall­ge­bühren steigen, soviel ist klar. Ob die Bundes­re­gierung meint, dass dann auch die Abfall­menge sinkt, weil die Bürger sich überlegen, ob sie eigentlich eine so große Tonne brauchen? Insgesamt eine auch auf den zweiten Blick wenig überzeu­gende Entscheidung, bei der zu hoffen steht, dass Bundestag und Bundesrat noch einmal in sich gehen (Miriam Vollmer).

Von |2022-07-13T22:25:43+02:0013. Juli 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Wie weiter mit dem ETS II?

Der Umwelt­aus­schuss des EP, ENVI, hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2022 auch mit dem ETS II, der Ausweitung des europäi­schen Emissi­ons­handels auf die Sektoren Gebäude und Verkehr beschäftigt (hier die PM). Hier hatte die Europäische Kommission in ihrem Richt­li­ni­en­entwurf vom 14. Juli 2022 vorge­schlagen, wie im deutschen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­handel (BEHG) das Inver­kehr­bringen von fossilen Brenn- und Treib­stoffen mit einer Abgabe­pflicht von handel­baren Zerti­fi­katen zu belegen.

Indes stellte sich heraus, dass diese Ausweitung der CO2-Bepreisung nicht konsens­fähig ist. Der Beschluss des ENVI bildet damit nun eine Kompromiss ab: Der ETS II wird einge­führt. Er gilt aber zunächst nur für gewerb­liche Gebäude (also keine Wohnge­bäude) und gewerb­lichen Verkehr. Und auch hierbei sollen die Bäume (vorerst) nicht in den Himmel wachsen, denn zunächst soll ein Höchst­preis von 50 EUR gelten.

Die Kommission soll zunächst ermitteln, ob die sozialen Voraus­set­zungen für einen CO2-Preis bestehen. Nur, wenn dies bejaht werden kann, kann der ETS II für private Haushalte ab 2029 einge­führt werden. Voraus­setzung hierfür soll eine Entschä­digung von Haushalten aus dem Klima- und Sozial­fonds seit mindestens drei Jahren sein, die Energie­preise müssen unter den Durch­schnitts­preisen für März 2022 liegen und die Weitergabe von Kosten durch die Energie­ver­sorger soll auf maximal 50% gedeckelt werden. Dies soll sanktio­niert werden. Wie dies genau aussehen soll, ist noch unklar.

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Was bedeutet das nun für Deutschland? Deutschland hat bekanntlich schon einen natio­nalen CO2-Preis. Da niemand der Bundes­re­publik verbietet, weiter zu gehen als die EU, kann die nationale Regelung fortge­führt werden, ohne dass Privat­per­sonen sich auf das Scheitern einer entspre­chenden EU-Regelung berufen könnten (Miriam Vollmer).

Von |2022-05-20T18:53:47+02:0020. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Was wenn der ETS 2 scheitert?

Keine guten Neuig­keiten für den Klima­schutz aus Brüssel: Einiges spricht dafür, dass der ETS II, der europäische Emissi­ons­handel für Gebäude und Verkehr, entweder gar nicht kommt oder stark aufge­weicht wird. Denn die Positionen liegen weit ausein­ander: Während die EVP, zu der die deutsche CDU gehört, dämpft, verfolgen Grüne und Sozial­de­mo­kratie einen strikten Minde­rungspfad und eine bessere Ausstattung des Klima­so­zi­al­fonds, aus dem Ausgleichs­maß­nahmen für steigende Preise finan­ziert werden sollen.

Atomium, Brüssel, Reisen, Wahrzeichen, Gebäude

Doch wie geht es in Deutschland weiter, wenn der ETS 2 nun nicht kommt? Deutschland hätte die Möglichkeit, in diesem Falle entweder über eigene Maßnahmen, wie sie Ariadne vorge­schlagen hat, selbst zu mindern. Doch wenn die Bundes­re­gierung mit den kriegs­be­dingten Unsicher­heiten vor der Brust sich nicht auf solche neue Maßnahmen verstän­digen kann, stellen sich (und uns) zumindest einzelne Unter­nehmen die Frage, ob das deutsche Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dann weitergilt oder mit der EU-Lösung als gescheitert unwirksam wird.

Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem BEHG selbst: Es enthält keine ausdrück­liche Begrenzung. § 4 Abs. 1 des BEHG setzt aber auf Handel­s­pe­rioden und Minde­rungs­ver­pflich­tungen nach der EU-Klima­schutz­ver­ordnung auf. Eine Regelung für den Fall, dass es keine solche Handel­s­pe­riode oder Minde­rungs­ver­pflichtung gibt, weist das BEHG nicht auf.

Der ETS 2 soll nun ebenfalls der Reali­sierung der Ziele der EU-KLima­schutz­ver­ordnung dienen. Diese ist für ihre Geltung aber nicht auf den ETS 2 angewiesen. Das bedeutet: Wenn der ETS 2 nun doch noch scheitert, gilt das BEHG weiter fort. Nur dann, wenn die EU-Minde­rungs­ziele nicht mehr gelten, würde es seinem Regelungs­gefüge nach außer Kraft gesetzt oder – wahrschein­licher – grund­legend refor­miert und autonom fortge­führt (Miriam Vollmer).

 

Von |2022-05-04T00:36:49+02:004. Mai 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Goodbye, EEG-Umlage!

Nun ist es wohl beschlossene Sache. Die EEG-Umlage, die Energie­ver­sorger für die an Letzt­ver­braucher gelie­ferten Strom­mengen abführen, ist noch in diesem Sommer Vergan­genheit: Sie soll zum 1. Juli 2022 entfallen. Künftig wird die Förderung der Erneu­er­baren Energien nicht mehr über die EEG-Umlage finan­ziert, sondern aus der Staats­kasse, insbe­sondere aus den Erträgen des Verkaufs der Emissi­ons­zer­ti­fikate für Brenn- und Treib­stoffe nach dem BEHG.

Abschied, Verabschieden, Tschüss, Strasse, Schild

Doch haben sich damit auch die Begren­zungs­an­träge der strom­kos­ten­in­ten­siven Unter­nehmen zum 30. Juni 2022 für das Folgejahr erledigt? Schließlich gibt es dann ja gar keine EEG-Umlage mehr, die begrenzt werden könnte. Doch zum einen gibt es mindestens einen Unsicher­heits­faktor bei dem Plan der Bundes­re­gierung: Leistungen aus der Staats­kasse – wie nun die Förderung Erneu­er­barer Energien – sind Beihilfen. Und Beihilfen unter­liegen der Notif­zie­rungs­pflicht durch die Europäische Kommission.

Zwar ist zu hoffen, dass der Schritt soweit vorab­ge­stimmt ist, dass keine unlieb­samen Überra­schungen drohen, aber wer sich an das KWKG 2016 erinnert, weiß, dass das keine ganz sichere Bank ist. Zum anderen gibt es ja noch mehr Beihilfen, die begrenzt werden können, nämlich die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Es ist also – so auch das BAFA – sinnvoll, auch 2022 einen Begren­zungs­antrag zu stellen und bis dahin sorgfältig zu verfolgen, wie es mit diesen Umlagen und den Erleich­te­rungen für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen weitergeht (Miriam Vollmer)

 

Von |2022-02-25T21:42:59+01:0025. Februar 2022|Energiepolitik|

Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgei­zigen Pläne der Europäi­schen Kommission für die Überar­beitung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie stoßen auf Wider­stand in manchen Mitglied­staaten. Besonders nach den monate­langen Protesten der franzö­si­schen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraft­stoffe fürchten einige europäische Regie­rungen den Unmut der Bevöl­kerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissi­ons­handels auf Brenn- und Treib­stoffe in der EU über einen Upstream-Emissi­ons­handel realis­tisch ist.

Der Bericht­erstatter im Umwelt­aus­schuss des Europäi­schen Parla­ments, der deutsche Christ­de­mokrat Peter Liese, hat nun einen Kompro­miss­vor­schlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richt­li­ni­en­vor­schlags der Kommission, auch eine vermit­telnde Regelung für den Emissi­ons­handel für Brenn- und Treib­stoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitglied­staaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbe­ziehen. Sie müssen aller­dings die Emissi­ons­min­de­rungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inver­kehr­bringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zerti­fikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslie­ferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feier­abend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentral­heizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfang­reichen Papier­krieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausge­schlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

Von |2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Klima & Emissi­ons­handel: Was für ein Jahr!

Heute in zwei Wochen knallen dieses Jahr zwar keine Böller, aber immerhin – hoffentlich – die Sektkorken: Mit 2021 geht ein Jahr zuende, das die meisten Menschen als anstrengend empfunden haben. Doch 2021 wird nicht nur als das zweite Coronajahr in die Geschichte eingehen. Auch für das Klima­schutz­recht ist 2021 ein Jahr, das in Erinnerung bleibt.

# Ein Neustart stand schon vor Jahres­beginn fest: Inzwi­schen läuft die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels. Während in der voran­ge­gangen 3. Handel­s­pe­riode der Minde­rungspfad noch 1,74% pro Jahr betrug, sind es nun 2,2%. Neben der Gesamt­emission sinken auch die kosten­losen Zutei­lungen. Viele Detail­re­ge­lungen wurden verschärft (hierzu mehr hier, hier, hier, etc. pp.). Insofern haben alle Markt­be­ob­achter höhere Preise erwartet, aber dass eine Emissi­ons­be­rech­tigung nun über 90 EUR kostet, darauf hätte niemand gewettet und kaum jemand hat diese Entwicklung erwartet.

# Eine an sich aufre­gende Premiere lief dagegen weitgehend lautlos ab: 2021 ist das erste Jahr, in dem CO2 auch außerhalb des EU-Emissi­ons­handels bepreist wird. Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belegt CO2 v. a. aus Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl mit 25 EUR. 2022 muss erstmals von den Liefe­ranten an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle abgeführt werden. Und immer noch haben nicht alle Unter­nehmen die Weitergabe der Preise vertraglich umgesetzt (hierzu mehr hier).

# Einen weiteren Meilen­stein des Klima­schutz­rechts haben wohl wenige so klar erwartet: Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat mit seinem Klima­be­schluss vom 24. April 2021 nicht nur das Klima­schutz­gesetz für unzurei­chend erklärt, sondern einen Anspruch auf faire Verteilung der verblei­benden Emissionen zwischen den Genera­tionen formu­liert, der noch einigen Spreng­stoff bietet. Der bequeme Weg, Belas­tungen in der Hoffnung auf technische Innova­tionen in eine ungewisse Zukunft zu verlagern, ist seitdem jeden­falls versperrt. Zusammen mit dem EU-Klima­schutz­recht steht damit fest: Ob das Klima wirksam geschützt wird, ist nicht nur eine politische Forderung, Klima­schutz per Gesetz kann – unabhängig von Regie­rungs­mehr­heiten – einge­klagt werden (hierzu mehr hier).

# Apropos Regie­rungs­mehr­heiten: Die Ampel hat klima­schutz­po­li­tisch große Pläne. Die Erneu­er­baren sollen ausgebaut werden und 2030 80% des Stroms liefern. Um dies zu reali­sieren soll eine Vielzahl von Detail­re­ge­lungen Hinder­nisse besei­tigen, u. a. im Planungs- und Geneh­mi­gungs­recht, bei ausge­fö­rerten Anlagen, durch Erhöhung der Ausschrei­bungs­mengen und mehr dezen­trale Lösungen. Gaskraft­werke sollen gebaut, Kohle­kraft­werke still­gelegt werden. Da braucht es nicht einmal mehr den vielfach erwar­teten höheren CO2-Preis um zu kostan­tieren: In den nächsten Jahren ist in der Branche mächtig was los (hierzu mehr hier).

# Doch egal, was die neue Regierung plant. Die Musik im Klima­schutz­po­litik spielt längst in Brüssel. Auch hier gehen von 2021 Impulse aus, die die nächsten Jahre prägen werden. Das unter dem Schlagwort #Fitfor55 am 14. Juli2 2021 von der Kommission vorge­stellte Paket von insgesamt 14 Neure­ge­lungen wird nahezu jeden Aspekt des Klima­schutz­rechts verändern: Der EU-Emissi­ons­handel soll statt 43% Emisisons­min­derung durch die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen statt­liche 62% beitragen, die kosten­losen Zerti­fikate werden selbst für die Industrie drastisch reduziert (hierzu mehr hier). Der Schutz der Industrie vor Abwan­derung soll künftig durch einen Grenz­steu­er­me­cha­nismus geleistet werden (hierzu mehr hier). Der bisher nationale Emissi­ons­handel für Benzin, Erdgas etc. wird europäi­siert (hierzu mehr hier). Im Gebäu­de­be­reich wird mehr Effizienz erwartet (hierzu mehr hier). Die Erneu­er­baren Energien sollen über eine weitere Reform der Richt­linie schneller als bisher vorge­geben ausgebaut werden (hierzu mehr hier).

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Es ist also mächtig viel Bewegung im Klima­schutz­recht. Längst ist Klima nicht mehr ein Nischen­thema, sondern Treiber tiefgrei­fender Umwäl­zungen, denen sich einzelne Unter­nehmen nicht mehr entziehen können. Man muss kein Prophet sein, um vorher­zu­sagen, dass sich das in den nächsten Jahren nicht ändern wird. Wir jeden­falls werden auch 2022 die Entwick­lungen verfolgen, Umset­zungen begleiten, Projekte beraten, notfalls vor Gericht die Inter­essen unserer Mandant­schaft vertreten und hoffen, Sie bleiben uns – als Mandant­schaft oder auch als Leserinnen und Leser dieses Blogs – verbunden.

Wir melden uns im Blog zurück am 3. Januar 2022. Passen Sie in der Zwischenzeit gut auf sich auf. Unser Büro ist durch­gängig besetzt, wenn es irgendwo brennt.

Von |2021-12-17T21:03:51+01:0017. Dezember 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Achtung: Emissi­ons­zer­ti­fikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissi­ons­zer­ti­fikate für die Emissionen insbe­sondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zerti­fikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zerti­fikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Liefe­ranten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zerti­fikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verant­wort­licher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drako­nische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zerti­fikat fest, wobei die Pflicht zur Zerti­fi­kat­abgabe fortbe­steht. Die Straf­zahlung ist – wie im EU-Emissi­ons­handel – verschul­dens­un­ab­hängig festzu­setzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Straf­zahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verant­wort­liche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zerti­fikate abzuführen. Was viele Unter­nehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

Verant­wort­liche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erwor­benen Emissi­ons­zer­ti­fikate bis zum 30. September des jewei­ligen Folge­jahres zur Erfüllung der Abgabe­pflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festge­legten Festpreis erwerben.“

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zerti­fikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verant­wort­liche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausge­sprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folge­jahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

Von |2021-12-10T17:15:47+01:0010. Dezember 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Das BMU ändert die BEHV: Der Umgang mit Härtefällen

Nun läuft der nationale Emissi­ons­handel, der Brenn- und Treib­stoffe verteuert, seit fast einem Jahr. Auf 2021 noch verhält­nis­mäßig niedrigem Niveau soll die Belastung dazu führen, dass Unter­nehmen und Verbraucher*innen einen Anreiz haben, ihre Emissionen zu senken, etwa durch einen Techno­lo­gie­wechsel, eine verbes­serte Gebäu­de­ef­fi­zienz oder schlicht sparsa­meres Verhalten.

Doch schon das BEHG selbst erkennt an, dass in atypi­schen Einzel­fällen der Emissi­ons­handel zu unerwünschten Folgen führen kann. Nun soll der Emissi­ons­handel Klima­schutz fördern, aber niemanden erdrosseln. Deswegen beauf­tragt § 11 Abs. 2 BEHG den Verord­nungs­geber damit, die Details für einen finan­zi­ellen Ausgleich unzumut­barer Härten zu regeln. Dieser Entwurf einer Verordnung, technisch eine Änderung der bereits geltenden Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV), liegt nun auf dem Tisch. Die Konkre­ti­sierung der Härte­fall­re­gelung ist hier als Abschnitt 5 enthalten. Gleich­zeitig soll ein neuer Abschnitt 4 der BEHV das bisher noch fehlenden jährlichen Emissi­ons­mengen ausweisen, die aus dem EU-Klima­schutz­gesetz abgeleitet sind. Für die Härte­fälle gilt danach künftig voraus­sichtlich Folgendes:

# Beantragt werden soll jeweils bis zum 31. Juli des zweiten Jahres eines Zweijah­res­zeit­raums für diesen Zweijah­res­zeitraum, oder im Folgejahr nur für dessen zweites Jahr. Für 21/22 gilt dies nicht, hier haben Unter­nehmen bis zum 30.09.2022 Zeit.

# Wichtig: Unter­nehmen in Schwie­rig­keiten sind ausge­schlossen. Auch Unter­nehmen, die einem Carbon-Leakage-Sektor angehören, sind raus. Dies reduziert die poten­ti­ellen Anspruch­steller natürlich, das BMU erwartet aber trotzdem rund 100 Anträge pro Jahr.

# Erfor­derlich sind verhält­nis­mäßig umfas­sende Angaben zum Unter­nehmen, testieren muss ein/e Wirtschaftsprüfer*in.

# Kernstück des Antrags ist natürlich die „unzumutbare Härte“. Hier ist nach dem § 41 BEHV-Entwurf darzu­legen, dass dass die durchs BEHGverur­sachte zusätz­liche und unver­meidbare finan­zielle Belastung eine Höhe erreicht, die eine unter­neh­me­rische Betätigung unmöglich macht.“ Sprich: Die BEHG-Kosten bringen das Unter­nehmen um. Entlas­tungen sind gegen­zu­rechnen. Was in die Berechnung einfließen darf, ist im Folge­pa­ra­graph dargelegt. 

# In welchen Dimen­sionen sich diese Belastung bewegen muss, um einen Antrag zu recht­fer­tigen, ergibt sich aus § 41 BEHV-Entwurf, wenn von mehr oder weniger als 20% BEHG-Kosten der betriebs­wirt­schaft­lichen Gesamt­kosten oder der Brutto­wert­schöpfung die Rede ist. Zwar ist ein Antrag auch unterhalb dieser Größen­ordnung möglich (aber zusätzlich begrün­dungs­be­dürftig), aber vermutlich dürfte es einem Unter­nehmen schwer fallen, bei deutlich kleineren antei­ligen Belas­tungen die Behörde zu einem positiven Entscheid zu bewegen. 

# Weiter ist darzu­legen, dass die Zusatz­be­lastung unver­meidbar ist, also weder gewälzt werden kann, noch Kosten gemindert werden können und auch keine energie­steu­er­lichen Privi­le­gie­rungen geltend gemacht werden können. Ab 2023 muss ein Unter­nehmen auch darlegen, dass es wirklich nichts tun kann, um effizi­enter zu werden und Kosten so einzu­sparen. Hier dürfte es für viele poten­tiell Betroffene eng werden.

# Für Unter­nehmen, die über einen solchen Antrag nachdenken, lohnt sich ein Blick in die neue Anlage 6, die sehr genau darlegt, was man für den Antrag braucht.

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Ob viele Unter­nehmen diesem sehr strengen Krite­ri­en­ka­talog stand­halten werden? Wir sind skeptisch, auch mit Blick auf die restriktive Praxis, die die DEHSt – auch hier wieder Vollzugs­be­hörde – in der Vergan­genheit bei Anwendung der damals noch geltenden Härte­fall­re­gelung im EU-Emissi­ons­handel angewandt hat. Doch auch wenn der Härtefall alles andere als ein offenes Scheu­nentor darstellen dürfte, ist es aus Verhält­nis­mä­ßig­keits­gründen doch gut und richtig, dass es diese Ausnah­me­re­gelung gibt (Miriam Vollmer).

Wir schulen! Am 1. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr erläutern wir Basics und Neuig­keiten zum BEHG per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

Von |2021-11-05T10:23:40+01:005. November 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Start­schuss: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate kommen auf den Markt

In wenigen Tagen geht es los: Die ersten Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) kommen am 5.Oktober 2021 auf den Markt. Zeit für die wichtigsten Fakten rund um den Erwerb der Zerti­fikate, die die Inver­kehr­bringer von Brenn- und Treib­stoffen an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abführen müssen:

Die Zerti­fikate werden von der Bundes­re­publik Deutschland erzeugt, die sie über die EEX, die Strom­börse in Leipzig, veräußert, wo sie zweimal wöchentlich dienstags und donnerstags von 9:30 bis 15:30 verkauft werden. Den Verkaufs­ka­lender gibt es hier. Doch nur die wenigsten der 4.000 Verant­wort­lichen nach dem BEHG sind Mitglieder der EEX oder wollen es werden. Wer sich nicht selbst an die EEX wagen will, erwirbt Zerti­fikate deswegen über Inter­me­diäre, also Zwischen­händler. Zwar beauf­schlagt der Zwischen­handel die Zerti­fikate zusätzlich zum Trans­ak­ti­ons­entgelt der EEX in Höhe von 0,49 Cent, doch da die Teilnahme am Handel direktüber die EEX deutlich höhere Aufwände nach sich zieht, ist es nur verständlich, dass ausweislich der Homepage der EEX bisher nur 25 Inter­me­diäre gelistet haben.

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Die Emissi­ons­zer­ti­fikate werden streng genommen dieses Jahr noch gar nicht benötigt. Wer Brenn- und Treib­stoffe in Verkehr bringt, muss für die Brenn­stoff­emis­sionen des Jahres 2021 erst zum 30. September 2022 Emissi­ons­zer­ti­fikate abgeben. Die Zerti­fikate für dieses Jahr kosten 25 EUR. Doch abwarten, wie viele Brenn­stoff­emis­sionen überhaupt am Ende auf der Uhr stehen, ist nicht zu empfehlen, denn das BEHG erlaubt es nur in geringem Umfang von 10% des Vorjahrs­er­werbs, 2022 noch Zerti­fikate für 2021 zu erwerben. Zwar ist zu erwarten, dass es auch 2022 schon einen Sekun­där­markt für 2021-Zerti­fikate geben wird, doch kann sich ein Unter­nehmen darauf nicht verlassen. Damit ist es sinnvoll, zum Jahresende 2021 ausrei­chend viele Zerti­fikate auf dem Konto zu haben, denn ansonsten kann es teuer werden, wenn die Emissionen des Jahres 2021 mit Zerti­fi­katen des Folge­jahres für 30 EUR abgedeckt werden müssen, die Preis­klauseln zum Endkunden hin aber auf einem Zerti­fi­kat­preis von 25 EUR beruhen.

Aber Achtung bei allzu üppigen Sicher­heits­auf­schlägen! Eine Rückga­be­mög­lichkeit ist gesetzlich nicht vorge­sehen. Wer also zu viel kauft, risikiert einen mögli­cher­weise unver­käuf­lichen Überschuss. Hamstern jeden­falls lassen sich die Zerti­fikate nicht: Die Zerti­fikate für 2021 können nur für die Brenn­stoff­emis­sionen des laufenden Jahres einge­setzt werden, nach dem 30. September 2022 verfallen sie. Immerhin, Angst, dass es gar keine abgabe­fä­higen Zerti­fikate mehr am Markt gibt, muss im laufenden Jahr niemand haben. Eine verbind­liche Obergrenze gibt es erst ab 2027, solange werden im Ausland Emissi­ons­rechte zugekauft, wenn die Nachfrage das sekto­rielle Budget übersteigt (Miriam Vollmer)

 

Von |2021-10-01T17:03:43+02:001. Oktober 2021|Emissionshandel, Umwelt|

Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundes­re­gierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbe­werbs­nach­teilen durch den natio­nalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im „großen“ Emissi­ons­handel als abwan­de­rungs­be­droht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unter­nehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berech­nungs­grundlage ist die dem BEHG unter­lie­gende Emissi­ons­menge, der Kurs der Zerti­fikate und ein branchen­spe­zi­fi­scher Kompen­sa­ti­onsgrad. Der Bundestag hat für Unter­nehmen mit weniger als 10 GWh im Abrech­nungsjahr einen reduzierten Selbst­behalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Indus­trie­ver­bände im Vorfeld wird das Geld nur zweck­be­zogen gewährt: Über 80% der Antrags­summe müssen die Unter­nehmen Klima­schutz­in­ves­ti­tionen in Dekar­bo­ni­sierung der Prozesse oder Effizi­enz­er­hö­hungen nachweisen. Daneben ist ein Energie­ma­nagement-System erfor­derlich, aber das unter­halten die meisten Unter­nehmen schon wegen anderer Nachweis­pflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regel­mäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unter­nehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Inves­ti­ti­ons­pflicht in Klima­schutz­maß­nahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unter­stützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung infor­mieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

Von |2021-07-09T01:29:44+02:009. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der EU-Emissi­ons­handel wird novel­liert: Die Kommissionspläne

Nach und nach kommt an die Öffent­lichkeit, wie die Europäische Kommission sich die Zukunft des EU-Emissi­ons­handels vorstellt, um das verschärfte Klimaziel von 55% bis 2030 zu erreichen. Ersten Entwürfen zufolge (Entwurf gibt es hier) geht die Reise in die folgende Richtung:

# Der EU-Emissi­ons­handel wird größer. Während bisher „nur“ große stationäre Anlagen und Flugverkehr erfasst sind, soll ein EU-Emissi­ons­han­dels­system künftig schon ab 2025 auch Gebäude und Verkehr an Land und auf dem Wasser erfassen. Damit würde sich der deutsche nationale Emissi­ons­handel nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) nur wenige Jahre nach seiner Einführung erübrigen. Für die Unter­nehmen in Deutschland wäre dies trotz der dann mehrfachen Anpassung (u. a. aller Verträge) eher von Vorteil: Der Markt würde größer und robuster, wettbe­werbs­ver­zer­rende Effekte würden minimiert. Wie in Deutschland würde aber auch europaweit nicht auf Emittenten, sondern auf Inver­kehr­bringer abgestellt, das System würde neben dem heutigen ETS stehen. Achtung: Berichts­pflichten sollen schon für 2024 gelten.

# Nicht überra­schend: Wenn in den nächsten Jahren erheblich mehr einge­spart werden soll, kann es nur erheblich weniger Zerti­fikate geben. Die EU denkt offenbar an eine Einmal­ver­rin­gerung der Gesamt­menge, kombi­niert mit einem noch nicht festste­henden neuen linearen Minde­rungs­faktor, der höher liegen wird als die aktuellen 2,2%. Das bedeutet zwangs­läufig sehr schnell drastisch höhere Preise, u. a. weil es Unter­nehmen kurzfristig natur­gemäß schwer wird, ihre Mittel­frist­planung umzustoßen und auf andere Brenn­stoffe oder Antriebs­arten umzusteigen. Zudem erschweren langfristige Bezugs­ver­träge den schnellen Umbau der Portfolios.

Berlaymont, Europäisch, Kommission

# 50% der Mehrein­nahmen sollen zur Unter­stützung armer Menschen verwandt werden, vor allem bei den Heizkosten. Wie dies aussehen soll, soll aber den Mitglied­staaten überlassen bleiben, u. a. weil deren Sozial­systeme sehr unter­schiedlich ausge­staltet und organi­siert sind.

# Aktuell gibt es für vom EU-ETS erfasste Branchen – mit Ausnahme der Strom­erzeugung – noch kostenlose Zutei­lungen. Diese sollen nach und nach auslaufen und künftig an Emissi­ons­min­de­rungs­maß­nahmen geknüpft sein und auf deutlich anspruchs­vol­leren Bench­marks fußen. Diese sollen um 2,5% statt 1,6% maximal p.a. sinken. Wann es gar nichts mehr gibt, bleibt dem anste­henden politi­schen Prozess überlassen. Denn die KOM geht davon aus, dass der Carbon Border Adjus­tement Mechanism (CBAM) die europäische Wirtschaft wirksam schützt. Für die Branchen, die neu hinzu­kommen, soll es aber keine Zutei­lungen geben.

# CCU – also die Abscheidung und Verar­beitung von CO2 – soll aufge­wertet werden.

Wie geht es nun weiter? Am 14. Juli 2021 will die Kommission ein Paket aus 12 einzelnen Vorschlägen für verschiedene Energie- und Klima­re­ge­lungen vorstellen, zu denen auch dieser Reform­vor­schlag gehört. Sodann wird zwischen den Organen verhandelt. Es ist also noch keineswegs gesetzt, dass genau diese Regelungen wirklich in Kraft treten. Doch angesichts des 55%-Ziels bis 2030 ist in jedem Fall von erheb­lichen Verschär­fungen auszu­gehen, Spiel­räume dürften deswegen eher nur noch im Detail bestehen (Miriam Vollmer).

Von |2021-07-02T21:32:41+02:002. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Fernwär­me­preis­gleit­klau­sel­ver­bes­se­rungs­neu­ig­keiten

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orien­tieren und den Wärme­markt berück­sich­tigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissi­ons­zer­ti­fikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kosten­element muss die eigenen Beschaf­fungs­kosten wieder­spiegeln. Oft wird die eigene Beschaf­fungs­struktur aber durch einen Index reprä­sen­tiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraft­werke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraft­werke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissi­ons­handel und nicht dem BEHG unter­liegen. Aber Erdags­abgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewähr­leistet, so dass ein Zusatz­faktor aufge­nommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betra­genden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheb­lichen bis moderaten – Überde­ckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statis­tische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subin­dizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraft­werksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kosten­ori­en­tierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preis­gleitung, die das BEHG über einen geson­derten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

Von |2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|

Der nationale CO2-Preis: Leitfaden der DEHSt

Kurz nach Beginn des natio­nalen Emissi­ons­handels (nEHS) hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einen Leitfaden zum Anwen­dungs­be­reich sowie zur Überwa­chung und Bericht­erstattung von CO2-Emissionen im natio­nalen Emissi­ons­han­dels­system 2021 und 2022 veröffentlicht.

Die Jahre 2021 und 2022 stellen bekanntlich die Einfüh­rungs­phase nEHS nach dem Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) dar. Für diese Zeit bestehen einige gesetz­liche Sonder­re­ge­lungen für den Anwen­dungs­be­reich und die Emissi­ons­er­mittlung und ‑bericht­erstattung. Der Leitfaden erläutert diese in Anlage 2 des BEHG sowie die in der EBeV 2022 enthal­tenen Bestimmungen.

Der Leitfaden enthält im Wesent­lichen nur erläu­ternde Erklä­rungen, die nicht über den Inhalt des BEHG oder der EBeV 2022 hinaus­gehen. Insbe­sondere wird umfang­reich die Berichts­pflicht und die Berech­nungs­me­thoden zur Emissi­ons­er­mittlung erörtert. Dazu werden einige veran­schau­li­chende Beispiele vorge­stellt, die anzusehen sich für den Praktiker auf jeden Fall lohnt.

Ein inter­es­santes Detail fällt in Zusam­menhang mit der Vermeidung von Doppel­be­las­tungen gemäß § 11 EBeV 2022 auf, vgl. Seite 36. Da das BEHG bei der Person ansetzt, die die Brenn­stoffe in Verkehr bringt, kann es zu Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­zer­ti­fi­kats­handel (EU-ETS) kommen, da dieser bei den Endver­brau­chern anknüpft. Ein BEHG-Verant­wort­licher kann ein Unter­nehmen mit dem Brenn­stoffen beliefern, die in einer EU-ETS-pflich­tigen Anlage verwendet werden. Damit diese Brenn­stoffe nicht doppelt belastet werden, müssen Nachweise über die Verwendung erbracht werden. Da die DEHSt mit Abwei­chungen zwischen den Emissi­ons­be­richten der EU-ETS-Anlage­be­treibern und dem BEHG-Verant­wort­lichen rechnet, wird eine Abwei­chungs­to­leranz von 5% von der durch­schnitt­lichen jährlichen Einsatz­menge in der Anlage einge­führt. Nur wenn die Abwei­chung diese Schwelle überschreitet, wird eine ausführ­liche Prüfung der Unter­lagen vorge­nommen. Diese Abwei­chungs­to­leranz ist im Wortlaut des § 11 EBeV 2022 nicht angelegt, sie entspricht aber einem praktische Bedürfnis und ist zu begrüßen.

Zudem kündigt die DEHSt an, dass Kleine­mit­tenten nach §§ 16ff. der EHV 2030 analog zu anderen EU-ETS-Anlagen­be­treibern behandelt werden. Dies wird damit begründet, dass jene zu gleich­wer­tigen Maßnahmen wie EU-ETS-Anlagen­be­treiber verpflichtet sind, aber von einigen Pflichten des EU-ETS befreit sind. Sie sollen aber deshalb nicht schlechter dastehen und können daher von den Abzugs­mög­lich­keiten nach § 11 EBeV 2022 analog auch profitieren.

An einigen Stellen wird darauf hinge­wiesen, dass es noch zu Verän­de­rungen des Leitfadens kommen wird, insbe­sondere was die Verkaufs­plattform und die Daten­ein­gaben und Funktionen des IT-Daten­er­fas­sungs­tools angeht. Mit einer aktua­li­sierten Version sei im Frühjahr 2021 zu rechnen, welche hoffentlich die noch offenen Fragen zum konkreten Ablauf klärt (Miriam Vollmer/Meret Trapp).

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

Von |2021-01-22T21:56:49+01:0022. Januar 2021|Emissionshandel|

Achtung, Abgren­zungs­pro­bleme: Liefer­ver­träge mit TEHG-Anlagen

Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissi­ons­handel. Künftig müssen dieje­nigen, die fossile Kraft- und Brenn­stoffe in Verkehr bringen, für die Brenn­stoff­emis­sionen werthaltige Emissi­ons­zer­ti­fikate an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zerti­fikate jeweils 25 EUR.

Der neue nationale Emissi­ons­handel ist aber keine Kopie des „großen“ gemein­schafts­weiten Emissi­ons­handels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer, meistens also die Liefe­ranten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unter­schied­lichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brenn­stoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetz­geber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Liefe­ranten die Brenn­stoff­emis­sionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.

Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verord­nungs­geber nun in § 11 Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbe­sondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Infor­ma­tionen aufge­führt, die der Verant­wort­liche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissi­ons­be­richt des EU-ETS-Anlagen­be­treibers selbst, aber umfang­reiche Infor­ma­tionen über den Betreiber, die Bericht­erstat­tungs­me­thodik und den Brenn­stoff­einsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unter­lagen, die der BEHG-Verant­wort­liche benötigt, auch gleich­lau­tende Erklä­rungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht einge­preist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brenn­stoff­preis und einmal in Form von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für seine Anlage. Man ist also zwangs­läufig auf Koope­ration angewiesen, was angesichts des beidsei­tigen Inter­esses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regel­mäßig gegeben sein dürfte.

Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft überse­henen Aspekt: Abzugs­fähig sind nur die Brenn­stoff­emis­sionen, die in der TEHG-Anlage einge­setzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagen­standort und über einen Brenn­stoff­lie­fer­vertrag emissi­ons­han­dels­pflichtige und nicht emissi­ons­han­dels­pflichtige Einrich­tungne versorgt, kleinere Instal­la­tionen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.

Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugs­fä­higkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brenn­stoff­lie­ferung Abzüge vorge­nommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korre­spon­dierend hierzu ist es sinnvoll, spiegel­bildlich die Kosten für den Kauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen zuzuordnen, denn für die Belie­ferung der Haupt­ver­waltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertrags­struktur abzuändern und zwei Preis­blätter, Diffe­ren­zie­rungs­vor­gaben oder nachträg­liche Kosten­zu­ordnen vorzu­sehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).

 

Von |2021-01-05T19:05:32+01:005. Januar 2021|Emissionshandel|

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