Seit dem 1. Januar läuft er also, der taufrische nationale Emissionshandel. Künftig müssen diejenigen, die fossile Kraft- und Brennstoffe in Verkehr bringen, für die Brennstoffemissionen werthaltige Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Diese sollen sich künftig Jahr für Jahr verteuern, in diesem ersten Jahr kosten die Zertifikate jeweils 25 EUR.
Der neue nationale Emissionshandel ist aber keine Kopie des „großen“ gemeinschaftsweiten Emissionshandels, der v. a. große Anlagen mit mehr als 20 MW FWL erfasst. Er verpflichtet die Inverkehrbringer, meistens also die Lieferanten, nicht die Emittenten. Um zu verhindern, dass wegen dieses unterschiedlichen Ansatzes ein- und dieselben Emissionen doppelt erfasst werden, nämlich einmal über den Brennstoff und einmal in Form von Emissionen, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 BEHG angeordnet, dass Lieferanten die Brennstoffemissionen abziehen dürfen, die an solche Anlage gegangen sind.
Wie dies im Detail aussehen soll, hat der Verordnungsgeber nun in § 11 Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) genauer geregelt. Hier, insbesondere in Anlage 3 zur EBeV 2022, sind die Daten und Informationen aufgeführt, die der Verantwortliche nach dem BEHG benötigt. Hierzu gehört zwar nicht der Emissionsbericht des EU-ETS-Anlagenbetreibers selbst, aber umfangreiche Informationen über den Betreiber, die Berichterstattungsmethodik und den Brennstoffeinsatz. Nach § 11 Abs. 2 EBeV 2022 gehören zu den Unterlagen, die der BEHG-Verantwortliche benötigt, auch gleichlautende Erklärungen von Lieferant und Kunde, dass die BEHG-Kosten nicht eingepreist wurden, der Kunde also nicht zweimal bezahlt, einmal über den Brennstoffpreis und einmal in Form von Emissionsberechtigungen für seine Anlage. Man ist also zwangsläufig auf Kooperation angewiesen, was angesichts des beidseitigen Interesses, Kosten nur einmal anfallen zu lassen, regelmäßig gegeben sein dürfte.
Doch dieser Punkt lenkt den Blick auf einen bisher oft übersehenen Aspekt: Abzugsfähig sind nur die Brennstoffemissionen, die in der TEHG-Anlage eingesetzt wurden. Nicht ganz selten werden aber an einem Anlagenstandort und über einen Brennstoffliefervertrag emissionshandelspflichtige und nicht emissionshandelspflichtige Einrichtungne versorgt, kleinere Installationen etwa. Oder größere Verwaltungsgebäude.
Hier kann es wegen der strengen Regeln über die Abzugsfähigkeit nun dazu kommen, dass für einen Teil der Brennstofflieferung Abzüge vorgenommen werden können, für einen anderen aber nicht. Korrespondierend hierzu ist es sinnvoll, spiegelbildlich die Kosten für den Kauf von Emissionszertifikaten zuzuordnen, denn für die Belieferung der Hauptverwaltung fallen diese Kosten ja auch an. Es kann also sinnvoll sein, die bestehende Vertragsstruktur abzuändern und zwei Preisblätter, Differenzierungsvorgaben oder nachträgliche Kostenzuordnen vorzusehen. Hier sollte die Parteien solcher Verträge schnell sprechen (Miriam Vollmer).
Liebe Frau Vollmer,
können Sie mir diesen Blog Eintrag auch noch einmal als pdf. zu schicken.
Wir haben einen Kunden (3M), wo es das beschriebene Problem geben kann.
Vielen Dank.
Beste Grüße sendet Ihnen
Ihr
Karsten Rauch