Nachteile bei der Gas- und Wärmepreisbremse beim Umzug des Kunden
Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrauchern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungssystematik des Gesetzes jedoch gelegentlich Besonderheiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.
So beruht das Entlastungskontingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Lieferpreises kommt auf der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbraucherbezogen sondern entnahmestellenbezogen. Bedeutet, das Entlastungskontingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnahmestelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlastungskontingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnahmestelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlastungskontingent an, dass der neuen Entnahmestelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnahmestelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlastungskontingents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnahmestelle vom Verbrauchsverhalten seines Vorgängers an dieser Entnahmestelle abhängt, ohne dass er dies noch beeinflussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energieverbrauch an eine Entnahmestelle, an der bisher ein geringerer Energieverbrauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlastungskontingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnahmestelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbetreibers besonders gering ausgefallen ist.
(Christian Dümke)
Lieferkettengesetz EU-weit
Deutsche Unternehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („kurz“: Lieferkettengesetzes) konfrontiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anforderungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.
Grundsätzlich hat das für deutsche Unternehmen zwei entscheidende Vorteile: Zum einen wird der internationale Wettbewerb zumindest im Europäischen Binnenmarkt dadurch entschärft, dass an Unternehmen aller Mitgliedsstaaten einheitliche Anforderungen gelten. Zum anderen führt eine einheitliche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulieferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheitlichen Anforderungen aller europäischen Kunden konfrontiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.
Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richtlinie soll in verschiedener Hinsicht anspruchsvoller sein. Auch der Anwendungsbereich wird gegenüber der deutschen Regelung ausgeweitet: Die Richtlinie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unternehmen (ab 250 Beschäftigten / 40 Mio Jahresumsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäftigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulieferern in der Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.
Befürchtet wird, dass als Konsequenz von hohen Menschenrechts- und Umweltstandards außereuropäische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unternehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürchtungen bewahrheiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozialgesetzgebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahrheitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unternehmen berücksichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstrengungen unternehmen, um Sozial- und Umweltstandards zu beachten, bisher aber Wettbewerbsnachteile durch Unternehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)
Geplant: Erleichterungen für Balkonsolaranlagen
Sogenannte Balkonsolaranlagen, also kleine Solarmodule, die an die Steckdose angeschlossen werden und ins Hausnetz einspeisen, sind beliebt. Doch nicht jeder wohnt im eigenen Haus und muss keinen fragen, was er an seinen Balkon schrauben will. Als Wohnungseigentümer sieht es anders aus, da Balkone zum Gemeinschaftseigentum gehören: Hier bedarf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümer, die oft für den Wunsch des einzelnen Wohnungseigentümers wenig Begeisterung aufbringen, bisweilen wegen der befürchteten Uneinheitlichkeit der Fassadengestaltung, bisweilen „aus Prinzip“ (was auch immer das heißen mag).

Um die Erneuerbaren auch im kleinen Maßstab zu fördern, will das BMJ nun einen Anspruch auf Genehmigung durch die anderen Wohnungseigentümer schaffen. Wie z. B. bei Einbruchsschutz oder Ladesäulen auch soll der Eigentümer die Genehmigung einer Steckersolaranlage von den anderen Wohnungseigentümern verlangen können.
Doch nicht nur im Wonungseigentum soll die Steckersolaranlage erleichtert werden. Auch der § 554 BGB soll geändert werden, um Mietern einen Anspruch gegen den Vermieter zu verleihen, ihm eine Steckersolaranlage zu erlauben. Zwar soll es hier eine Zumutbarkeitsgrenze geben, aber der Vermieter muss schon sehr triftige Gründe anführen, warum sein Mieter keine Balkonsolaranlage installieren soll
Verkehrsrecht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße
Einer der ehernen Grundsätze des deutschen Verkehrsrechts ist die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer bei erlaubter Verkehrsteilnahme grundsätzlich gleichrangig zu behandeln sind.
Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motorisierte Individualverkehr grundsätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofahrerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrradfahrer auf dem benutzungspflichtigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrradfahrer war mit dem Kfz zusammengestoßen und hatte es dabei beschädigt.

Daraufhin klagte die Autofahrerin vor dem Landgericht Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaffenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrtsrecht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahnbegleitender“ Radweg zur Straße dazu.
Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen interessanten Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrtsberechtigten Straße weggeleitet wird, keine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass durchaus Konstellationen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrenntführung von Straße und Radweg rechtliche Konsequenzen nicht nur für das Vorfahrtsrecht, sondern auch die Benutzungspflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)
Was ist eine kommunale Wärmeplanung?
Wie in einer Gemeinde gebaut werden soll, wird seit jeher durch die Gemeinde geplant. Wo soll sich Gewerbe ansiedeln, wie sollen die Fassaden in der Innenstadt gestaltet werden, all das steht im Bebauungsplan. Für die Wärmeversorgung gibt es bisher solche Planungsinstrumente nur in einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein.
Schon im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung sich vorgenommen, das zu ändern. Denn Öl- und Gasheizungen müssen mittelfristig durch neue Infrastrukturen ersetzt werden. Die Bereitstellung dieser Infrastruktur ist zumindest teilweise eine öffentliche Aufgabe, sei es durch den Aufbau oder Ausbau von Wärmenetzen, die Ersetzung von Heizkraftwerken und ‑kesseln durch klimaneutrale Wärmeerzeugungsanlagen, den gezielten Ausbau der Stromnetze, aber eben auch vemeintlich weiche Faktoren wie die Fortbildung des örtlichen Handwerks, ein verbesserter Zugang zu Energieberatungen oder weitere Maßnahmen, die den Übergang zu einer dekarbonisierten Wärmeversorgung erleichtern. Eine kommunale Wärmeplanung ist also nicht übergriffig oder ein Zeichen dafür, dass die Regierung mehr über Haushalte erfahren möchte, als sie angeht, sondern eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Wärmewende. Eine solche kommunale Wärmeplanung besteht aus mehreren Teilen bzw. Phasen:
Zunächst wird der Bestand analysiert, also der Bedarf und Verbrauch von Raumwärme, Warmwasser und evtl. Prozesswärme. Viele dieser Daten sind vorhanden, aber bisher oft nicht zusammengeführt. Auf dieser Ebene geht es aber nicht nur um Verbräuche, sondern auch um bestehende und projektierte Bebauungspläne, Versorgungsstrukturen, demografische Veränderungen, Erzeugungsanlagen und mögliche (überrraschend oft) bisher nicht erschlossene Wärmequellen aus Abwärme. Wichtig nicht zuletzt: Welche Netze gibt es und welches Potential haben sie, nicht nur für die bestehenden Energieträger, sondern auch für die Zukunft. Hier etwa relevant: Ist das bestehende Gasnetz imstande Wasserstoff zu verteilen? Gibt es (z. B. industriellen) Bedarf?

Im zweiten Schritt wird aus dem Ist-Zustand und dem Bedarf eine Zukunftsprojektion entwickelt, also ein Szenario, wie die Wärmeversorgung vor Ort künftig aussehen könnte. Hier wird etwa geprüft, wo sich Wärmenetze anbieten und wie diese dimensioniert sein könnten. Was bietet sich dort an, wo ein Netz unwirtschaftlich oder unmöglich wäre? Welche erneuerbaren Energien kann man nutzen, welche Flächen braucht man dafür, wie kommt man an die vorhandene oder erschließbare Abwärme? Kann man das bestehende Gasnetz weiternutzen und wenn ja, wie? Nicht zuletzt: Wie lange würde das dauern?
Am Schluss der Planung steht die Definition und der Abgleich mit Zwischenschritten auf dem Weg zum Ziel einer klimneutralen Wärmversorgung. Diese Ziele müssen immer wieder neu betrachtet und natürlich auch mit anderen kommunalen Planungen wie etwa der Bauleitplanung abgeglichen werden. Die kommunale Wärmeplanung ist also nicht eine einmalige Angelegenheit, sondern beschreibt einen Prozess, in dem immer wieder neu überprüft wird, ob der Plan der Realität standhält.
(Gut verständlich hier ein Praxisleitfaden vom AGFW und der DVGW)
Wer trägt bei Wärmecontracting die Kosten der Heizungsoptimierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?
Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, die in § 3 konkretisiert wird auf die Pflicht einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anforderungskatalog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.
Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kostenintensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verantwortlich ist – insbesondere da der Gesetzgeber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2023 für Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, neben dem Gebäudeeigentümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet sein.
Das bedeutet, in den Fällen des Wärmecontracting sind zumindest im Außenverhältnis Gebäudeeigentümer und Contractor gemeinsam als Gesamtschuldner zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Heizungsoptimierung verpflichtet. Diese Pflichtenzuweisung des Gesetzgebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamtschuldner untereinander intern die entstehenden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag und den dortigen Regelungen zur Pflichtenverteilung eine Kostenverteilungsregelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertragsprüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydraulischen Abgleichs tragen muss.
(Christian Dümke)