Wer trägt bei Wärmecontracting die Kosten der Heizungsoptimierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?

Die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, die in § 3 konkretisiert wird auf die Pflicht einen hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anforderungskatalog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kostenintensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verantwortlich ist – insbesondere da der Gesetzgeber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2023 für Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, neben dem Gebäudeeigentümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärmecontracting sind zumindest im Außenverhältnis Gebäudeeigentümer und Contractor gemeinsam als Gesamtschuldner zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Heizungsoptimierung verpflichtet. Diese Pflichtenzuweisung des Gesetzgebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamtschuldner untereinander intern die entstehenden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag und den dortigen Regelungen zur Pflichtenverteilung eine Kostenverteilungsregelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertragsprüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydraulischen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)

2023-05-26T17:22:02+02:0026. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurechtgestutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jedenfalls in sich. Zum einen geht es um Heizungsanlagen. Der Eigentümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detaillierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimierenden Maßnahmen, die die fachkundige Person idenitifiziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungen vorgesehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nichtwohngebäuden und kleinen Wohngebäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 stattfinden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude stillgelegt wird oder Heizungstausch oder Wärmedämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Sprengstoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle “konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen” aus Energieaudits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spielräume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für genehmigungsbedürftige Anlagen vorgesehen, für die andere Effizienzmaßnahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch weniger als 10 GWh beträgt.

Für viele Unternehmen, Vermieter und Eigentümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|