Wer trägt bei Wärme­con­tracting die Kosten der Heizungs­op­ti­mierung nach §§ 2 und3 EnSimiMaV?

Die Mittel­fris­t­ener­gie­ver­sor­gungs­si­che­rungs­maß­nah­men­ver­ordnung – EnSimiMaV enthält in § 2 EnSimiMaV die Pflicht zur Heizungs­prüfung und Heizungs­op­ti­mierung, die in § 3 konkre­ti­siert wird auf die Pflicht einen hydrau­li­schen Abgleich der Heizungs­anlage vornehmen zu lassen, soweit das Gebäude dem Anfor­de­rungs­ka­talog des § 3 EnSimiMaV unterfällt.

Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchaus kosten­in­tensive Maßnahme, so dass sich die Frage stellt, wer für diese Maßnahme verant­wortlich ist – insbe­sondere da der Gesetz­geber in § 3 EnSimiMaV auch eine Umset­zungs­frist bis zum 30. September 2023 für Nicht­wohn­ge­bäuden im Anwen­dungs­be­reich des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes ab 1 000 Quadrat­meter beheizter Fläche oder in Wohnge­bäuden mit mindestens zehn Wohnein­heiten und bis zum 15. September 2024 in Wohnge­bäuden mit mindestens sechs Wohnein­heiten gesetzt hat.

Nach § 2 Abs. 1 Satz ist zunächst der Eigen­tümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärme­er­zeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet eine Heizungs­prüfung durch­zu­führen und die Heizungs­anlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Ihm werden hierbei also zwei Pflichten auferlegt, die der Prüfung und die der Optimierung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 soll in den Fällen in denen der Gebäu­de­ei­gen­tümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärme­er­zeugung beauf­tragt, neben dem Gebäu­de­ei­gen­tümer dieser Dritte zur Erfüllung der Anfor­de­rungen nach Satz 1 verpflichtet sein.

Das bedeutet, in den Fällen des Wärme­con­tracting sind zumindest im Außen­ver­hältnis Gebäu­de­ei­gen­tümer und Contractor gemeinsam als Gesamt­schuldner zur Einhaltung der gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Heizungs­op­ti­mierung verpflichtet. Diese Pflich­ten­zu­weisung des Gesetz­gebers sagt jedoch noch nichts darüber aus, wie die beiden Gesamt­schuldner unter­ein­ander intern die entste­henden Kosten aufteilen. Hier kann sich aus dem jewei­ligen Wärme­lie­fe­rungs­vertrag und den dortigen Regelungen zur Pflich­ten­ver­teilung eine Kosten­ver­tei­lungs­re­gelung ergeben, ggf. auch im Wege einer ergän­zenden Vertrags­aus­legung eine Antwort ergeben. Eine sorgfältige Vertrags­prüfung im Einzelfall st daher unumgänglich, wenn es darum geht, wer die Kosten des hydrau­li­schen Abgleichs tragen muss.

(Christian Dümke)

2023-05-26T17:22:02+02:0026. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

Das knallt: Die EnSimiMav macht ernst

Derzeit regnet es ja so viele Normen, da kommt man gar nicht hinterher. Maßnahmen, über die man in normalen Zeiten viele Wochen sprechen und die dann ordentlich zurecht­ge­stutzt in Kraft treten würden, platzen derzeit einfach mal so in die Gesetz- und Amtsblätter hinein. So zum Beispiel die taufrische, zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Mittel­fristenergieversor­gungssiche­rungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV.

Die Verordnung hat es jeden­falls in sich. Zum einen geht es um Heizungs­an­lagen. Der Eigen­tümer eines Gebäudes muss die Heizung durch eine fachkundige Person prüfen und optimieren lassen. Erstaunlich detail­lierte Vorgaben, was zu geschehen hat, stehen in § 2 der Verordnung. Die optimie­renden Maßnahmen, die die fachkundige Person ideni­ti­fi­ziert, sind sodann bis zum 15. September 2024 umzusetzen. Weiter ist ein hydrau­li­scher Abgleich von Gaszen­tral­hei­zungen vorge­sehen, der bis zum 30. September 2023 bei Nicht­wohn­ge­bäuden und kleinen Wohnge­bäuden, bei allen anderen auch bis zum 15. September 2024 statt­finden soll. Ausnahmen gibt es nur, wenn bereits abgeglichen wurde, das Gebäude still­gelegt wird oder Heizungs­tausch oder Wärme­dämmung bevorsteht.

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Auch der zweite Abschnitt der neuen Verordnung birgt Spreng­stoff: § 4 der EnSimiMaV schreibt vor, dass alle „konkret identi­fi­zierten und als wirtschaftlich durch­führbar bewer­teten Maßnahmen“ aus Energie­audits innerhalb von 18 Monaten umzusetzen sind. Umgesetzte und nicht umgesetzte Maßnahmen sind durch Zerti­fi­zierer, Umwelt­gut­achter oder Energie­au­di­toren zu bestä­tigen. Für die Frage, ob eine Maßnahme wirtschaftlich ist, gilt die DIN EN 17463, die Spiel­räume sind also begrenzt. Ausnahmen sind nur für geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen vorge­sehen, für die andere Effizi­enz­maß­nahmen gelten, und für Anlagen, deren jährlicher Gesamt­ener­gie­ver­brauch weniger als 10 GWh beträgt. 

Für viele Unter­nehmen, Vermieter und Eigen­tümer steht also einiger Aufwand ins Haus. Zunächst sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob die neuen Pflichten überhaupt im Einzelfall gelten oder Ausnahmen greifen. Sofern dem nicht so ist, ist Eile geboten: Die Fristen sind nicht allzu großzügig bemessen (Miriam Vollmer).

2022-09-07T00:11:17+02:007. September 2022|Energiepolitik, Gas, Umwelt|