Lieferkettengesetz EU-weit

Deutsche Unternehmen sind nun gerade mal ein halbes Jahr mit den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (“kurz”: Lieferkettengesetzes) konfrontiert, da sind bereits Neuerungen in Sicht. Das EU-Parlament hat diese Woche über einen Entwurf beschlossen, der die Anforderungen auf Europäische Ebene hochzonen soll.

Grundsätzlich hat das für deutsche Unternehmen zwei entscheidende Vorteile: Zum einen wird der internationale Wettbewerb zumindest im Europäischen Binnenmarkt dadurch entschärft, dass an Unternehmen aller Mitgliedsstaaten einheitliche Anforderungen gelten. Zum anderen führt eine einheitliche europäische Regelung auch im Verhältnis zu den Zulieferern außerhalb der EU zu einer besseren Position. Denn diese werden dann mit einheitlichen Anforderungen aller europäischen Kunden konfrontiert, so dass sich der Aufwand eher lohnt.

Trotzdem gibt es innerhalb der deutschen Wirtschaft kritische Stimmen: Denn die geplante EU-Richtlinie soll in verschiedener Hinsicht anspruchsvoller sein. Auch der Anwendungsbereich wird gegenüber der deutschen Regelung ausgeweitet: Die Richtlinie betrifft nach aktuellem Stand auch kleinere europäische Unternehmen (ab 250 Beschäftigten / 40 Mio Jahresumsatz weltweit, gegenüber aktuell 3.000 bzw ab 2024 1.000 Beschäftigten im Inland). Auch sollen die Pflichten gegenüber indirekten Zulieferern in der Wertschöpfungskette ausgeweitet werden.

Befürchtet wird, dass als Konsequenz von hohen Menschenrechts- und Umweltstandards außereuropäische Märkte verloren gehen könnten oder gar europäische Unternehmen abwandern könnten. Ob sich diese Befürchtungen bewahrheiten würden, ist fraglich. Auch schon bei früheren Projekten der Umwelt- und Sozialgesetzgebung waren solche Effekte behauptet worden, haben sich aber selten bewahrheitet. Außerdem sollten auch positive Effekte für Unternehmen berücksichtigt werden, die sich bereits jetzt im In- und Ausland Anstrengungen unternehmen, um Sozial- und Umweltstandards zu beachten, bisher aber Wettbewerbsnachteile durch Unternehmen befürchten müssen, die dies nicht tun. (Olaf Dilling)

2023-06-02T16:50:36+02:002. Juni 2023|Allgemein, Kommentar|

Globale Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte

Das Bundeskabinett wird sich Ende diesen Monats mit den Eckpunkten für das sogenannte Lieferkettengesetz befassen. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Tatsache, dass ein Großteil der Wirtschaftstätigkeit inzwischen in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten stattfindet. Dies ist z.B. der Fall, wenn Zulieferer der Automobilindustrie Einzelteile in Osteuropa oder Asien fertigen, so dass nur die Endmontage des fertigen Produkts in Deutschland stattfindet. In Branchen wie der Textilindustrie ist oft sogar der gesamte Produktionsprozess ausgelagert. Durch ihre Beteiligung an solchen Wertschöpfungsketten haben auch deutsche Unternehmen Verantwortung für die Einhaltung von Umweltstandards und Menschenrechten.

Die internationalen Verpflichtungen zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards hat Deutschland im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern vor allem auf freiwilliger Basis einhalten wollen. Allerdings hat eine Erhebung unter deutschen Unternehmen gezeigt, dass es mit der Einhaltung sogenannter menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten oft nicht weit her war. Insofern hatte die Regierung bereits in der Koalitionsvereinbarung den Auftrag verankert, ein Lieferkettengesetz zu beschließen. Zu den Eckpunkten zählt, dass im Gesetz Sorgfaltspflichten definiert, Berichtspflichten etabliert und Arbeitnehmerrechte gestärkt werden sollen. Außerdem sollen Klagemöglichkeiten in Deutschland etabliert werden.

Auch für das Umweltrecht könnte das Lieferkettengesetz relevant werden. Denn im März diesen Jahres hat das Umweltbundesamt eine Studie veröffentlicht, in der eine Konzeption entwickelt wird, die Sorgfaltspflicht auch auf den Umweltbereich auszudehnen. In Zukunft könnten deutsche Unternehmen insofern auch rechtlich daran gemessen werden, ob ihre Zulieferer sich bei der Erzeugung der Vorprodukte an grundlegende Umweltstandards halten. Das Problem einer ausufernden Haftung für Bereiche, die sich der Kontrolle entziehen, soll durch ein Konzept abgestufter Verantwortung entschärft werden: Das heißt, dass nur solche Aktivitäten erfasst werden, an denen der deutsche Hersteller als Auftraggeber “nah dran” ist. Aber schon diese Problematik zeigt, dass noch viel zu klären sein wird, bis das Lieferkettengesetz tatsächlich in Kraft treten kann (Olaf Dilling).

2020-08-12T20:30:05+02:0012. August 2020|Industrie, Umwelt|