Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Klimaklage vor dem EGMR

Wir hatten an dieser Stelle schon ein paar Mal über Klimaklagen berichtet. Aktuell wird in Straßburg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über eine weitere Klage (Duarte Agostinho and Others v. Portugal and Others – Application No. 39371/20) verhandelt. Eingereicht wurde sie 2020 von sechs portugiesischen Kindern und Jugendlichen aus Lissabon und Leiria. Gerichtet ist sie gegen 32 Staaten, die Mitgliedsstaaten der EU, aber daneben auch Norwegen, Russland, die Schweiz, die Türkei und Großbritannien. Geltend gemacht werden Verstöße gegen mehrere Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), u.a. die Verletzung ihrer Rechte auf Leben aus Art. 2 EMRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK. Da sie als Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von einer bevorstehenden Klimakatastrope besonders betroffen seien, machen sie auch die Verletzung des Diskriminierungsverbots in Art. 14 EMRK geltend.

Anlass der Klage waren unter anderem verheerende Waldbrände in Leiria, die 2017 über hundert Menschenleben gefordert hatten. Die Kläger- und Klägerinnen habe dabei bereits gesundheitliche Probleme erlitten, etwa Atemwegsbeschwerden, Allergien und Schlafstörungen. Was wohl noch schwerer wiegt, sind die Zukunftsängste angesichts eines immer heißer werdenden Klimas und der steigenden Gefahr von Bränden dieser Art.

Von den Beklagten Staaten wird die Klage zum Teil an unzulässig angesehen. Den Klägern macht jedoch die Tatsache Mut, dass der Gerichtshof die Klage offensichtlich ernst nimmt. Denn anders als üblicherweise offensichtlich unzulässige Klagen wurde sie nicht einem Einzelrichter vorgelegt, der sie nach Art. 27 Abs. 1 EMRK für unzulässig erklären könnte. Sie wurde vielmehr prioritär behandelt und der Großen Kammer vorgelegt.

Verlangt wird von den Klägerinnen und Klägern, dass die Staaten effektive Maßnahmen ergreifen, um sich an die Emissionsreduktionsziele zu halten. Denn nur dann könne die globale Erwärmung unter 1,5° Celsius gehalten werden, so wie dies im Abkommen von Paris vereinbart ist. (Olaf Dilling)

 

Neues GEG: Handlungsbedarf für Wohnungseingentümergemeinschaften

Das neue Gebäudeenergiegesetz GEG auch als “Heizungsgesetz” bekannt stellt mit § 71n GEG besondere Anforderungen an die Wärmeplanung von Wohnungseigentümergemeinschaften.

Diese sind müssen laut Gesetz zunächst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies umfasst Informationen, die für die Planung einer Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig sind.

Eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist weiterhin verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für
eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 GEG dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere Informationen über den Zustand der Heizungsanlage, die die Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung oder aus der Beauftragung von Handwerkern erlangt haben, sämtliche weiteren Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören, etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche Modifikationen, die die Wohnungseigentümer selbst durchgeführt oder beauftragt haben, und Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im Sondereigentum stehen.

Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen.

Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer weiterhin unverzüglich über den Ausfall einer alten Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme unverzüglich zu unterrichten, denn jeder Austausch einer solchen Etgagenheizung setzt nach § 71l GEG die gesetzliche Frist zum Austausch sämtlicher Anlagen oder zur Umstellung der Beheizung des Gebäudes mit Zentralheizung in Gang.

Sobald die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die erste Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurde, hat der Verwalter unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In der Wohnungseigentümerversammlung ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu beraten und auf die Rechtsfolge des § 71l Absatz 4 hinzuweisen. Das bedeutet die WEG muss eine konkrete Entscheidung darüber treffen, ob eine Umstellung auf GEG konforme Zentralheizung erfolgen soll oder die Wärmeversorgung künftig weiterhin über – dann GEG konforme – Etagenheizungen erfolgen soll. Für die Erfüllung dieser Anforderungen ist ein Umsetzungskonzept zu erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur vollständigen Umsetzung ist min-
destens einmal jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über den Stand der Umsetzung der Erfül- lung der Anforderungen des § 71 Absatz 1 GEG zu berichten.

Die Beibehaltung mindestens einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.

(Christian Dümke)

Von |22. September 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Heizung bis zur Wärmeplanung

Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Gesetzgebungsverfahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspendiert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärmeplanung haben. An diesem verbreiteten Missverständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölheizungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.

Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des GEG, aber vor Fertigstellung der Wärmeplanung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasserstoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brennstoffe bekanntlich ganz beendet.

Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärmeplanung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durchgerechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasserstoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).

Von |21. September 2023|Kategorien: Allgemein, Wärme|Schlagwörter: |0 Kommentare

Fahrradstraße in Mannheim auch von VGH gehalten

Wir hatten hier kürzlich schon einmal über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mannheim zu einer örtlichen Fahrradstraße berichtet. Das Gericht hatte eine Klage von Verkehrsteilnehmern abgewiesen, die bestritten hatten, dass die Fahrradstraße ausreichend durch Gefahren für Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs begründet sei. Das VG hatte die Klage abgewiesen. Denn es gäbe ein Bündel von Gründen, die in der Zusammenschau zu einer erhebliche Gefährdung der Fahrradfahrer führen würden. Zudem hätten Fahrradstraßen eine Bündelungswirkung für Radfahrende und eine Verdrängungswirkung für Kraftfahrzeuge. Sie erfüllten dadurch eine Art „gefahrenabwehrbezogener Verkehrssteuerungsfunktion“.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Diese Entscheidung wurde nun auch vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Karlsruhe bestätigt. Von den Klägern war in dem Fall zum einen weiterhin das Bestehen einer qualifizierten Gefahrenlage bestritten worden. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft aus dem Umstand, dass es sich um eine Straße mit erheblichem Durchgangsverkehr handele, auf eine Gefahrenlage geschlossen. Dem hat der VGH widersprochen. Das VG habe vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Gefahrenlage auf dem Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände begründet (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78, Rn. 18 und Beschluss vom 03.04.1996 – 11 C 3.96, Rn. 3).

Weiterhin hatten die Kläger bestritten, dass die Anordnung der Fahrradstraße nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich sei. Auch hier hält der VGH dagegen: Nach der neueren Rechtsprechung sei eine Anordnung bereits dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (wie BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 – 3 B 50.16, Rn. 7).

Schließlich stecken in der Entscheidung des VGH noch ganz spezifische Lehren für Fahrradstraßen:

  • in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO setzt eine hohe Radverkehrsdichte nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist, zudem kann sie auch durch die Anordnung bewirkt werden;
  • alternativ (d.h. dies ist nicht zusätzlich zur hohen Radverkehrsdichte erforderlich) sind Fahrradstraßen auch in Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr möglich;
  • die Anordnung einer Fahrradstraße mit Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr in einer Fahrtrichtung kann auch dann zulässig sein, wenn die Fahrbahn nur 4,00 m breit ist.

Mit dem letzten Punkt wendet sich der baden-württembergische VGH ausdrücklich gegen das Verwaltungsgericht Hannover. Das hatte darauf beharrt, dass für Kfz freigegebene Fahrradstraßen, um ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr zu sein, eine relativ großzügig bemessene Mindestbreite haben müssten. Denn nur dann sei das gefahrlose Überholen und Passieren von Kfz an (ggf. nebeneinanderfahrenden) Fahrrädern mit dem gebotenen Sicherheitsabstand möglich. Der VGH hält dagegen, dass Überholen in diesem Fall nicht zulässig sei und im Begegnungsverkehr unter Berücksichtigung von § 1 StVO gewisse Abstriche vom Sicherheitsabstand von 1,5 m zulässig seien.

Die Entscheidung erleichtert es Kommunen, Fahrradstraßen einzurichten. Allerdings sollte dennoch weiter beachtet werden, dass für Fahrradfahrer aus der Einrichtung ein objektiver Vorteil resultiert. Ansonsten dürfte die Anordnung weiterhin unverhältnismäßig, weil ungeeignet zur Gefahrenabwehr sein. (Olaf Dilling)

Von |20. September 2023|Kategorien: Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Wirft die EU den Turbo an?

Die Genehmigung vor allem von Windkraftanlagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäischen Parlament beschlossenen Novelle der Erneuerbaren Energien Richtlinie Vorgaben gemacht, wie lange die Genehmigungsverfahren für Anlagen der Erneuerbaren Energieerzeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlängerung in den nun neu vorgesehenen Beschleunigungsgebieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlängerbar. Außerhalb der Beschleunigungsgebiete sind nicht mehr als zwei Jahre vorgesehen, wiederum mit sechs Monaten Verlängerungsfrist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.

Das wäre jedenfalls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfahrensdauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im vereinfachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Für die Vollständigkeitsprüfung sieht die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.

Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungsmechanismus: Es gibt keine Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzögerung ist dann rechtswidrig, aber das nützt dem Vorhabenträger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Genehmigungsfiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Genehmigungsfiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unterliegt, und der Grundsatz der stillschweigenden Genehmigung im nationalen Rechtssystem vorgesehen ist. Und vor allem: Die Genehmigungsfiktion gilt nur für verwaltungstechnische Zwischenschritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Genehmigungserteilung. Insofern muss der deutsche Gesetzgeber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleunigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).

 

Von |15. September 2023|Kategorien: Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|Schlagwörter: |0 Kommentare

Energiepreisbremse: Achtung! Frist für Antrag Zusatzentlastung von Unternehmen läuft am 30.09.2023 ab!

Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich um ein Korrekturgesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) und zur Strompreisbremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.

Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätzlichen Entlastung von Unternehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedrigeren Energieverbrauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlastungen vom Umfang her grundsätzlich auf diesen Energieverbrauch abstellen. Unternehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % geringeren Strom- / Wärme- oder Gasverbrauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche)

Um als Unternehmen in den Genuss dieser zusätzlichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezieller Antrag dieser Unternehmen bei der Prüfbehörde erforderlich. Der Antrag ist fristgebunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbehörde eingereicht werden.

(Christian Dümke)

Von |15. September 2023|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: |0 Kommentare