Wir hatten hier kürzlich schon einmal über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Mannheim zu einer örtlichen Fahrrad­straße berichtet. Das Gericht hatte eine Klage von Verkehrs­teil­nehmern abgewiesen, die bestritten hatten, dass die Fahrrad­straße ausrei­chend durch Gefahren für Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs begründet sei. Das VG hatte die Klage abgewiesen. Denn es gäbe ein Bündel von Gründen, die in der Zusam­men­schau zu einer erheb­liche Gefährdung der Fahrrad­fahrer führen würden. Zudem hätten Fahrrad­straßen eine Bünde­lungs­wirkung für Radfah­rende und eine Verdrän­gungs­wirkung für Kraft­fahr­zeuge. Sie erfüllten dadurch eine Art „gefah­ren­ab­wehr­be­zo­gener Verkehrssteuerungsfunktion“.

doppelseitig befahrbarer Fahrradstreifen

Diese Entscheidung wurde nun auch vom baden-württem­ber­gi­schen Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) in Karlsruhe bestätigt. Von den Klägern war in dem Fall zum einen weiterhin das Bestehen einer quali­fi­zierten Gefah­renlage bestritten worden. Insbe­sondere habe das Gericht fehlerhaft aus dem Umstand, dass es sich um eine Straße mit erheb­lichem Durch­gangs­verkehr handele, auf eine Gefah­renlage geschlossen. Dem hat der VGH wider­sprochen. Das VG habe vielmehr in Überein­stimmung mit der Recht­spre­chung die Gefah­renlage auf dem Zusam­men­treffen mehrerer gefah­ren­träch­tiger Umstände begründet (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78, Rn. 18 und Beschluss vom 03.04.1996 – 11 C 3.96, Rn. 3).

Weiterhin hatten die Kläger bestritten, dass die Anordnung der Fahrrad­straße nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund beson­derer Umstände zwingend erfor­derlich sei. Auch hier hält der VGH dagegen: Nach der neueren Recht­spre­chung sei eine Anordnung bereits dann zwingend erfor­derlich, wenn die allge­meinen und beson­deren Verhal­tens­regeln der Straßen­ver­kehrs-Ordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (wie BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 – 3 B 50.16, Rn. 7).

Schließlich stecken in der Entscheidung des VGH noch ganz spezi­fische Lehren für Fahrradstraßen:

  • in Überein­stimmung mit der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO setzt eine hohe Radver­kehrs­dichte nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherr­schende Verkehrsart ist, zudem kann sie auch durch die Anordnung bewirkt werden;
  • alter­nativ (d.h. dies ist nicht zusätzlich zur hohen Radver­kehrs­dichte erfor­derlich) sind Fahrrad­straßen auch in Straßen von lediglich unter­ge­ord­neter Bedeutung für den Kraft­fahr­zeug­verkehr möglich;
  • die Anordnung einer Fahrrad­straße mit Freigabe für den Kraft­fahr­zeug­verkehr in einer Fahrt­richtung kann auch dann zulässig sein, wenn die Fahrbahn nur 4,00 m breit ist.

Mit dem letzten Punkt wendet sich der baden-württem­ber­gische VGH ausdrücklich gegen das Verwal­tungs­ge­richt Hannover. Das hatte darauf beharrt, dass für Kfz freige­gebene Fahrrad­straßen, um ein geeig­netes Mittel zur Gefah­ren­abwehr zu sein, eine relativ großzügig bemessene Mindest­breite haben müssten. Denn nur dann sei das gefahrlose Überholen und Passieren von Kfz an (ggf. neben­ein­an­der­fah­renden) Fahrrädern mit dem gebotenen Sicher­heits­ab­stand möglich. Der VGH hält dagegen, dass Überholen in diesem Fall nicht zulässig sei und im Begeg­nungs­verkehr unter Berück­sich­tigung von § 1 StVO gewisse Abstriche vom Sicher­heits­ab­stand von 1,5 m zulässig seien.

Die Entscheidung erleichtert es Kommunen, Fahrrad­straßen einzu­richten. Aller­dings sollte dennoch weiter beachtet werden, dass für Fahrrad­fahrer aus der Einrichtung ein objek­tiver Vorteil resul­tiert. Ansonsten dürfte die Anordnung weiterhin unver­hält­nis­mäßig, weil ungeeignet zur Gefah­ren­abwehr sein. (Olaf Dilling)