Energiepreisbremse: Achtung! Frist für Antrag Zusatzentlastung von Unternehmen läuft am 30.09.2023 ab!
Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich um ein Korrekturgesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) und zur Strompreisbremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.
Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätzlichen Entlastung von Unternehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedrigeren Energieverbrauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlastungen vom Umfang her grundsätzlich auf diesen Energieverbrauch abstellen. Unternehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % geringeren Strom- / Wärme- oder Gasverbrauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.
Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche)
Um als Unternehmen in den Genuss dieser zusätzlichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezieller Antrag dieser Unternehmen bei der Prüfbehörde erforderlich. Der Antrag ist fristgebunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbehörde eingereicht werden.
(Christian Dümke)