Energie­preis­bremse: Achtung! Frist für Antrag Zusatz­ent­lastung von Unter­nehmen läuft am 30.09.2023 ab!

Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­ge­setzes, zur Änderung des Strom­preis­brem­se­ge­setzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozial­recht­licher Gesetze“ im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht worden. Es handelt sich um ein Korrek­tur­gesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärme­preis­bremse (EWPBG) und zur Strom­preis­bremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.

Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätz­lichen Entlastung von Unter­nehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedri­geren Energie­ver­brauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlas­tungen vom Umfang her grund­sätzlich auf diesen Energie­ver­brauch abstellen. Unter­nehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % gerin­geren Strom- / Wärme- oder Gasver­brauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätz­lichen Entlas­tungs­betrag zu erhalten.

Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätz­licher Entlas­tungs­betrag zum Ausgleich atypi­scher Minderverbräuche)

Um als Unter­nehmen in den Genuss dieser zusätz­lichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezi­eller Antrag dieser Unter­nehmen bei der Prüfbe­hörde erfor­derlich. Der Antrag ist frist­ge­bunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbe­hörde einge­reicht werden.

(Christian Dümke)

2023-09-15T13:23:05+02:0015. September 2023|Allgemein|

Rückwir­kende Energie­preis­bremse für Jan/Feb 23 benach­teiligt preis­be­wusste Kunden

Der Gesetz­geber entlastet derzeit Letzt­ver­braucher durch die geltende Strom­preis­bremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärme­preis­bremse nach dem EWPBG. Die gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen sind vom Gesetz­geber vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklar­heiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preis­bremse und der Verbrau­cher­ent­lastung betrauten Energie­ver­sorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbe­reitung auf den dahin­ter­ste­henden Bürokra­ti­schen Aufwand zu geben, kommen die Preis­bremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleich­zeitig aber auch die betrof­fenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwir­kenden Anwendung der Preis­bremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berück­sichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, aller­dings enthält der gesetz­lich­vor­ge­sehene Mecha­nismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwir­kende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsäch­lichen Liefer­preise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Liefer­preises. Das hat aller­dings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energie­preis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günsti­geren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchs­preis schul­deten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechsel­kunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichs­kunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|