Verkehrs­recht: Der Radweg an der Vorfahrtstraße

Einer der ehernen Grund­sätze des deutschen Verkehrs­rechts ist die Präferenz- und Privi­le­gi­en­feind­lichkeit. Das heißt, dass alle Verkehrs­teil­nehmer bei erlaubter Verkehrs­teil­nahme grund­sätzlich gleich­rangig zu behandeln sind.

Dass in vielen Köpfen die Auffassung, dass der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr grund­sätzlich Vorrang haben sollte, dennoch tief verankert ist, ist kein Geheimnis. Selten tritt das aber so offen zutage wie in der Klage einer Autofah­rerin, die beim Einbiegen von einem Feldweg auf eine Landstraße einen Fahrrad­fahrer auf dem benut­zungs­pflich­tigen Radweg nicht beachtet hatte. Der Fahrrad­fahrer war mit dem Kfz zusam­men­ge­stoßen und hatte es dabei beschädigt.

Paar auf Fahrrädern im Sonnenuntergang

Daraufhin klagte die Autofah­rerin vor dem Landge­richt Frankenthal u.a. mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrradweg um einen von der Landstraße getrennten Weg handeln würde. Die Zugehö­rigkeit des Radweges zu der Landstraße sei durch dessen Beschaf­fenheit und Verlauf nicht erkennbar gewesen. Tatsächlich ist der Weg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt. Das Gericht entschied, dass der Fahrradweg am Vorfahrts­recht der Landstraße teilhabe. Denn er würde parallel zur Landstraße verlaufen und gehöre als „fahrbahn­be­glei­tender“ Radweg zur Straße dazu.

Im Kern ist das eine rechtlich eher triviale Entscheidung. Für die Planung von Radwegen gibt es jedoch einen inter­es­santen Aspekt: Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Tatsache, dass ein Radweg anderenorts von der vorfahrts­be­rech­tigten Straße wegge­leitet wird, keine andere Einschätzung recht­fer­tigen könne. Entscheidend sei, wie der Bezug des Fahrradwegs zur Landstraße am Unfallort sei. Daraus ergibt sich im Umkehr­schluss, dass durchaus Konstel­la­tionen denkbar sind, bei denen die räumlich Zuordnung eines Radwegs zur Straße unklar wird. Dass die Getrennt­führung von Straße und Radweg recht­liche Konse­quenzen nicht nur für das Vorfahrts­recht, sondern auch die Benut­zungs­pflicht des Fahrradwegs haben kann, sollte bei der Planung von Radwegen bedacht werden. (Olaf Dilling)