Was wird aus der Berliner Solarpflicht?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Berlin die 2021 im Solargesetz Berlin verabschiedete Pflicht, auf Neubauten und bei wesentlichen Umbauten des Daches Photovoltaikanlagen zu installieren. Ausgenommen sind öffentliche Gebäude (für diese gilt eine gesonderte gesetzliche Regelung), Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzungsfläche und einige Sonderkonstellationen wie Gewächshäuser und Garagen neben Häusern, auf denen der PV-Pflicht schon Genüge getan wurde. Die Solarpflicht unterscheidet nicht zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden (wie etwa Büros). Bei Neubauten müssen 30% der Bruttodachfläche mit PV bedeckt werden, beim Bestand reichen 30% Nettodachfläche. Ausnahmen gibt es u. a. bei technischer Unmöglichkeit, Norddächern, aber auch dem Denkmalschutz.

Doch beim neuen Berliner Senat scheint die Solarpflicht nicht gut anzukommen. Das Produkt der rot-rot-grünen Vorgängerregierung könne, so äußert sich die neue Umweltsenatorin Schreiner, Eigentümer älterer Häuser von Dachsanierungen abhalten. Zwar liegt die Zuständigkeit für das Landessolargesetz beim Wirtschafts- und nicht beim Umweltressort, doch die Frage, wie es nun mit der Förderung Erneuerbarer Energien nach dem Regierungswechsel im Stadtstaat Berlin weitergeht, ist nun wieder offen.
Doch kann Berlin sich vom Ausbau Erneuerbarer einfach abwenden? Auch für das Land Berlin gilt der Schutzauftrag des Art. 20a GG und Art. 31 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung, die die natürlichen Lebensgrundlagen, auch das Klima, schützen. Zwar kommt dem Gesetzgeber stets ein politischer Spielraum zu. Doch viele Juristen gehen davon aus, dass die Statszielbestimmung in Art. 20a GG zumindest dann ein Verschlechterungsverbot enthält, wenn eine bereits beschlossene Maßnahme ohne Kompensation an anderer Stele entfällt (Miriam Vollmer).
Hick-Hack um Radfahrstreifen statt Miteinander im Verkehr
Die Ankündigung der großen Koalition in Berlin, sich für ein „Miteinander“ im Verkehr einzusetzen, hatte bereits für Skepsis gesorgt. Denn der Verdacht lag nahe, dass es vor allem darum geht, alles beim Alten zu lassen und darauf zu vertrauen, dass die Stärkeren, vor allem Kraftfahrer, die Schwächeren und Verletzlicheren, Radfahrer und Fußgänger schon aus Eigenverantwortung schonen werden. In einer Großstadt wie Berlin, in der die Verkehrsteilnehmer sich in der Regel nicht persönlich kennen und die Polizei mäßig präsent ist, ist das ein frommer Wunsch.
„Miteinander“ heißt demnach schlicht, dass keine Sonderfahrstreifen für Radfahrer nötig sein sollen. Und dass auch der ÖPNV keine Vorrechte gegenüber dem motorisierten Individualverkehr bekommen soll, dass also weder die Einrichtung von Busspuren priorisiert wird, noch dass der Straßenbahnbau vorangetrieben wird.
Die Rede vom „Miteinander“ suggeriert, dass Maßnahmen für den Umweltverbund auf ein „Gegeneinander“ hinauslaufen. Dabei sorgt die gerechtere Verteilung des Verkehrsraums und der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer zugleich für eine besser genutzte, weniger stauanfällige Infrastruktur. Denn die Raumausnutzung von Fahrrad‑, Fuß- und Öffentlichem Verkehr ist sehr viel effizienter. Daher wird der Stau von Kfz und die Parkplatznot durch flüssige und verlässliche Alternativen vermindert.
In den letzten Tagen sah es so aus, als würde das „Miteinander“ von der neuen CDU-Verkehrssenatorin noch etwas antagonistischer ausgetragen als befürchtet: Nicht nur sollte die Planung weiterer Radfahrstreifen durch ein Moratorium eingefroren und auf den Prüfstand gestellt werden, es sollten darüber hinaus sogar bereits angeordnete oder im Bau befindliche Fahrradwege gestoppt werden. In Reinickendorf ist sogar bereits ein fertig gestellter Radfahrstreifen rückgebaut worden.
Heute heißt es dagegen in der Presse, dass die Senatorin die ursprüngliche Weisung an die Bezirksämter inzwischen revidiert hat: Sie wolle nunmehr das Moratorium nicht auf bereits begonnene und im Bau befindliche Radfahrstreifen anwenden. Das ist wohl eine ganz gute Idee, denn unabhängig von den oben genannten verkehrspolitischen Aspekten, gibt es auch rechtliche und haushälterische Gründe, einmal angeordnete und finanzierte Projekte nicht zu stoppen, weil sie einem politisch nicht in den Kram passen:
So wurden die Radfahrstreifen größtenteils mit Bundesmitteln gefördert, etwa im Rahmen der Förderung kommunaler Radinfrastruktur im Sonderprogramm Stadt/Land. Diese Gelder müssten zurückgezahlt werden, obwohl sie schon ausgegeben sind. So ein Vorgang dürfte den Landesrechnungshof interessieren. Weiterhin sind im Mobilitätsgesetz für die Planung von Fahrradinfrastruktur weitgehende Beteiligungsrechte vorgesehen, gegen die nun verstoßen wird.
Nicht zuletzt sind Anordnungen von Radfahrstreifen gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO begründungsbedürftig. Aufgrund einer für Radfahrstreifen in den § 45 StVO eingefügten Ausnahme ist zwar keine qualifizierte Gefahrenlage, aber immerhin eine einfache Gefahrenlage erforderlich: Immerhin muss die Anordnung „auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich“ sein. Wenn das von der zuständigen Behörde festgestellt wurde, dann ist es sicherlich ermessensfehlerhaft, wenn die Aufsichtsbehörde aufgrund anderer politischer Präferenzen, aber ohne eine fallbezogene Rechtsprüfung diese Entscheidung revidiert. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Frage in der nächsten Zeit auch Gerichte beschäftigen wird. (Olaf Dilling)
Jetzt doch? Straßenverkehrsrechtsreform
Nun also doch noch… Wir hatten bereits vor einiger Zeit darauf hingewiesen, dass die im Koalitionsvertrag versprochene Reform von Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) bisher nicht in Angriff genommen wurde. Dadurch war eine Umsetzung in dieser Legislaturperiode unwahrscheinlich geworden.
Nun kursiert immerhin einen Referentenentwurf des reformierten StVG, der von Presse und Verbänden bereits kommentiert wurde. Kern ist die im Koalitionsvertrag auch angekündigte Öffnung der Gründe straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen für Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung. Diese Ziele sollen gleichwertig neben die bisher exklusiven Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs treten.
Damit ist ein erster Schritt Richtung einer Reform getan, die den Ländern und Kommunen mehr Spielräume bei der Umsetzung der StVO eröffnet. Allerdings muss diese Neuregelung nicht nur den Bundestag passieren, sondern ihr muss auch vom Bundesrat zugestimmt werden. Schließlich handelt es sich bisher nur um die Ermächtigungsnorm für eine entsprechende Änderung der StVO. Auch diese müsste dann zur Umsetzung noch angepasst werden.
Insgesamt ist es zumindest mal ein Anfang und auch die Tatsache, dass die Gleichwertigkeit der Gründe explizit verankert werden soll, stimmt hoffnungsvoll. Allerdings zeigen bisherige Reformen des Straßenverkehrsrechts, dass der Weg bis zu einer tatsächlichen Änderung oft lang und steinig ist. (Olaf Dilling)
Und nun, GEG (II)?
So, nun hat sich die Koalition doch geeinigt (=> klick hier). Doch was ist offen? Und was halten wir davon?
Was ist unklar?
Nun ist ein kurzes Einigungspapier kein Gesetzesvorschlag. Aber wir wüssten trotzdem gern, was passieren soll, wenn es keine kommunale Wärmeplanung gibt, etwa weil der Ort klein oder die Stadt im Verzug ist. Und wie sieht es aus, wenn man sich 2026 eine neue Gasheizung eingebaut hat, aber dann kommt 2027 die kommunale Wärmeplanung und sieht ein Fernwärmenetz vor? Muss die Gasheizung dann raus? Und was ist mit Holz und Pellets? Holz gibt es zu wenig, sinnvoll wären hier die Nachhaltigkeitskriterien der BioStNachVO, aber im Paper steht ausdrücklich, Holz und Pellets seien „ausnahmslos“ okay.

Wie finden wir die Einigung?
Rufen wir uns ins Gedächtnis: Ab 2027 wird für Erdgas, Heizöl, Benzin etc. ein europaweiter Emissionshande eingeführt, der die Gesamtmenge an CO2 bewirtschaften und begrenzen soll. Nach der reinen Lehre reicht diese Maßnahme, den Rest regelt der Markt, wenn das Budget Jahr für Jahr um etwas mehr als 5% sinkt, bis gegen 2040 die Nullinie erreicht wird. Indes wären so hohe Preise zu erwarten, dass flankierende ordnungsrechtliche Maßnahmen sinnvoll wären, um die Preisentwicklung durch Nachfragerückgang zu dämpfen. Diese Dämpfung findet natürlich weniger statt, wenn später dekarbonisiert wird. Insofern: Es mag sein, dass die Nullinie sich gar nicht verändert. Aber der Weg dahin wird teurer und ist mit mehr sinnlosen Investitionen gesäumt.
Immerhin: Nicht alles an der Einigung ist Mist. Sinnvoll ist die Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung, weil es keinen Sinn ergibt, eine Wärmepumpe einzubauen, und zwei Jahre später baut die Stadt ein Netz, an das man sich gut hätte anschließen können, um sowohl sich Geld für die Finanzierung zu sparen als auch die Wirtschaftlichkeit der Fermwärme zu erhöhen. Gut ist auch die Beratungspflicht, denn generell gilt: Bisher wissen zu wenige Menschen, wann der Emissionshandel für Gebäude und Verkehr kommt und wie er sich auf ihr Leben auswirken wird. (Miriam Vollmer).
Und nun, GEG (I)?
Wer hätte gedacht, dass sich Leute mitten im Sommer ausgerechnet über Heizungen so richtig aufregen können! Aber immerhin, nun liegt ein Kompromiss der Ampelparteien auf dem Tisch.
Was steht drin?
Die ursprünglich vorgesehene Pflicht, beim Heizungstausch ab 2024 65% Erneuerbare einzusetzen, macht einer differenzierten Pflicht Platz: Für Neubauten im Neubaugebiet bleibt es dabei. Ansonsten soll die kommunale Wärmeplanung abgewartet werden. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.
Sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt, kommt es darauf an, was diese vorsieht: Soll Klimaneutralität über ein klimaneutrales Gasnetz erreicht werden (was bedeutet das? => klick hier), sind auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen auch künftig zulässig. Wenn dem nicht so ist, können Gasheizungen nur dann eingebaut werden, wenn sie zu 65% mit Biomasse, Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten betrieben werden. Die schiere technische Möglichkeit reicht dann nicht mehr. Ist – wovon fast immer auszugehen sein wird – kein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen, greift die Pflicht, 65% Erneuerbare zum Heizen zu nutzen, mit einer „angemessenen Übergangsfrist“.
Ganz neu ist die Pflicht, sich beim Einbau einer neuen Gasheizung beraten zu lassen, was aus der kommunalen Wärmeplanung resultieren kann, und dass es sein kann, dass Gasheizungen wegen des Emissionshandels nach 2027 sehr schnell teuer werden können.

Nun sind kommunale Wärmeplanungen bundesweit erst ab 2028 vorgesehen und auch erst ab 10.000 Einwohnern verpflichtend. Damit gilt für die meisten Gebäude: Bis 2028 darf abgewartet und ggfls. eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dann wird sich entscheiden, ob eine Anschlussmöglichkeit ans Fern- oder ein Nahwärmenetz besteht oder eine individuelle Lösung wie eine Hauswärmepumpe oder eine Hybridheizung angeschafft werden muss. Zulässig sollen auch Holz oder Pellets sein.
(Was unklar bleibt und was wir davon halten => klick hier)
Energie kostenlos? Rechtsfolgen des Widerrufes von Energielieferverträgen
Wenn Verbraucher Verträge mit Unternehmen abschließen, steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.
Fehlt es an der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gasliefervertrages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grundsätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückgewährschuldverhältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertragspartei zurückgeben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Nach § 357a Abs. 2 BGB hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:
1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz der aus dem widerrufenen Vertrag bezogenen Energiemengen. Das kann insbesondere in den Fällen für den Versorger problematisch sein, bei denen die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.
(Christian Dümke)