Fristen der Preisbremsen: Ja wie denn nun, BMWK?
Sie erinnern sich möglicherweise: Für Unternehmen, die Unterstützung nach dem StromPBG und dem EWPBG beantragt haben, gelten Fristen bis 31.07.2023 für den Nachweis der Arbeitsplatzerhaltungspflicht bei Hilfen über 2 Mio. und des Boni- und Dividendenverbots für sehr hohe Beihilfen. Einzureichen sind diese Erklärungen bei der Prüfbehörde. Problem: Die gibt es noch nicht.

Nun soll die Prüfbehörde wohl erst im September ihre Tätigkeit aufnehmen. Wohin also nun mit den Erklärungen? Können die Unternehmen zuwarten, bis es eine Prüfbehörde gibt? Genau weiß das keiner, denn das BMWK hat immerhin, aber eben auch nur, E‑Mailadressen für die Erklärungen veröffentlicht, die zur pwc führen. Beziehen sich die gesetzlichen Fristen nun auf Zusendungen an diese Adressen? Verliert man seine Ansprüche, wenn man keine entsprechenden Erklärungen abgibt? Oder handelt es sich um ein freiwilliges Angebot für diejenigen, die ganz sicher gehen möchten? Das kann nur das BMWK klarstellen, aber bisher schweigt das Ministerium sich über diese Frage aus (Miriam Vollmer).
Verfassungsgericht stoppt neues GEG – Warum eigentlich?
Das Ringen um das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) scheint kein Ende zu finden. Nun hat sich auch noch das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet und mit Beschluss Beschluss vom 5. Juli 2023 zum Aktenzeichen 2 BvE 4/23 die vom Gesetzgeber geplante Verabschiedung des GEG erst einmal gestoppt.

Ist das geplante Gesetz also verfassungswidrig? Nein – zumindest ergibt sich das nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes, denn die dortige vorläufige Untersagung stützt sich lediglich auf die aus Sicht des Gerichts möglicherweise übereilte formale Verfahrensweise, die den antragstellenden Bundestagsabgeordneten in seinen Rechten am Gesetzgebungsverfahren ausreichend mitzuwirken, verletzte.
Das Bundesverfassungsgericht stützt sich in seiner vorläufigen Entscheidung darauf, dass es in der Kürze der verbleibenden Zeit bis zur angegriffenen Verabschiedung des GEG nicht abschließend feststellen könne, ob das sehr verdichtete und kurzfristige Gesetzgebungsverfahren noch zulässig sei oder den beteiligten Abgeordneten in seinen Rechten verletzt. Da es diese Möglichkeit jedoch ernsthaft in Betracht ziehen musste gab das Gericht im Rahmen einer Abwägung den Interessen des Abgeordneten den Vorzug vor dem Recht des Parlamentes seine Abläufe grundsätzlich frei zu regeln.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes hat zur Folge, dass der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes in der laufenden Sitzungswoche nicht in zweiter und dritter Lesung beraten und beschlossen werden kann. Das Gesetz kann damit nicht mehr vor der Sommerpause verabschiedet werden. Die in der Branche bestehende Rechtsunsicherheit über die künftige Rechtslage bleibt damit leider noch eine Weile bestehen.
(Christian Dümke)
Rad-Vorrang-Routen: Auch Vorrang vor Parkplätzen!
Dass die Verkehrswende nur etwas für eine privilegierte Minderheit sei, die es sich leisten könne, in der Innenstadt zu leben, ist ein von interessierten Kreisen inzwischen gut gestreuter Mythos. Tatsächlich sind aber viele der Menschen, die auf dem Land oder in urbanen Außenbezirken leben, gleichermaßen auf Alternativen zum Auto angewiesen. Seien es Kinder oder alte Leute, die einen einen guten öffentlichen Verkehr brauchen, um in die Stadt zu kommen – oder Rad- und Gehwege, um Freunde im Nachbardorf zu treffen.
Aber neben dem ÖPNV werden auch Radwege werden zunehmend interessant für Pendler. Dies ist vor allem den Pedelecs geschuldet, die bis 30 km/h fahren. Ein weiterer Grund sind gut ausgebaute Rad-Vorrang-Routen, die in vielen Großstädten nun geplant werden. Oft können die 10 – 15 km vom Außenbezirk in die Innenstadt nämlich schneller und vor allem verlässlicher als mit dem eigenen Auto in einer halben oder dreiviertel Stunde zurückgelegt werden. Vorausgesetzt ist, dass Wartezeiten an Ampeln oder Kreuzungen möglichst entfallen. Hier sind die Rad-Vorrang- oder Prämium-Routen eine echte Innovation.
Rad-Vorrang-Routen zeichnen sich durch eine durchgängige Linienführung von Radwegen, Fahrradstraßen und geschützten Radfahrstreifen aus. Die Radwege müssen breit genug angelegt sein, dass langsamere Radfahrer, auch Lastenräder oder Spezialfahrräder, sicher und behinderungsfrei überholt werden können. Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Qualität der Wegeoberfläche. Weiterhin darf es nur zu wenig Verzögerungen kommen, was sich durch einen möglichst durchgängigen „Vorrang“ gegenüber querenden Verkehren erreichen lässt. Vorrangig soll das durch Fahrradstraßen in Tempo 30-Zonen mit Vorfahrt für den Radverkehr umgesetzt werden sowie durch breite Radwege oder Radfahrstreifen an Hauptverkehrsstraßen. Auch die Ampelschaltungen müssen auf den Radverkehr abgestimmt werden.
All das funktioniert aber nur, wenn dafür im städtischen Raum Platz geschaffen wird. Dieser Platz ist in deutschen Großstädten typischerweise bis auf das letzte Fleckchen mit privaten Kfz zugestellt. Dadurch kommt es bei der Planung von Rad-Vorrang-Routen quasi zwangsläufig zu Konflikten zwischen Radverkehr und ruhendem Kfz-Verkehr. Das ist politisch ein Problem, da der hohe Nutzen des Radverkehrs zur Entlastung der urbanen Mobilität unter dem Gesichtspunkt von Ressourceneffizienz und inbesondere Raumnutzung nicht allgemein anerkannt ist. Deutlich wird das an den jüngsten politischen Verwerfungen in Berlin, wo bereits fertig geplante oder sogar gebaute Radwege wegen Parkplätzen wieder aufgegeben werden.
Rechtlich ist es, entgegen verbreiteter Annahmen, kein großes Problem, bestehende Parkplätze für Rad-Vorrang-Routen aufzugeben. Das zeigt einmal wieder ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen. Der Bewohner einer Straße hatte geklagt, weil Parkplätze vor seinem Haus weggefallen waren. Bei der Einrichtung einer Rad-Vorrang-Route, die durch seine Wohnstraße führt, wäre für eine Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr ansonsten die erforderliche Begegnungsbreite die von 5 m zwischen Kfz und Fahrrädern nicht gewährleistet gewesen. Frühere Rechtsprechung aus Hannover hat bereits entschieden, dass bei der Einrichtung einer Fahrradstraße ein substantieller Mehrwert an Sicherheit und Flüssigkeit für die Fahrradfahrer herausspringen muss. Das ist bei einer zu knapp bemessenen Fahrradstraße, auf der nicht sicher überholt werden kann, nicht der Fall.
Das VG wies die Klage ab. Denn die Beklagte Gemeinde konnte die Einrichtung der Fahrradstraße und – damit zusammenhängend – ein eingeschränktes Haltverbot für Kfz zu Recht auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO stützen. Hiernach träfen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das Gericht führt weiterhin aus, dass sie insofern nicht ordnungsrechtliche Verkehrsaufgaben erfüllen, sondern unterstützen planende Aufgaben unterstützen. Die Voraussetzungen eines entsprechenden Mobilitätskonzeptes sei mit dem Verkehrsentwicklungsplan der Stadt Aachen erfüllt. Die Anordnung dient der Durchsetzung der Linienführung der Rad-Vorrang-Route.
Der auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO und die dazu ergangene Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass Infrastruktur wie eine Fahrradstraße nicht nur für sich genommen im Kontext der örtlichen Gegebenheiten betrachtet werden darf, wie das in der Logik des § 45 Abs. 1 StVO liegt. Vielmehr muss auch die Netzbedeutung einer Straße betrachtet werden. Hier zeigt sich, dass die streitgegenständliche Straße eine hohe Bedeutung für den Radverkehr, aber nur eine untergeordnete Bedeutung für den Kfz-Verkehr hat. Nicht zuletzt deswegen war die Anordnung der Fahrradstraße gerechtfertigt.
Allgemein lässt sich aus dieser Entscheidung für die Verkehrspolitik lernen, dass Parkplätze rechtlich nur geringen (Bestand-)Schutz besitzen. Dies zeigt sich auch daran, dass sich das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht auf den ruhenden Verkehr bezieht. Zudem ist es, gerade bei den Rad-Vorrang-Routen wichtig, die Bedeutung einzelner Abschnitte für das Gesamtnetz zu sehen, anstatt sich bei der Anordnung von Radverkehrsinfrastruktur zu sehr an der Verkehrsunfallstatistik aufzuhängen. (Olaf Dilling)
Denkmalgeschützte Solardächer
Nachdem angesichts der Energiekrise Wärmepumpen und Solardächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmalschutz. In den Denkmalschutzgesetzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz heißt es beispielsweise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem Eingriff in das denkmalgeschützte Erscheinungsbild oder die Bausubstanz überwiegen muss. Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffentlichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird.
Ein vor dem niedersächischen Oberverwaltungsgericht entschiedener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmalschutz ist, soweit die Substanz nur geringfügig betroffen ist. Ein Hauseigentümer im UNESCO-geschützen historischen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmalbehörde hatte mitbekommen, dass er das Dach seines Altstadthauses mit spätgotischer Fassade mit verschiedenfarbigen Solarpanelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG genehmigen lassen müssen. Das ungenehmigte Solardach rief die Denkmalbehörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigentümer hielt dies für unverhältnismäßig und stellte unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erforderliche Genehmigung, aber die Anlage sei offensichtlich genehmigungsfähig.
Das Oberverwaltungsgericht hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob überhaupt eine Genehmigung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erscheinungsbild, das „wie“ der Solaranlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlossenes Erscheinungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes ist der Denkmalschutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneuerbare Energien und Klimaschutz ein beachtlicher Belang. Es gibt also weder für Anlagenbetreiber noch für Genehmigungsbehörden einen Freibrief, den Denkmalschutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)
Von Hüh nach Hott: Der Preispfad des BEHG
Nach Zeitungsberichten plant die Bundesregierung nun, den § 10 Abs. 2 BEHG erneut zu ändern. Dieser sieht augenblicklich vor, dass die Emissionszertifikate, die die Inverkehrbringer von Gas, Öl, Benzin etc. dieses Jahr 30 EUR kosten, 2024 für 35 EUR abgegeben werden. Diese Preise wurden gesetzlich wegen der Energiepreisentwicklung 2022 niedriger festgelegt, als ursprünglich geregelt worden war.

Nun haben sich die Energiemärkte wieder beruhigt. Gleichzeitig sind die Staatskassen leer, und insbesondere der vom BEHG auch erfasste Verkehrssektor hat sein Minderungsziel erneut deutlich verfehlt. Es ist insofern konsequent, mindestens auf das Ursprungsniveau zurückzukehren. In der Debatte um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war sogar ein Systemwechsel diskutiert worden, der direkt 2024 (und nicht erst 2026/2027) zu einer marktförmigen Preissetzung geführt hätte, voraussichtlich mit der Folge deutlich höherer Preise. Hierzu hat sich die Politik nicht durchringen wollen, aber immerhin soll das Zertifikat 2024 nun 45 EUR kosten. Bezogen auf den Liter Benzin macht das immerhin einen Unterschied von 3 ct/l.
Lieferanten von Brenn- und Treibstoffen im Anwendungsbereich des BEHG müssen also nun die Gesetzgebung verfolgen und direkt auf die Änderung hin ihre Verträge prüfen: Tauchen hier konkrete Zahlen auf, die als Teil des Produktpreises weitergegeben werden, so muss der Vertrag angepasst werden (Miriam Vollmer).
Die neue Gasheizung im neuen GEG
Man soll ja immer positiv denken, und immerhin weiß nun wirklich jeder, was Wärmepumpen sind und dass die Bundesregierung sie Gasheizungen vorzieht. Weil der Bundesregierung aber auch die FDP angehört, die Vorschriften eher nicht so mag, bleibt es in dem aktuellen Formulierungsvorschlag von heute aber dabei, dass ein Eigentümer einer Bestandsimmobilie auch künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen darf. Das steht im § 71 Abs. 8 GEG‑E.
Ewig soll das zwar nicht möglich sein, sondern in Städten ab 100.00 Einwohner bis 30.06.2026, in kleineren Städten noch zwei Jahre länger, es sei denn, per kommunaler Wärmeplanung ist über ein Wärm- oder Wasserstoffenetz schon entschieden worden. Doch was passiert mit den nach diesen Regelungen ab 2024 eingebauten fossil betriebenen Heizungen später?

Laut § 71 Abs. 9 GEG‑E darf die fossile Heizung bleiben. Indes: Ab 2029 muss mindestens 15%, ab 2035 mit 30% und ab 2040 mit mindestens 60% der Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt werden. Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brenn- und Treibstoffe dann ohnehin nicht mehr möglich. Das heisst: Neue Gasheizungen sind weiterhin möglich. Aber viel spricht dafür, dass dieser Weg kostspielig wird, weil zum einen Gas wegen der Bepreisung von CO2 teuer wird, zum anderen auch Biomethan und Wasserstoff voraussichtlich deutlich teurer werden als Erdgas heute ist, zum dritten wird die Infrastruktur die Netzentgelte möglicherweise verteuern.
Für viele Eigentümer wird diese Regelung abschreckend wirken. Doch wie sieht es bei Vermietern aus? Im nunmehr aktuellen Entwurf fehlt der bisher vorgesehene § 71o Abs. 1 GEG‑E, der die Umlagefähigkeit von Biomethan und Wasserstoff begrenzt hat. Das heisst: Wenn ein Vermieter beschliesst, eine neue Gasheizung einzubauen, muss er ab 2027 mit steigenden Kosten für CO2 rechnen, die er nur bei neuen, effizienten Gebäuden auf die Mieter umlegen kann, aber die fossilfreien Brennstoffe, die die Kosten ab 2029 möglicherweise treiben, kann er umlegen. Mieter müssen also aufpassen (Miriam Vollmer).