Man soll ja immer positiv denken, und immerhin weiß nun wirklich jeder, was Wärmepumpen sind und dass die Bundesregierung sie Gasheizungen vorzieht. Weil der Bundesregierung aber auch die FDP angehört, die Vorschriften eher nicht so mag, bleibt es in dem aktuellen Formulierungsvorschlag von heute aber dabei, dass ein Eigentümer einer Bestandsimmobilie auch künftig eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen darf. Das steht im § 71 Abs. 8 GEG‑E.
Ewig soll das zwar nicht möglich sein, sondern in Städten ab 100.00 Einwohner bis 30.06.2026, in kleineren Städten noch zwei Jahre länger, es sei denn, per kommunaler Wärmeplanung ist über ein Wärm- oder Wasserstoffenetz schon entschieden worden. Doch was passiert mit den nach diesen Regelungen ab 2024 eingebauten fossil betriebenen Heizungen später?
Laut § 71 Abs. 9 GEG‑E darf die fossile Heizung bleiben. Indes: Ab 2029 muss mindestens 15%, ab 2035 mit 30% und ab 2040 mit mindestens 60% der Wärme aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt werden. Ab 2045 ist der Einsatz fossiler Brenn- und Treibstoffe dann ohnehin nicht mehr möglich. Das heisst: Neue Gasheizungen sind weiterhin möglich. Aber viel spricht dafür, dass dieser Weg kostspielig wird, weil zum einen Gas wegen der Bepreisung von CO2 teuer wird, zum anderen auch Biomethan und Wasserstoff voraussichtlich deutlich teurer werden als Erdgas heute ist, zum dritten wird die Infrastruktur die Netzentgelte möglicherweise verteuern.
Für viele Eigentümer wird diese Regelung abschreckend wirken. Doch wie sieht es bei Vermietern aus? Im nunmehr aktuellen Entwurf fehlt der bisher vorgesehene § 71o Abs. 1 GEG‑E, der die Umlagefähigkeit von Biomethan und Wasserstoff begrenzt hat. Das heisst: Wenn ein Vermieter beschliesst, eine neue Gasheizung einzubauen, muss er ab 2027 mit steigenden Kosten für CO2 rechnen, die er nur bei neuen, effizienten Gebäuden auf die Mieter umlegen kann, aber die fossilfreien Brennstoffe, die die Kosten ab 2029 möglicherweise treiben, kann er umlegen. Mieter müssen also aufpassen (Miriam Vollmer).
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