Denkmal­ge­schützte Solardächer

Nachdem angesichts der Energie­krise Wärme­pumpen und Solar­dächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmal­schutz. In den Denkmal­schutz­ge­setzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Nieder­säch­si­schen Denkmal­schutz­gesetz heißt es beispiels­weise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffent­liche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneu­er­baren Energien bei einem Eingriff in das denkmal­ge­schützte Erschei­nungsbild oder die Bausub­stanz überwiegen muss.  Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffent­lichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erschei­nungsbild rever­sibel ist und in die denkmal­werte Substanz nur gering­fügig einge­griffen wird.

Ein vor dem nieder­sä­chi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt entschie­dener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmal­schutz ist, soweit die Substanz nur gering­fügig betroffen ist. Ein Hausei­gen­tümer im UNESCO-geschützen histo­ri­schen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmal­be­hörde hatte mitbe­kommen, dass er das Dach seines Altstadt­hauses mit spätgo­ti­scher Fassade mit verschie­den­far­bigen Solar­pa­nelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG geneh­migen lassen müssen. Das ungeneh­migte Solardach rief die Denkmal­be­hörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigen­tümer hielt dies für unver­hält­nis­mäßig und stellte unter Verweis auf die gesetz­lichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richt, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erfor­der­liche Geneh­migung, aber die Anlage sei offen­sichtlich genehmigungsfähig.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkul­turerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzel­fall­prüfung erfor­derlich, ob überhaupt eine Geneh­migung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erschei­nungsbild, das „wie“ der Solar­anlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlos­senes Erschei­nungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmal­schutz­ge­setzes ist der Denkmal­schutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneu­erbare Energien und Klima­schutz ein beacht­licher Belang. Es gibt also weder für Anlagen­be­treiber noch für Geneh­mi­gungs­be­hörden einen Freibrief, den Denkmal­schutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)

2023-07-05T18:11:43+02:005. Juli 2023|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht|

Solar­dächer im B‑Plan

Angesichts steigernder Energie­preise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung „fällig“ ist. Eine Energie­be­ra­terin hat ihr eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Solar­anlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausge­richtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschat­tungs­problem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebau­ungsplan in diesem Teil der Klein­stadt verbietet Solar­dächer, wenn sie von der Erschlie­ßungs­straße sichtbar wären. Grund­sätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Inter­essen der Grund­stücks­ei­gen­tümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klima­ziele einge­halten werden, wenn erneu­erbare Energien aufgrund unter­schied­lichster Bedenken, seien sie ökolo­gi­scher oder ästhe­ti­scher Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klima­freund­lichen Gestaltung von B‑Plänen große Spiel­räume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubau­ge­biete festsetzen, dass Solar­an­lagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) einge­plant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraus­setzung dafür ist, dass die örtlichen Bedin­gungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaft­liche Nutzung von Solar­energie ermög­lichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festge­legten Zielen der Bauleit­planung orien­tieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offen­sicht­lichen wie Förderung erneu­er­barer Energien (Nr. 7 f) oder Klima­schutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicher­stellung der Versor­gungs­si­cherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebau­ungsplan entspre­chend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|