Sie erinnern sich mögli­cher­weise: Für Unter­nehmen, die Unter­stützung nach dem StromPBG und dem EWPBG beantragt haben, gelten Fristen bis 31.07.2023 für den Nachweis der Arbeits­platz­erhal­tungs­pflicht bei Hilfen über 2 Mio. und des Boni- und Dividen­den­verbots für sehr hohe Beihilfen. Einzu­reichen sind diese Erklä­rungen bei der Prüfbe­hörde. Problem: Die gibt es noch nicht.

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Nun soll die Prüfbe­hörde wohl erst im September ihre Tätigkeit aufnehmen. Wohin also nun mit den Erklä­rungen? Können die Unter­nehmen zuwarten, bis es eine Prüfbe­hörde gibt? Genau weiß das keiner, denn das BMWK hat immerhin, aber eben auch nur, E‑Mailadressen für die Erklä­rungen veröf­fent­licht, die zur pwc führen. Beziehen sich die gesetz­lichen Fristen nun auf Zusen­dungen an diese Adressen? Verliert man seine Ansprüche, wenn man keine entspre­chenden Erklä­rungen abgibt? Oder handelt es sich um ein freiwil­liges Angebot für dieje­nigen, die ganz sicher gehen möchten? Das kann nur das BMWK klarstellen, aber bisher schweigt das Minis­terium sich über diese Frage aus (Miriam Vollmer).