Jahrelang übersehene Verkehrszeichen
In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorgegangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist allerdings vor dem Berufungsgericht aus formalen Gründen gescheitert.
Vor dem Verwaltungsgericht hat er im Eilverfahren und inzwischen auch im Hauptsacheverfahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine qualifizierte Gefahrenlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) nicht hervor.
Dies wäre aber begründungsbedürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefahrenlage vor Schulen aus. Allerdings schränkt die Rechtssprechung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu erwarten; gegebenenfalls geben wir hier ein „update“.
Die Schilder sind in unmittelbarer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antragstellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweitwohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrszeichen von diesen erfahren und hat dementsprechend erst 2021 Widerspruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstinstanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antragsteller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrsregelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstinstanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrsschilder erst mal stehen bleiben dürfen.
Die Berufung in der Hauptsache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfristeten Widerspruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)
Wärmewende: Zum Gasheizungsverbot in anderen Ländern
In Deutschland ist derzeit das (möglicherweise) im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes geplante Gasheizungsverbot eines der Aufregerthemen in diesem Jahr. Auch wir sind gespannt, was der Gesetzgeber hierzu letztendlich beschließen wird.
Aber wie schaut es bei diesem Thema eigentlich ausserhalb von Deutschland in anderen Ländern aus? Ist Deutschland das einzige Land, dass fossile Heizungen verbieten will? Ganz und gar nicht:

In Dänemark wurden Öl- und Gasheizungen schon 2013 verboten.
In Frankreich ist der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen bereits seit dem Jahr 2022 verboten.
In Österreich gilt seit 2023 gilt ein Verbot für neue Öl- und Gasheizungen. Bestehende Ölheizungen müssen bis 2025 ausgetauscht werden, Gasheizungen bis 2040.
Die Niederlande planen ein Verbot von Öl- und Gasheizungen ab dem Jahr 2026
Schweden heizt inzwischen nahezu vollständig Öl- und Gasfrei, hat dieses Ziel jedoch über eine Kostenregulierung und nicht über ein Verbot erreicht.
Der Einbau von Wärmepumpen wird auch in anderen Ländern der EU mit Fördermitteln vom Staat unterstützt. Für Neubauten bieten 12 der 30 Länder Förderprogramme, für Renovierungen in Bestandswohnungen sind es 20.
Man sieht, Deutschland ist auch bei der Wärmewende nicht auf einem exotischen Sonderweg sondern reiht sich ein in die Politik verschiedener anderer Staaten.
(Christian Dümke)
BEHG: Achtung, Überwachungsplan!
Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verantwortliche nach dem BEHG erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde – das ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) – festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan einreichen. Aus diesem Überwachungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brennstoffemissionen berichtet werden soll. 
Diese Veröffentlichung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einreichung der Überwachungspläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unternehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundesländern noch die Schulferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die technischen Voraussetzungen der Kommunikation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signaturkarten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Berichterstattung entlang von Brennstoffen, für die es Standardwerte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sondersituationen geht, ist die Frist anspruchsvoll.
Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einreichung eines Überwachungsplans eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Miriam Vollmer).
Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E‑Mail, wir machen dann etwas aus.
Verbandsrecht: Der Gebührenbescheid ohne gesetzliche Grundlage
Grundsätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffentlichen Rechts festgelegt werden. Allerdings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetzlichen Grundlage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebührenbescheid eines Wasserverbands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deichunterhaltung aufgefordert worden. Der entsprechende Wasserverband besteht aus einem Zusammenschluss von niedersächischen Wasser- und Deichverbänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage gegründet worden war.

Nun können Wasserverbände nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Allerdings setzt dies voraus, dass der Wasserverband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG und setzt die Gründung unmittelbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlassenen Beitragsbescheid. (Olaf Dilling)
Europarecht vor Völkerrecht: Zu BGH I ZB 74/22, I ZB 75/22 und I ZB 43/22
Die Entscheidung wurde lange erwartet: Können Energieerzeuger aus einem EU-Mitgliedstaat auf Basis des Energiecharta-Vertrags Schadensersatz von einem anderen EU-Mitgliedstaat verlangen, wenn der seine Gesetze ändert und die Investitionen des Energieerzeugers damit entwertet? Konkret wandten sich Uniper und RWE an ein internationales Schiedsgericht gegen die Niederlande, weil sie dort in Kohlekraftwerke investiert hatten, aber dann hatten die Niederlande beschlossen, aus der Kohleverstromung bis 2030 auszusteigen. Und die irische Mainstream Renewable klagte ebenfalls gegen Deutschland, weil sich die Rahmenbedingungen für Offshore Wind negativ verändert haben.
Doch besteht hier überhaupt eine Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts? Ist der Energiecharta-Vertrag mit seinen Investitionsschutzklauseln auch zwischen EU-Mitgliedstaaten anwendbar? Die Niederlande und die Bundesrepublik wollten das überprüft sehen, und gingen ungefähr zeitgleich vorm OLG Köln und vorm KG Berlin gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor.
Das OLG Köln verneinte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es stand mit seiner Ansicht, innergemeinschaftliche Schiedsverfahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festgehalten, dass innergemeinschaftliche Schiedsverfahren basierend auf bilateralen Investitionsschutzvereinbarungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multilaterale Investitionsschutzklauseln ausgeurteilt.
Ganz anders entschied aber das KG Berlin. Es erklärte sich für unzuständig.
Die Entscheidung des BGH war deswegen mit Spannung erwartet worden. Der BGH entschied nun, dass bei innergemeinschaftlichen Streitigkeiten Gemeinschaftsrecht Völkerrecht (also hier dem Energiecharta-Vertrag) vorgeht. Die Schiedsverfahren seien deswegen unzulässig.
Zwar bestehe normalerweise eine Sperrwirkung vor den nationalen Gerichten, wenn ein Schiedsverfahren gestützt auf die Energiecharta-Investitionschutzklauseln läuft. Aber wenn das Unionsrecht sowieso in den zitierten Entscheidungen eine nachgelagerte Kontrolle solcher Schiedssprüche verlangt, ist eine vorgelagerte Kontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst recht zulässig. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte der Senat dann fest: Die innergemeinschaftlichen Schiedsverfahren verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht, deswegen fehlt es an einem Angebot der EU-Mitgliedsstaaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.
Photograph Tobias Helfrich, January 14th, 2005.
Zwar fühlen sich internationale Schiedsgerichte nicht an Entscheidungen nationaler Gerichte gebunden, aber klar ist damit doch: Schadensersatz in diesen Konstellationen auf Basis der Energiecharta wird es nicht geben. Für die Zukunft sind die meisten EU-Mitgliedstaaten bereits aus den bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen den EU-Staaten ausgestiegen. Die EU plant ohnehin, aus dem Energiecharta-Vertrag auszusteigen, die Bundesrepublik hat sogar schon konkrete Schritte unternommen, um ihre Mitgliedschaft zu beenden. Für grundsätzliche Fragen im Verhältnis Völker- und Europarecht bleibt die Entscheidung trotzdem interessant (Miriam Vollmer).
Warum eigentlich Stromzähler? Der Rechtsrahmen zur Verbrauchserfassung
Wenn Letztverbraucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entsprechende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich interessant, denn der Grundsatz, dass der Energieverbrauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzlestückartige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas
In § 14 Abs. 4 der Preisangabenverordnung ist zunächst ein Mal grundsätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowattstunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchsabrechnung die Zählerstände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetzgeber also vorausgesetzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.
Im Messstellenbetriebsgesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steuerungseinrichtungen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicherstellung des Datenschutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.
Messung von Wärme
Die Verbrauchserfassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und ‑Abrechnungsverordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFernwärmeV für jeden Wärmelieferungsvertrag anzuwenden.
Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts das Versorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen, welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.
(Christian Dümke)