Das Blog

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Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die strecken­be­zogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorge­gangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist aller­dings vor dem Berufungs­ge­richt aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt hat er im Eilver­fahren und inzwi­schen auch im Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begrün­dungs­be­dürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefah­renlage vor Schulen aus. Aller­dings schränkt die Rechts­spre­chung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröf­fent­li­chung der Entschei­dungs­gründe zu erwarten; gegebe­nen­falls geben wir hier ein „update“.

Die Schilder sind in unmit­tel­barer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antrag­stellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweit­wohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrs­zeichen von diesen erfahren und hat dementspre­chend erst 2021 Wider­spruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstin­stanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antrag­steller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrs­re­gelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstin­stanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrs­schilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Haupt­sache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfris­teten Wider­spruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

Von |9. August 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Wärme­wende: Zum Gashei­zungs­verbot in anderen Ländern

In Deutschland ist derzeit das (mögli­cher­weise) im Rahmen des neuen Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes geplante Gashei­zungs­verbot eines der Aufre­ger­themen in diesem Jahr. Auch wir sind gespannt, was der Gesetz­geber hierzu letzt­endlich beschließen wird.

Aber wie schaut es bei diesem Thema eigentlich ausserhalb von Deutschland in anderen Ländern aus? Ist Deutschland das einzige Land, dass fossile Heizungen verbieten will? Ganz und gar nicht:

In Dänemark wurden Öl- und Gashei­zungen schon 2013 verboten.

In Frank­reich ist der Einbau neuer Öl- und Gashei­zungen bereits seit dem Jahr 2022 verboten.

In Öster­reich gilt seit 2023 gilt ein Verbot für neue Öl- und Gashei­zungen. Bestehende Ölhei­zungen müssen bis 2025 ausge­tauscht werden, Gashei­zungen bis 2040.

Die Nieder­lande planen ein Verbot von Öl- und Gashei­zungen ab dem Jahr 2026

Schweden heizt inzwi­schen nahezu vollständig Öl- und Gasfrei, hat dieses Ziel jedoch über eine Kosten­re­gu­lierung und nicht über ein Verbot erreicht.

Der Einbau von Wärme­pumpen wird auch in anderen Ländern der EU mit Förder­mitteln vom Staat unter­stützt. Für Neubauten bieten 12 der 30 Länder Förder­pro­gramme, für Renovie­rungen in Bestands­woh­nungen sind es 20.

Man sieht, Deutschland ist auch bei der Wärme­wende nicht auf einem exoti­schen Sonderweg sondern reiht sich ein in die Politik verschie­dener anderer Staaten.

(Christian Dümke)

Von |4. August 2023|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

BEHG: Achtung, Überwachungsplan!

Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verant­wort­liche nach dem BEHG erstmals für das Kalen­derjahr 2024 innerhalb einer von der zustän­digen Behörde – das ist die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) – festzu­set­zenden Frist einen Überwa­chungsplan einreichen. Aus diesem Überwa­chungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brenn­stoff­emis­sionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröf­fent­li­chung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einrei­chung der Überwa­chungs­pläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unter­nehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundes­ländern noch die Schul­ferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die techni­schen Voraus­set­zungen der Kommu­ni­kation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signa­tur­karten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Bericht­erstattung entlang von Brenn­stoffen, für die es Standard­werte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sonder­si­tua­tionen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einrei­chung eines Überwa­chungs­plans eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E‑Mail, wir machen dann etwas aus.

Von |4. August 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

Verbands­recht: Der Gebüh­ren­be­scheid ohne gesetz­liche Grundlage

Grund­sätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffent­lichen Rechts festgelegt werden. Aller­dings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belas­tenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetz­lichen Grundlage.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebüh­ren­be­scheid eines Wasser­ver­bands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deich­un­ter­haltung aufge­fordert worden. Der entspre­chende Wasser­verband besteht aus einem Zusam­men­schluss von nieder­sä­chi­schen Wasser- und Deich­ver­bänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetz­liche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasser­ver­bände nach § 28 Wasser­ver­bands­gesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Aller­dings setzt dies voraus, dass der Wasser­verband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Boden­ver­bandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmit­telbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbands­ge­biets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlas­senen Beitrags­be­scheid. (Olaf Dilling)

Von |2. August 2023|Kategorien: Recht­spre­chung, Wasser|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Europa­recht vor Völker­recht: Zu BGH I ZB 74/22, I ZB 75/22 und I ZB 43/22

Die Entscheidung wurde lange erwartet: Können Energie­er­zeuger aus einem EU-Mitglie­d­­staat auf Basis des Energie­­charta-Vertrags Schadens­ersatz von einem anderen EU-Mitglie­d­­staat verlangen, wenn der seine Gesetze ändert und die Inves­ti­tionen des Energie­er­zeugers damit entwertet? Konkret wandten sich Uniper und RWE an ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gegen die Nieder­lande, weil sie dort in Kohle­kraft­werke inves­tiert hatten, aber dann hatten die Nieder­lande beschlossen, aus der Kohle­ver­stromung bis 2030 auszu­steigen. Und die irische Mainstream Renewable klagte ebenfalls gegen Deutschland, weil sich die Rahmen­be­din­gungen für Offshore Wind negativ verändert haben.

Doch besteht hier überhaupt eine Zustän­digkeit eines inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richts? Ist der Energie­­charta-Vertrag mit seinen Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln auch zwischen EU-Mitglie­d­­staaten anwendbar? Die Nieder­lande und die Bundes­re­publik wollten das überprüft sehen, und gingen ungefähr zeitgleich vorm OLG Köln und vorm KG Berlin gegen die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts vor.

Das OLG Köln verneinte die Zustän­digkeit des Schieds­ge­richts. Es stand mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ganz anders entschied aber das KG Berlin. Es erklärte sich für unzuständig.

Die Entscheidung des BGH war deswegen mit Spannung erwartet worden. Der BGH entschied nun, dass bei inner­ge­mein­schaft­lichen Strei­tig­keiten Gemein­schafts­recht Völker­recht (also hier dem Energie­­charta-Vertrag) vorgeht. Die Schieds­ver­fahren seien deswegen unzulässig.

Zwar bestehe norma­ler­weise eine Sperr­wirkung vor den natio­nalen Gerichten, wenn ein Schieds­ver­fahren gestützt auf die Energie­­charta-Inves­­ti­­ti­on­schut­z­klauseln läuft. Aber wenn das Unions­recht sowieso in den zitierten Entschei­dungen eine nachge­la­gerte Kontrolle solcher Schieds­sprüche verlangt, ist eine vorge­la­gerte Kontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst recht zulässig. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte der Senat dann fest: Die inner­ge­mein­schaft­lichen Schieds­ver­fahren verstoßen gegen Gemein­schafts­recht, deswegen fehlt es an einem Angebot der EU-Mitglied­s­­staaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

File:Karlsruhe bundesgerichtshof alt.jpgPhoto­graph Tobias Helfrich, January 14th, 2005.

Zwar fühlen sich inter­na­tionale Schieds­ge­richte nicht an Entschei­dungen natio­naler Gerichte gebunden, aber klar ist damit doch: Schadens­ersatz in diesen Konstel­la­tionen auf Basis der Energie­charta wird es nicht geben. Für die Zukunft sind die meisten EU-Mitglie­d­­staaten bereits aus den bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­trägen zwischen den EU-Staaten ausge­stiegen. Die EU plant ohnehin, aus dem Energie­­charta-Vertrag auszu­steigen, die Bundes­re­publik hat sogar schon konkrete Schritte unter­nommen, um ihre Mitglied­schaft zu beenden. Für grund­sätz­liche Fragen im Verhältnis Völker- und Europa­recht bleibt die Entscheidung trotzdem inter­essant (Miriam Vollmer).

Von |28. Juli 2023|Kategorien: Energie­po­litik|0 Kommentare

Warum eigentlich Strom­zähler? Der Rechts­rahmen zur Verbrauchserfassung

Wenn Letzt­ver­braucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entspre­chende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetz­lichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich inter­essant, denn der Grundsatz, dass der Energie­ver­brauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzle­stück­artige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist zunächst ein Mal grund­sätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowatt­stunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchs­ab­rechnung die Zähler­stände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetz­geber also voraus­ge­setzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstel­len­be­triebs­gesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steue­rungs­ein­rich­tungen den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften, den Anfor­de­rungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen sowie den von dem Netzbe­treiber einheitlich für sein Netzgebiet vorge­se­henen techni­schen Mindest­an­for­de­rungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicher­stellung des Daten­schutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchs­er­fassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchs­er­fassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­­fas­­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFern­wärmeV für jeden Wärme­lie­fe­rungs­vertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchs­ab­hän­gigen Entgelts das Versor­gungs­un­ter­nehmen Messein­rich­tungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch ist durch Messung festzu­stellen, welche den tatsäch­lichen Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch des Kunden präzise wider­zu­spiegeln hat.

(Christian Dümke)

Von |28. Juli 2023|Kategorien: Allgemein, Grundkurs Energie, Messwesen|0 Kommentare