Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen eine Tempo 30-Zone vor der Schule vorge­gangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist aller­dings vor dem Berufungs­ge­richt aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt hat er im Eilver­fahren und inzwi­schen auch im Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begrün­dungs­be­dürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefah­renlage vor Schulen aus. Aller­dings schränkt die Rechts­spre­chung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröf­fent­li­chung der Entschei­dungs­gründe zu erwarten; gegebe­nen­falls geben wir hier ein „update“.

Die Schilder sind in unmit­tel­barer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antrag­stellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweit­wohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrs­zeichen von diesen erfahren und hat dementspre­chend erst 2021 Wider­spruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstin­stanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antrag­steller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrs­re­gelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstin­stanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrs­schilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Haupt­sache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfris­teten Wider­spruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

2023-08-09T20:15:47+02:009. August 2023|Rechtsprechung, Verkehr|

Der verschwundene Bescheid

Der Zugang von Bescheiden ist immer wieder von Belang, da sich von ihm ausgehend Wider­spruchs und Klage­fristen berechnen. Aller­dings verschicken Behörden Bescheide nicht selten mit einfacher Post. Dann gilt grund­sätzlich für den Zeitpunkt die sogenannte Zugangs­fiktion des §41 Abs. 2 Satz 1 Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (VwVfG), die sich so in der Regel auch in den Landes­ver­fah­rens­ge­setzen wieder­findet: Der Bescheid gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Aller­dings ist diese Fiktion wider­leglich. Also wenn der Nachweis des späteren Zugangs erbracht wird, dann gilt der nachge­wiesene Zugangszeitpunkt.

Auch wenn strittig ist, ob die Sendung überhaupt je angekommen ist, kann sich die Behörde nicht auf die Zugangs­fiktion berufen, jeden­falls dann nicht, wenn der Empfänger den Zugang schlüssig bestreitet. Da es sich dabei um eine negative Tatsache handelt, können die Anfor­de­rungen dafür nicht allzu hoch sein. Anders ist es aber zum Beispiel, wenn der Empfänger selbst eine kommunale Behörde ist und ein Postein­gangsbuch führt. Dann ist zu verlangen, dass aus diesem Postein­gangsbuch hervorgeht, dass der Bescheid im betref­fenden Zeitraum nicht einge­gangen ist. Dies gilt insbe­sondere, wenn zu Anfang des Prozesses eine Dokumen­tation des Postein­gangs noch verhanden war, die dann irgendwann nicht mehr verfügbar ist. Diese Frage wurde tatsächlich vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt verhandelt (Urteil vom 21. September 2022 – 8 C 12.11).

Das Einfachste ist in diesen Fällen, den Bescheid per Postzu­stel­lungs­ur­kunde zu versenden, wobei uns in letzter Zeit allein aus der eigenen Praxis mehrere Fälle unter­ge­kommen sind, wo PZU von Brief­trägern nicht richtig oder gar nicht ausge­füllt wurden. Es gibt also bei Zustellung von Schrift­stücken immer eine Restun­si­cherheit (Olaf Dilling).

2022-09-26T21:47:23+02:0026. September 2022|Verwaltungsrecht|

Geht’s dem Fax nun an den Kragen?

Ganz klar: Auch wir verstehen nicht alle Urteile. Manchmal hätte man sich nur ein anderes Ergebnis gewünscht und findet die Rechts­ar­gu­mente falsch gewichtet. Bisweilen aber kommt es zu Gerichts­ent­schei­dungen, die mit logischen Mitteln kaum nachzu­voll­ziehen sind. Eine solche Entscheidung hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Dresden am 2.10.2018 (2 K 302/18) gefällt.

In der Entscheidung geht es um eine trocken anmutende, in der Praxis aber oft wichtige Frage. Wie gelangen Schrift­sätze ans Gericht?

Klar, wenn man genug Zeit hat, kann man einen Brief schicken. Versendet man per Einschreiben mit Rückschein, hat man auf die Gewähr, dass das Schreiben bei Gericht einge­gangen ist. Oft wird es auch bei uns aber knapp. Zum einen häufen sich bisweilen die Schrift­sätze. Zum anderen entscheiden sich auch wegen der manchmal langen Entschei­dungswege in Unter­nehmen viele Mandanten erst am letzten Tag der Frist für ein gericht­liches Vorgehen. 

In Berlin bestellten wir bisher in einer solchen Situation meistens einen Fahrrad­kurier. Das liegt daran, dass zumindest das VG Berlin eine Vorab­ver­sendung kritisch sieht, weil sie dann beide Dokumente behalten müssen, was die Akte unvor­teilhaft aufbläht. Doch außerhalb Berlins blieb auch uns bis September diesen Jahres nichts anderes übrig, als das Fax anzuwerfen. Zwar schmunzelt der Rest der Welt darüber, dass Juristen immer noch Telefax­geräte unter­halten. Da die Übermittlung per Telefax als die Schriftform wahrend und deswegen frist­wahrend akzep­tiert wird, wenn das Original zeitnah hinterher geschickt wird, ist das Faxgerät aber bis heute ein in Anwalts­kanz­leien unent­behr­liches Utensil. Aller­dings nutzen auch wir, wie heute allgemein üblich, kein klassi­sches Faxgerät mehr, sondern ein Computer-Fax. Wir drucken also aus, unter­schreiben, scannen ein und faxen an die Telefax­nummer des jewei­ligen Gerichts. Dass dieses Vorgehen korrekt ist, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) schon im Jahr 2000 bestätigt. Seit 2001 ist das auch ausdrücklich geltende Rechtslage.

Damals gab es aber noch keinen (2005 einge­fügten, zuletzt dieses Jahr geänderten) § 55a der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), parallel existiert im Zivil­recht der § 130a Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO). Nach § 55a Abs. 3 müssen elektro­nische Dokumente mit einer quali­fi­zierten elektro­ni­schen Signatur versehen sein. 

Ist ein Computer Fax nicht auch irgendwie elektro­nisch? Das VG Dresden hat zur allge­meinen Irritation diese Frage nun bejaht. Das Gericht begründet das mit der verwandten Technik.

Würde sich diese Recht­spre­chung durch­setzen, wäre ein Telefax nicht mehr ausrei­chend, um Fristen zu wahren. Denn Faxgeräte bieten keine technische Möglichkeit, elektro­nisch zu signieren. Nun gibt es viele Argumente, die gegen Faxgeräte sprechen, insbe­sondere ist die Übertragung nicht so sicher, wie es angesichts der oft ausge­sprochen sensiblen Daten wünschenswert wäre. Einem prakti­schen Bedürfnis folgend, nimmt der Rechts­verkehr das hin. Die Gesetz­ge­bungs­ge­schichte, aber auch der Sinn und Zweck des § 55a Abs. 3 VwGO sprechen aber gegen eine solche Lesart. An keiner Stelle des Gesetz­ge­bungs­pro­zesses hat der Gesetz­geber zum Ausdruck gebracht, dass er den Faxge­räten den Garaus machen wollte. Auch die Regelung selbst zielt erkennbar auf eine Erwei­terung und nicht auf eine Verengung der Möglich­keiten von Rechts­an­wälten ab, sich frist­wahrend an Gerichte zu wenden.

Nun weiß man nie, wie die Recht­spre­chung sich entwi­ckelt. Wir gehen aller­dings davon aus, dass die Recht­spre­chung eher nicht auf die Linie des VG Dresden einschwenken wird. Darauf vertrauen brauchen wir immerhin nicht: Wir versenden inzwi­schen grund­sätzlich per beson­derem elektro­ni­schen Anwalts­postfach (beA). Natürlich mit quali­fi­zierter elektro­ni­scher Signatur.

2018-12-03T08:46:20+01:003. Dezember 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|