Letzter Stopp vor der Aufhebung der gemeinsamen Gebotszone?
Der Missstand ist bekannt: Die Systematik der Netzentgelte belohnt die Regionen, die den Ausbau der Erneuerbaren verweigern. Die Anreizwirkung ist fatal. Am 1.12.2023 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) deswegen ein Eckpunktepapier zur besseren Verteilung von Ausbaukosten für erneuerbare Stromerzeugung vorgelegt. Bis zum 31.1.2024 läuft nun eine öffentliche Konsultation.
Die Mechanik des Problems: Wenn regional Windkraft- und PV-Freiflächenanlagen zugebaut werden, muss mehr Strom abtransportiert werden. Die Ausbaukosten für die Kapazitätserweiterung der Netze unterhalb der Höchstspannungsebene wachsen, auch die Aufwendungen für Digitalisierung nehmen zu. Die Erzeugungskapazitäten besonders in Norddeutschland übersteigen die Entnahmelast und erfordern Rückspeisung bzw. Weitertransport von Energie in andere Netzregionen. Die Netzentgelte sind aber an die Entnahmestelle geknüpft (§ 17 StromNEV). Je weniger Nutzer den höheren Netzentgelten gegenüberstehen, desto spürbarer sind letztlich auch höhere Stromkosten in den betroffenen Netzgebieten.
Um Abhilfe zu schaffen, will die BNetzA nun die – frisch am 10.11.2023 im Rahmen der EnWG-Novelle beschlossene – Option aus § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 g) EnWG nutzen. Hiernach kann die BNetzA Regelungen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Netzbetreiber oder einer Gruppe von Netzbetreibern im Zusammenhang mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festlegen.
Konkret schlägt die Behörde ein dreistufiges Modell vor, das den Mechanismus der Umlage in § 19 StromNEV nutzt: Zuerst wird eine besondere Kostenbelastung des Netzbetreibers ermittelt. Ob eine solche „besondere“ Belastung soll vorliegen, wenn ein bestimmter Schwellenwert überschritten wird – für diesen Abgleich will die BNetzA eine Kennzahl auf Grundlage der ans Netz angeschlossenen, erneuerbaren Erzeugungsleistung bilden. Im zweiten Schritt könnte die so ermittelte Mehrbelastung bundesweit verteilt werden – und in den betroffenen Regionen drittens die Netzentgelte sinken. Die finanziellen Auswirkungen wären beträchtlich. Aktuell wären 17 Netzbetreiber (mit 10,5 Mio. versorgten Netznutzern) in Zuständigkeit der BNetzA berechtigt, ihre Mehrkosten zu wälzen. Nach den – vorläufigen und mit zahlreichen ifs and thens versehenen – Berechnungen der BNetzA könnten einzelne Player mit einem Rückgang der Entgelte um bis zu 25% rechnen. Überwiegend würde eine Angleichung an den aktuellen Bundesdurchschnitt der Netzentgelte erfolgen.
Festgelegt werden soll das neue Wälzungsmodell im dritten Quartal 2024. In Kraft treten könnte es zum 1.1.2025. Das könnte ein letzter Versuch sein, die gemeinsame Gebotszone in Deutschland aufrechtzuerhalten und nicht das Engpassdilemma zu wiederholen, das 2019 zur Auflösung der gemeinsamen Gebotszone mit Österreich geführt hatte (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).
Was noch fehlt: Sofortprogramme für Klimaschutz in Verkehr und Wärme
Das Thema Klimaschutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Potentiale wie im Strom- und Wärmebereich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Realisierung unternommen werden. Die Quote der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist im Verkehrssektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlechtesten. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorherigen beiden Jahren wegen des geringeren Verbrauchs von Biokraftstoffen sogar noch gesunken.
Aktuell tritt die Verkehrspolitik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, dass Klimaschutz als Grund von Verkehrsbeschränkungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berichteten. Insofern wäre jetzt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das federführende Bundesministerium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.
Dabei wäre ein reformiertes Straßenverkehrsrecht, dass auch Klimaschutz als relevanten Belang berücksichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelthilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundesregierung zum Erlass eines Sofortprogramms nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichten wollten.
Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klimaschutzgesetz an sich gar keine Verbandsklagerechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europarecht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klagebefugnis hergeleitet.
Klimapolitisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klimaziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelthilfe hat bereits Beispiele gegeben: “ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten”. (Olaf Dilling)
Landgericht Düsseldorf verurteilt Stromio in zwei Klageverfahren zu Schadenersatz für 52 Kunden
Das Landgericht Düsseldorf hat die Stromio GmbH in zwei von uns geführten Klageverfahren am 30. November 2023 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von11.286,57 EUR und 13.077,34 EUR EUR verurteilt.
Geklagte hatte die VENEKO GmbH, die für 52 ehemalige Stromio Kunden aus abgetretenem Recht Schadenersatzforderungen wegen aus Sicht der Kunden unberechtigter Kündigung der Stromlieferverträge im Jahr 2021 geltend macht.
Es handelt sich bei den Urteilen vom 30.11.2023 zu den Aktenzeichen 14d O 23/23 und 14d O 25/23 um Versäumnisurteile, da die Stromio GmbH es vorgezogen hatte, sich nicht gegen die Klagen zu verteidigen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
(Christian Dümke)
Dreht Habeck nun den Saft ab?
An manchen Tagen wundert man sich. Wie können normale Leute wirklich glauben, Deutschland ginge der Strom aus und nun säße man künftig ab und zu einfach im Dunkeln? Tatsächlich verhält es sich – natürlich – anders:
Zunächst handelt es sich nicht um ein neues Gesetz oder eine Anordnung der Regierung. Sondern die über lange Monate abgestimmte Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) über die “Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen”. Die neue Festlegung ist auch keine Maßnahme, die auf einem generellen Mangel an Strom beruhen würde. Es geht vielmehr um die begrenzte Transportkapazität der Verteilnetze, also der lokalen Leitungsverbindungen. Diese müssen künftig mehr Strom transportieren, weil immer mehr Wärmepumpen und E-Autos zusätzlich Strom benötigen. Diese Netze sollen ausgebaut werden, aber das dauert seine Zeit. Zudem erspart es Ausbaukosten, wenn sich der maximale Verbrauch zeitlich besser verteilt. Für den Laien: Man kann sich das ungefähr so vorstellen wie eine Straßenbahn, mit der auch mehr Passagiere transportiert werden können, wenn nicht alle um 8:45 versuchen, die M 4 nach Mitte zu besteigen. Deswegen bedurfte es einer neuen Regelung: Bisher durften Netzbetreiber nämlich wegen der begrenzten Netzkapazität den Anschluss verzögern oder verweigern. Verbraucher hätten sich deswegen dann keine Wärmepumpe oder kein E-Auto kaufen können oder lange warten müssen. Das soll nun nicht mehr möglich sein. Jeder darf ans Netz.

Im Gegenzug darf der Netzbetreiber (nur) diejenigen Verbrauchseinrichtungen, die steuerbar sind, steuern, wenn für das lokale Netz ansonsten zu viel bezogen wird. Komplette Abschaltungen sind nicht mehr zulässig, aber er darf den Bezug vorübergehend reduzieren, minimal auf 4,2 kW. Es wird dann immer noch geheizt und immer noch das Auto geladen, aber eben nicht mehr so schnell. Der Verbrauch wird also zeitlich verlagert. Anders als manche Presseartikel suggerieren, geht es dabei nicht um den Haushaltsstrom. Es taut also weder die Tiefkühltruhe ab, noch geht auf einmal das Licht aus. Es gibt auch eine Extraregelung, wenn eigene Erzeuger vorhanden sind wie etwa die eigene PV-Anlage: Prosumer profitieren.
Den Benefit, den die Steuerbarkeit für das Netz – damit auch für die Netzentgelte – hat, darf der Netzbetreiber nicht gratis vereinnahmen. Die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinheiten zahlen ein abgesenktes Netzentgelt, entweder pauschal oder ein reduzierter Arbeitspreis. Ab 2025 soll ein zeitvariables Netzentgelt möglich sein (die Festlegung der BK 8 hier).
Wem diese Regelungen bekannt vorkommen, der hat recht: Ganz ähnliche Regelungen gibt es schon lange für Industrieunternehmen. Hier honoriert § 19 Abs. 2 StromNEV neben der Bandlast auch die atypische Netznutzung, also dann zu beziehen, wenn die Netzlast ansonsten niedrig ist. Nichts Neues also unter der Sonne, aber eine Kombination aus der Ausnutzung von Vorteilen der Digitalisierung, um die Netzkosten zu reduzieren, und einer Reaktion auf die Elektrifizierung. Denn wenn bislang der Energieverbrauch eines Haushalts auch an der Tankstelle und über das Gasnetz gedeckt wurde, ist klar, dass das Netz reagieren muss, wenn auf einmal der gesamte Energiebedarf vieler Verbraucher übers Stromnetz kommt (Miriam Vollmer).
“Verkehrssicherheit ODER Klimaschutz” – seriously?
Letzten Freitag sollte im Bundesrat über die geplante Reform von Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung abgestimmt werden. Leider kam, entgegen dem Votum des Fachausschusses, schon für die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes als Grundlage der Reform keine Mehrheit zustande. Die Begründung dafür ist einigermaßen verblüffend, denn es wurde unterstellt, dass die Maßnahmen der Verkehrswende, die durch die Reform ermöglicht werden sollen, sich zuungunsten der Verkehrssicherheit auswirken könnten.
Um zu verstehen, was passiert ist, ist es ausnahmsweise durchaus angezeigt sich mit einem politischen Modewort zu beschäftigen: Dem “Framing”. Gemeint ist ein sprachlicher Rahmen, der in einer politischen Debatte vorgegeben wird. Eine seit jeher beliebte diskursive Strategie ist es dabei, abwegige, unattraktive Alternativen zu konstruieren, um dann die eigene Lösung als allein seligmachend darzustellen. Ein Beispiel für eine solche manipulative rhetorische Strategie ist die Einteilung aller Mitmenschen in aktive Unterstützer oder Feinde, um indifferente Personen vor die Wahl zu stellen: Wer will sich gegenüber Anwesenden, denen man zuzuhören geneigt ist, schon als Feind outen? Also bleibt nur die Wahl, sie aktiv zu unterstützen, oder nicht? Nun, selbstverständlich gibt es immer auch die Möglichkeit, sich neutral zu verhalten oder differenzierend zu erwidern, dass man z.B. die Ziele einer politischen Unternehmung teilt, nicht aber deren Mittel. Logiker nennen dies auch eine “falsche Disjunktion” und meinen damit einen Unterfall des Fehlschlusses. Was politische Akteure nicht davon abhält, sich dieser Strategie auf allen möglichen Politikfeldern ausgiebig zu bedienen.
Es ist also kaum verwunderlich, dass es eine solches, offensichtlich falsches Dilemma aktuell auch in der Verkehrspolitik gibt: Seit langem fordern viele deutsche Kommunen parteiübergreifend, dass Länder und Kommunen mehr Spielräume im Straßenverkehrsrecht brauchen, insbesondere bei der Ausweisung von Tempo 30-Zonen. Dies wurde im Koalitionsvertrag der Ampel aufgegriffen. Unter anderem sollten Beschränkungen des Verkehrs auch aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes möglich sein. Inzwischen hatte der Bundestag einen Gesetzesentwurf für das StVG vorgelegt, dass die Regierung ermächtigt, die StVO entsprechend zu überarbeiten.
Dass dies bei Verfechtern einer uneingeschränkten Automobilität Besorgnisse erweckt, ist noch nachvollziehbar. Daher haben inzwischen die unionsregierten Bundesländer kalte Füße bekommen. Weniger nachvollziehbar ist, dass sie nun die Verkehrssicherheit ins Feld führen. Denn die Maßnahmen, die Umwelt- und Gesundheitsschutz im Verkehr befördern, dienen eigentlich ausnahmslos auch der Verkehrssicherheit. Wie gesagt, geht es zentral um die Möglichkeit, mehr 30er Tempolimits auszuweisen. Es ist bekannt, dass dies, insbesondere im Zusammenhang mit einer Verstetigung des Verkehrsflusses sowohl dem Klimaschutz als auch der Verkehrssicherheit dient. Die vermeintliche Alternative ist also gar keine.
Was ist also die Lösung? Wenn wir einen Rat geben könnten, dann wäre es einfach, die Rhetoriker beim Wort zu nehmen: Verkehrssicherheit und insb. “Vision Zero”, also die Vermeidung von Toten und Schwerverletzten, sollte möglichst prominent in das Straßenverkehrsgesetz und dann in die StVO aufgenommen werden. Falls es dann doch zu unvorhergesehenen Konflikten mit dem Klimaschutz käme, fiele die Verkehrssicherheit stark genug in die Waagschale. Selbst wenn sich die Länder im Bundesrat davon nicht überzeugen ließen, würde zumindest der Manipulationsversuch deutlich, wenn es am Ende doch um freie Fahrt für Kraftfahrer geht, nicht um die Sicherheit von Schulkindern im Verkehr. (Olaf Dilling)
Ende der Preisbremsen zum 31.12.2023!
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse zeigt erste praktische Auswirkungen: Nachdem Bundesregierung und Bundestag die Verordnung zur Verlängerung der Preisbremsen bis zum 31.03.2024 erst beschlossen hatten, soll es nun doch nicht dazu kommen: Am Freitag, den 24.11.2024 teilte der Finanzminister mit, dass der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds geschlossen würde, es ist also kein Geld zum Verteilen mehr da.
Was die Preisbremse 2024 angeht, so wäre es den Versorgern ohnehin schwer gefallen, die Verlängerung noch umzusetzen. Doch auch die Senkung der Netzentgelte sollte aus dem WSF fließen. Nun entfällt wohl auch diese.

Für die Praxis bedeutet das: Zum 01.01.2024 steht in jedem Fall eine Änderung der Preise für Letztverbraucher an, die umgesetzt werden muss. Auch die Netzbetreiber müssen die Änderung umsetzen. Die Fortsetzung der Absenkung der Umsatzsteuer ist wohl nicht betroffen. Genaueres ist noch nicht bekannt: Bisher gibt es nur ein Interview mit Lindner, was zu einem Rechtsinstitut, das zum nicht unerheblichen Teil per FAQ “geregelt” wurde, einerseits passt, andererseits Ende November der allgemeinen Unübersichtlichkeit natürlich die Krone aufsetzt (Miriam Vollmer).