Verbandsrecht: Der Gebührenbescheid ohne gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffentlichen Rechts festgelegt werden. Allerdings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebührenbescheid eines Wasserverbands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deichunterhaltung aufgefordert worden. Der entsprechende Wasserverband besteht aus einem Zusammenschluss von niedersächischen Wasser- und Deichverbänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasserverbände nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Allerdings setzt dies voraus, dass der Wasserverband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmittelbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlassenen Beitragsbescheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

Trockengefallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eiderstedt war lange Zeit die Trauerseeschwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünlandflächen und in Tränkkuhlen auf Viehweiden. Allerdings gibt es auch an der Nordseeküste mehr und mehr Betriebe, die statt der traditionellen Grünlandhaltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasserstände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Hauptsielverband Eiderstädt als Betreiber des Siel- und Schöpfwerks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasserstände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weidezäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvorkommen der Trauerseeschwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Naturschutzbund zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Der Deichverband hat als Beigeladener vorgebracht, dass keine erhebliche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zulässigen normalen Bewirtschaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend stattgegeben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirtschaftungsweise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirtschaftungsdokumenten und den Managementplänen des Vogelschutzgebiets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflichtungen der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsachenfrage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsacheninstanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausgeprägterer Trockenperioden im Frühjahr, dass die “normale Bewirtschaftung” nicht bedeuten kann, Wasserstände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|