Verbands­recht: Der Gebüh­ren­be­scheid ohne gesetz­liche Grundlage

Grund­sätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffent­lichen Rechts festgelegt werden. Aller­dings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belas­tenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetz­lichen Grundlage.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebüh­ren­be­scheid eines Wasser­ver­bands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deich­un­ter­haltung aufge­fordert worden. Der entspre­chende Wasser­verband besteht aus einem Zusam­men­schluss von nieder­sä­chi­schen Wasser- und Deich­ver­bänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetz­liche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasser­ver­bände nach § 28 Wasser­ver­bands­gesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Aller­dings setzt dies voraus, dass der Wasser­verband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Boden­ver­bandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmit­telbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbands­ge­biets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlas­senen Beitrags­be­scheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

Trocken­ge­fallene Seeschwalbennester

Ein typischer Vogel der Halbinsel Eider­stedt war lange Zeit die Trauer­see­schwalbe. Die Seeschwalben brüteten dort vor allem in Gräben zwischen Grünland­flächen und in Tränk­kuhlen auf Viehweiden. Aller­dings gibt es auch an der Nordsee­küste mehr und mehr Betriebe, die statt der tradi­tio­nellen Grünland­haltung auf Ackerbau setzen. Für die wiederum sind niedrige Wasser­stände von Vorteil. Daher hat der Deich- und Haupt­siel­verband Eider­städt als Betreiber des Siel- und Schöpf­werks in den letzten Jahren für eine Absenkung der Wasser­stände gesorgt. Mit der Folge, dass die Gräben zwischen den Weiden weitgehend trocken fielen, so dass sie durch Weide­zäune ersetzt werden mussten. Außerdem gingen die Brutvor­kommen der Trauer­see­schwalben drastisch zurück.

Trauerseeschwalbe im Flug

Daher hat der Natur­schutzbund zunächst vor dem Verwal­tungs­ge­richt gegen den Kreis Nordfriesland geklagt. Ziel der Klage war die Verpflichtung zu Schadens­be­gren­zungs- und Sanie­rungs­maß­nahmen nach dem Umwelt­scha­dens­gesetz. Der Deich­verband hat als Beigela­dener vorge­bracht, dass keine erheb­liche Schädigung vorläge, weil sich seine Tätigkeit im Rahmen der zuläs­sigen normalen Bewirt­schaftung bewegen würde. Das VG Schleswig hat die Klage abgewiesen. Das OVG Schleswig hat der Klage überwiegend statt­ge­geben. Daraufhin wurde die Sache im Rahmen der Revision vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) dem Gerichtshof der Europäi­schen Union (EuGH) vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 9. Juli 2020 (C‑297/19) unter anderem darüber zu befinden, woran eine normale Bewirt­schaf­tungs­weise zu messen ist. Demnach muss sich diese nach den Bewirt­schaf­tungs­do­ku­menten und den Manage­ment­plänen des Vogel­schutz­ge­biets richten, die wiederum nicht gegen die Ziele und Verpflich­tungen der Habitat- und Vogel­schutz­richt­linie verstoßen dürfen. 

Dies zu prüfen ist jedoch eine Tatsa­chen­frage, die weder vom EuGH, noch vom BVerwG, sondern vom OVG Schleswig als Tatsa­chen­in­stanz zu prüfen ist. Es läge nahe, auch angesichts immer ausge­präg­terer Trocken­pe­rioden im Frühjahr, dass die „normale Bewirt­schaftung“ nicht bedeuten kann, Wasser­stände in Marsch- und Moorböden immer weiter abzusenken (Olaf Dilling).

2022-05-10T22:10:19+02:0010. Mai 2022|Naturschutz|