Verbands­recht: Der Gebüh­ren­be­scheid ohne gesetz­liche Grundlage

Grund­sätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffent­lichen Rechts festgelegt werden. Aller­dings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belas­tenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetz­lichen Grundlage.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebüh­ren­be­scheid eines Wasser­ver­bands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deich­un­ter­haltung aufge­fordert worden. Der entspre­chende Wasser­verband besteht aus einem Zusam­men­schluss von nieder­sä­chi­schen Wasser- und Deich­ver­bänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetz­liche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasser­ver­bände nach § 28 Wasser­ver­bands­gesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Aller­dings setzt dies voraus, dass der Wasser­verband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Boden­ver­bandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmit­telbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbands­ge­biets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlas­senen Beitrags­be­scheid. (Olaf Dilling)

2023-08-02T20:10:30+02:002. August 2023|Rechtsprechung, Wasser|

Mühen der Ebene: Nationale Moorschutz­stra­tegie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwäs­se­rungs­maß­nahmen und Torfnutzung freige­setzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlen­dioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verur­sachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamt­fläche in Deutschland Moorböden, für landwirt­schaft­liche Zwecke eine ohnehin wenig ertrag­reiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokus­sieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodi­ver­sität und Wasser­haushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koali­ti­ons­vertrag der Bundes­re­gierung geplanten Natio­nalen Moorschutz­stra­tegie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbe­sondere war das Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirt­schaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forst­wirt­schaftlich genutzt werden. Aus nahelie­genden Gründen hatte es Proteste von Bauern­ver­bänden gegeben, die weitere Einschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung befürch­teten. Daher ließ die zuständige Minis­terin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhand­lungen platzen und gab dem Umwelt­ressort dafür die alleinige Schuld.

Aller­dings ist die Position des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums, eine umfas­sende Strategie auch für genutzte oder degra­dierte Moorböden zu entwi­ckeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächs­an­gebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrge­nommen worden waren. Gerade unter dem Gesichts­punkt des Klima­schutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Natur­schutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Acker­fläche. Ein Großteil des Poten­tials für Klima- und Biodi­ver­si­täts­schutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutz­stra­tegie dennoch veröf­fent­licht worden. Aller­dings nur in der Verant­wortung des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasser­wirt­schaft­lichen Rahmen­be­din­gungen und insbe­sondere die Neuori­en­tierung der Rolle der Wasser- und Boden­ver­bände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwäs­serung und in der Verbes­serung der Vorflut gesehen. Demge­genüber soll nach Auffassung des Umwelt­bun­des­mi­nis­te­riums in Zukunft stärker auf Klima­schutz und Klima­an­passung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wieder­vernässung bzw. Erhöhung des Grund­was­ser­spiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausge­glichen werden. Aller­dings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasser­recht priori­siert in viele Fällen Entwäs­serung über Wieder­vernässung und „Retention“ also das Zurück­halten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum recht­lichen Rahmen der Moorre­natu­rierung oder des Hochwas­ser­schutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|