Informationsfreiheit als Grundrecht
Ein Arbeitspapier im Rahmen der Koalitionsverhandlungen legt pikanterweise unter der Überschrift „Repräsentative Demokratie stärken“ nahe, dass die CDU das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in seiner bisherigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufgegriffen. Das Umweltinformationsgesetz (UIG) soll darüber hinaus „verschlankt“ werden. Geht das rechtlich überhaupt?
Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:
1) Die Ebene des Grundgesetzes (GG), wo in Deutschland klassischerweise Grundrechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grundrecht auf Informationszugang her: Im Grundgesetz ist die Informationszugangsfreiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landesverfassungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Zwar gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansatzpunkte, das Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjektiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationszugangsfreiheit, NVwZ 2015, 1166):
- die Meinungsfreiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Informationsfreiheit (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staatliche Informationsquellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch rechtliche Bestimmungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Informationsfreiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
- Das IFG soll laut Gesetzesbegründung „die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger“ stärken. Mit diesem Gesetzeszweck ist eine Erfolgsgeschichte verbunden. Die demokratische Kontrolle insbesondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Transparenz verbessert werden. Das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parlamentarischen Repräsentanten ginge, die dann die Exekutive kontrollieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren. Allerdings unterstützt das Demokratieprinzip lediglich das Informationszugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen folgt bisher nicht daraus.
- Aus der Rechtsstaatlichkeit folgt zumindest für Verfahrensbeteiligte ein Recht auf Akteneinsicht, das allerdings auch durch andere Vorschriften im Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung normiert ist.
- Fazit: Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ansatzpunkte gilt weiterhin die im Grunde etatistische Grundregel, dass Transparenz staatlicherseits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies widerspricht dem liberalen Geist des Grundgesetzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechenschaftspflichtig, nicht umgekehrt.
Neben den eigenen verfassungsrechtlichen Selbstbindungen hat sich Deutschland jedoch völkerrechtlichen Bindungen unterworfen, aus denen Rechte aus Informationszugangsfreiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:
2) Die Europäische Menschenrechtskonvention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungsfreiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Informationszugangsrecht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Österreichische Vereinigung zur Erhaltung v. Austria, Application no. 39534/07) Judgement Strasbourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhandenen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antragsteller aufzubereiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussagekräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfassungsgericht ein Schriftsatz vorenthalten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völkerrecht führen.
3) Das Umweltinformatonsgesetz ist durch die Aarhus-Konvention veranlasst und setzt die darin enthaltenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurückfallen, ohne gegen seine völkerrechtlichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unionsparteien an internationalen Vorgaben zu scheitern.
Kurz zusammengefasst: Das Grundgesetz gibt bislang keinen subjektiven Anspruch auf Informationszugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Informationen auch in der deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veralteten Staatsverständnis: Nach der Verfassungsordnung des GG ist der Staat kein Selbstzweck ist und muss sich von den Bürgerinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jedenfalls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funktionsprinzipien entgegenstehen.
Die Abschaffung oder erhebliche Beschneidung des Informationszugangsrechts würde Deutschland international isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertragsstaaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Informationszugangsrechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den „German Vote“ etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)
Fernwärme: BKartA wegen Untergewichtung des Marktelements
Ende 2023 hat das Bundeskartellamt (BKartA) gegen sieben Fernwärmeversorger Verfahren wegen möglicherweise überhöhter Preissteigerungen eröffnet. Nun hat die Behörde veröffentlicht, dass vier dieser Unternehmen ihrer Ansicht nach rechtswidrige Preisanpassungsklauseln verwenden.
Die betroffenen Unternehmen müssen sich nun gegen diesen Vorwurf verteidigen. Für alle anderen Versorger lohnt sich aber ein Blick auf den Hauptvorwurf der Behörde: Das Marktelement sei gegenüber dem Kostenelement zu niedrig gewichtet.

Für diejenigen, die nicht jeden Tag mit Fernwärmepreisklauseln zu tun haben, wirkt das erst einmal recht kryptisch. Doch dahinter verbirgt sich eine ernsthafte Gefahr für viele Versorger. Denn Preisgleitklauseln für Fernwärme müssen nach § 24 Abs. 4 FernwärmeV sowohl die Kosten als auch die Marktentwicklung abbilden, zudem müssen sie transparent sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt seit einem grundlegenden Urteil vom 06.04.2011 (VIII ZR 273/09) die Linie, dass beide Bemessungsfaktoren an sich den gleichen Rang besitzen und Abstufungen nur zulässig sind, soweit dies der Angemessenheit entspricht. Das klingt erst einmal nach 50:50. Doch hierin liegt eine Gefahr: Wird der von einem Versorger verwendete Brennstoff teurer – oft noch Erdgas – aber der Wärmemarkt insgesamt vollzieht diese Entwicklung nicht oder nur teilweise mit, so bleibt der Versorger auf den gestiegenen Kosten sitzen. Viele Versorger messen dem Marktelement deswegen nur eine deutlich untergeordnete Rolle bei, ohne dass in jedem Fall Gründe für die vom BGH erwähnten angemessenen Abstufungen erkennbar sind.
Fernwärmeversorger, die das Marktelement geringer gewichten als die Kosten, sollten ihre Klausel also aus Anlass des Verfahrens des BKartA kritisch hinterfragen. Zwar mag es in vielen Fällen sinnvoll sein, die angekündigte Reform der AVBFernwärmeV abzuwarten, doch dort, wo Verstöße evident sind, sollte der Versorger sich nicht darauf verlassen, dass klagewillige Kunden, Verbraucherverbände oder eben die Kartellbehörden ihm Zeit lassen
Berlin Energy Transition Dialogue 2025: Veränderung als Chance
Vom 18. bis 19. März 2025 fand in Berlin der Berlin Energy Transition Dialogue (BETD.25) statt, eine der weltweit führenden Konferenzen zur globalen Energiewende. Unter dem Motto „Veränderung als Chance“ brachte die Veranstaltung hochrangige Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft zusammen, um über die Zukunft der Energieversorgung zu diskutieren. Dabei wurde deutlich: Die Transformation der globalen Energiesysteme ist nicht nur notwendig, sondern auch eine enorme Chance für Innovation, Wirtschaftswachstum und Klimaschutz.
Schwerpunkte der Konferenz
Im Mittelpunkt des BETD.25 standen zentrale Themen wie die Umsetzung der Ergebnisse der COP28, globale Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien, die Steigerung der Energieeffizienz, der Ausstieg aus fossilen Energieträgern sowie die Mobilisierung von Finanzmitteln für die Energiewende. Diese Schwerpunkte unterstreichen die Bedeutung einer nachhaltigen Transformation der Energiesysteme für Energiesicherheit und Klimaschutz. Besondere Aufmerksamkeit galt zudem der Rolle von Schwellen- und Entwicklungsländern, die verstärkt in den Wandel einbezogen werden müssen.
Ein wichtiges Thema war die Dekarbonisierung der Industrie, insbesondere der energieintensiven Sektoren wie Stahl, Zement und Chemie. Hier wurden neue Technologien zur Emissionsreduktion vorgestellt, darunter Carbon Capture and Storage (CCS) sowie Wasserstofflösungen für eine klimaneutrale Produktion. Auch die Frage nach resilienten Energieinfrastrukturen und der Rolle digitaler Technologien für ein intelligentes Energiemanagement wurde intensiv diskutiert.
Internationale Zusammenarbeit als Schlüssel
Die Energiewende ist ein globales Projekt, das nur durch internationale Kooperation erfolgreich umgesetzt werden kann. Deutschland betont die Bedeutung langfristiger Energie- und Klimapartnerschaften mit über 30 Ländern, um Investitionen in saubere Technologien und nachhaltige Infrastrukturen zu beschleunigen. Der BETD.25 diente als Plattform, um diese internationalen Partnerschaften zu stärken und gemeinsame Strategien für eine nachhaltige Zukunft zu entwickeln.
Ein zentrales Thema war zudem die gerechte Energiewende (Just Transition). Während Industrienationen bereits große Fortschritte im Ausbau erneuerbarer Energien gemacht haben, stehen viele Länder des globalen Südens vor erheblichen Herausforderungen. Der BETD.25 thematisierte daher auch Finanzierungsmechanismen, um den Zugang zu nachhaltigen Energien weltweit zu erleichtern.
Technologische Fortschritte und wirtschaftliche Chancen
Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Energiewende waren nie günstiger: Die Kosten für erneuerbare Energien sind stark gesunken, der Ausbau von Wind- und Solarenergie schreitet weltweit voran, und Speichertechnologien werden zunehmend wettbewerbsfähig. Gleichzeitig gewinnt der Ausbau von Wasserstoffinfrastrukturen an Dynamik (auch wenn wir bisher noch mehr darüber reden, als ihn tatsächlich produzieren). Besonders grüner Wasserstoff – erzeugt aus erneuerbarer Energie – könnte eine Schlüsselrolle bei der Defossilisierung von Industrien spielen. Es bleibt spannend.
Auch in der Mobilitätswende wurden auf der Konferenz innovative Lösungen vorgestellt. Neben der Elektrifizierung des Verkehrs wurde verstärkt über synthetische Kraftstoffe und neue Batterietechnologien diskutiert. Die Entwicklungen in diesem Bereich könnten nicht nur die CO2-Emissionen im Verkehr senken, sondern auch neue wirtschaftliche Potenziale für Technologieunternehmen und Investoren erschließen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Diskussion war die Rolle von Städten als Treiber der Energiewende. Urbane Räume verbrauchen den Großteil der weltweiten Energie und sind gleichzeitig Vorreiter in der Implementierung nachhaltiger Lösungen. Vertreterinnen und Vertreter aus Metropolen weltweit berichteten über erfolgreiche Konzepte für klimaneutrale Gebäude, Smart Grids und nachhaltige Stadtentwicklung.
Herausforderungen und politische Rahmenbedingungen
Trotz der positiven Entwicklungen gibt es weiterhin große Herausforderungen. Regulatorische Hürden, ein schleppender Netzausbau und Unsicherheiten bei der Finanzierung neuer Technologien bremsen die Energiewende in vielen Regionen. Der BETD.25 machte daher deutlich, dass ambitionierte politische Rahmenbedingungen und klare Anreize für Investitionen notwendig sind. Diskutiert wurde unter anderem über eine stärkere CO2-Bepreisung, die Abschaffung umweltschädlicher Subventionen und die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien.
Fazit
Der Berlin Energy Transition Dialogue 2025 hat gezeigt, dass die globale Energiewende nicht nur eine Herausforderung, sondern vor allem eine Chance für nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Versorgungssicherheit darstellt. Chancen muss man jedoch auch erkennen wollen und diese dann nutzen. Hierfür kommt es auch darauf an, dass man mit den richtigen Navigatoren durch das Meer der Regelungen segelt und rechtzeitig den Kompass justiert. Durch internationale Zusammenarbeit, technologische Innovationen und gezielte Investitionen können wir eine nachhaltige Zukunft für kommende Generationen gestalten. Die Konferenz machte zudem deutlich, dass ambitionierte politische Maßnahmen und mutige Entscheidungen erforderlich sind, um den Wandel in der notwendigen Geschwindigkeit voranzutreiben. Die Energiewende ist nicht nur eine Pflicht, sondern eine immense Chance – für Wirtschaft, Gesellschaft und den Planeten. (Dirk Buchsteiner)
OLG Düsseldorf hebt Untersagungsverfügung der BNetzA gegen gas.de auf
Die Bundesnetzagentur hatte dem Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH nach § 5 EnWG wegen aus Sicht der BNetzA mangelnder Zuverlässigkeit die Versorgung von Haushaltskunden untersagt. Das OLG Düsseldorf hat diese Untersagung nunmehr durch Beschluss vom 27.11.2024 aufgehoben.
Die Entscheidung ist sehr lang und lesenswert und gewährt erhebliche Einblicke in das vergangene Geschäftsgebaren von der gas.de.
So finden sich dort unter anderem folgende Feststellungen des Gerichts:
„Die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet“
„Bei der gebotenen umfassenden Würdigung des Verhaltens der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist das Vertrauen darin, dass diese die Gewähr für eine … und sichere Versorgung der Haushaltskunden mit Gas und Strom bietet, durch ihr Verhalten im … erschüttert.“
Zur Begründung nimmt das OLG Düsseldorf dort auch noch einmal Bezug auf den Umstand, dass gas.de in der Vergangenheit massenhaft Kunden fristlos gekündigt hatte, die bis heute um Schadenersatz kämpfen müssen. Das OLG erklärt:
„Die darin liegende vielfache Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist nach dem Vorgesagtem sowohl qualitativ als auch quantitativ als schwerwiegend einzuordnen.“
Aber warum hat das OLG Düsseldorf dann trotz dieser Feststellungen die Untersagung der Bundesnetzagentur aufgehoben? Zum Einen hält das OLG die Untersagungsverfügung der BNetzA bereits für formell rechtswidrig, weil an ihr Mitglieder der Beschlusskammer mitgewirkt haben, die nicht an der Entscheidung hätten mitwirken dürfen. Zudem sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zwischenzeitlich habe sich die Sachlage beim Versorger, unter anderem durch Vorlage eines neuen Beschaffungskonzeptes geändert, die BNetzA habe ihre Ermessenserwägungen jedoch nicht entsprechend angepasst.
Ob gas.de damit wieder zurück ist auf dem Markt für Haushaltskunden bleibt abzuwarten.
(Christian Dümke)
Gesetzgeber hat das Nachsehen, wenn Verwaltungsvorschrift Trumpf ist
Demokratie findet in Deutschland vor allem in Gesetzen Niederschlag. Dort sollen alle für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen getroffen werden.
In der Realität sieht es oft anders aus. Viele wichtige Entscheidungen auch über Schutzniveaus werden oft in untergesetzlichen Normen, den Verordnungen oder Satzungen, oder gar in Verwaltungsvorschriften getroffen, die lediglich intern, innerhalb des Behördenapparats Geltung haben.
Das ist schlecht für die Demokratie und für die Transparenz von Regelungen. Oft ist es aber notwendig, da technische Fragen in parlamentarisch beschlossenen Gesetzen zu unflexibel und umständlich geregelt sind.
Was sowohl für die Demokratie als auch für eine effiziente und flexible Regelung schlecht ist: Wenn in Gesetzen in Form von symbolischer Politik und „window dressing“ Versprechungen gemacht werden, die dann in den Verwaltungsvorschriften nicht eingelöst oder sogar zurückgenommen werden. Dadurch kann die Intention des Gesetzgebers unterlaufen werden und Bürgern das Gefühl gegeben, dass ihre demokratischen Entscheidungen nicht respektiert werden. Eine strukturkonservative Bürokratie belässt in der Sache alles beim Alten: „Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“.
Genau das droht leider aktuell im Straßenverkehrsrecht zu passieren: Der Verkehrsausschuss *und insbesondere der Innenausschuss* des Bundesrats hat gegenüber dem Regierungsentwurf mehrere Änderungen zur Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO eingebracht. Trotz innovativer Änderungen der StVO und des Straßenverkehrsgesetzes, die den Kommunen mehr Spielräume bei der Verkehrswende geben sollten, soll die Verwaltungsvorschrift diese Änderungen praktisch leer laufen lassen.
Dies zeigt sich am Beispiel der Fußgängerüberwege (Zebrastreifen). Laut neuer StVO sollen die Möglichkeiten zur Einrichtung erweitert werden, indem nur noch eine einfache Gefahr zu ihrer Einrichtung erforderlich ist.
In der Praxis scheiterte die Einrichtung von Zebrastreifen jedoch vor allem an den sogenannten verkehrlichen Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift. Demnach sollten Fußgängerüberwege in der Regel nur angelegt werden,
„wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeugstärke zuläßt und es das Fußgängeraufkommen nötig macht.“
Weil gerade für vulnerable Gruppen die Anlage von Fußgängerüberwegen erleichtert werden sollte, hat das Verkehrsministerium diese Vorgaben im Regierungsentwurf gestrichen. In der Empfehlung des Verkehrsausschusses des Bundesrats sind sie nun wieder drin. Dadurch droht die Initiative der Gesetzgebung und es Verordnungsgebers leer zu laufen.
Der politische Kontext ist eine parteipolitische Intrige, die von den Ländern gegen ein Projekt der scheidenden Ampelregierung gefahren wird. Unter die Räder – oft leider buchstäblich – kommen die vulnerablen Gruppen, Kinder, Menschen mit Gehbehinderungen oder alte Leute, für die die Erleichterungen bei der Anordnung von Zebrastreifen mehr Sicherheit schaffen sollten. (Olaf Dilling)
PS: Unsere Befürchtungen haben sich glücklicherweise nicht bewahrheitet, da der Bundesrat entgegen den Änderungswünschen insb des *Innenausschusses* die VwV im Wesentlichen so beschlossen hat wie in der Regierungsvorlage zur Umsetzung der neuen StVO vorgesehen. Was die Fußgängerüberwege angeht, wurde lediglich die Regel beibehalten, dass sie (abgesehen von Kreuzungen und Einmündungen) in ausreichendem Abstand voneinander angelegt werden sollen. Das ist schade, aber ändert nichts an der Tatsache, dass die Spielräume durch den Wegfall der verkehrlichen Voraussetzungen erheblich erweitert wurden.
Im Zweifel ist Asbest drin: Die LAGA M 23
Asbest – ein Wort, das Bauherren, Entsorger und Recyclingunternehmen aufhorchen lässt. Jahrzehntelang galt das Material als Wunderwerkstoff in der Baubranche, bis seine verheerenden gesundheitlichen Folgen bekannt wurden. Die Vorteile lagen dereinst auf der Hand: Das Material ist hitzebeständig, feuerfest, widerstandsfähig gegen Chemikalien, nicht elektrisch leitend und zudem sehr langlebig. Dadurch wurde es in unzähligen Produkten verarbeitet – von Dach- und Fassadenplatten über Isolierungen bis hin zu Fliesenklebern und Bodenbelägen. Gerade im Brandschutz und bei der Wärmedämmung galt Asbest als nahezu unverzichtbar. Erst mit der Zeit wurde klar, dass die eingeatmeten Fasern schwere Lungenerkrankungen wie Asbestose und Lungenkrebs verursachen können. Diese Erkenntnis führte schließlich zum Asbestverbot in Deutschland im Jahr 1993. In der EU besteht schließlich seit 2005 für Asbest ein weitgehendes Herstellungs‑, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot.

Bislang wurden Asbestbelastungen vor allem in typischen Produkten wie Asbestzementplatten oder Dacheindeckungen vermutet. Doch neue Erkenntnisse zeigen: Asbest steckt oft dort, wo man es nicht erwartet – in Spachtelmassen, Putzen, Fliesenklebern oder Farbanstrichen. Diese versteckten Gefahrenquellen sind mit bloßem Auge nicht erkennbar und stellen ein ernsthaftes Risiko für Arbeiter, Entsorger und die Umwelt dar. Genau hier setzt die aktualisierte LAGA M 23 seit November 2022 an. In Brandenburg wurde die Beachtung der LAGA M 23 durch den Erlass vom 26.11.2024 im abfallrechtlichen Vollzug – auch im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen mit weiteren Hinweise bei der Umsetzung angeordnet. Damit ist die LAGA M 23 in Brandenburg nicht nur ein antizipiertes Sachverständigenwissen, sondern unmittelbar von den Behörden zu beachten. Hiermit haben wir nun die ersten Erfahrungen in der Praxis. Doch worum geht’s eigentlich?
Das Ziel: Mehr Sicherheit durch klare Vorgaben
Die überarbeitete LAGA M 23 verfolgt zwei zentrale Ziele: Erstens, Asbest konsequent aus dem Stoffkreislauf auszuschleusen, um Gesundheits- und Umweltrisiken zu minimieren. Zweitens, das Recycling von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zu fördern – allerdings nur, wenn nachgewiesen ist, dass diese frei von Asbest sind.
Eine der wichtigsten Neuerungen: Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, müssen vor Abriss oder Umbau auf asbesthaltige Materialien untersucht werden. Dabei gilt ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst wird geprüft, ob ein begründeter Verdacht auf Asbest besteht. Falls ja, sind Materialproben erforderlich, die nach festgelegten Methoden analysiert werden. Liegt der Asbestgehalt über einem bestimmten Schwellenwert, ist eine gesonderte Entsorgung notwendig.
Herausforderung für Bau- und Recyclingbranche
Die neuen Anforderungen bedeuten mehr Aufwand für Bauunternehmen und Recyclingbetriebe. Abfälle werden künftig in drei Kategorien eingeteilt: eindeutig asbestfrei, verdächtig (untersuchen!) oder nachweislich asbesthaltig. Nur Material ohne Asbestnachweis darf recycelt werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, muss also genau hinschauen und lückenlos dokumentieren.
Doch der Aufwand lohnt sich: Durch die strengeren Vorgaben werden nicht nur Menschen geschützt, sondern auch die Qualität des Bauschuttrecyclings verbessert. Denn eins ist klar: Keiner will, dass asbesthaltiges Material unbemerkt in neuen Bauprojekten landet.
Fazit: Mehr Aufwand, aber auch mehr Schutz?
Mit der neuen LAGA M 23 wird der Umgang mit asbesthaltigen Bauabfällen klar geregelt. Im Zweifel ist Asbest drin und das kostet dann. Zwar erfordert die Umsetzung mehr Sorgfalt und Dokumentation, doch soll sie sicherstellen, dass gefährliche Stoffe nicht unkontrolliert in den Stoffkreislauf gelangen. Bauunternehmen, Entsorger und Recyclingfirmen müssen sich mit den neuen Vorgaben vertraut machen – denn wer hier auf Prävention setzt, spart langfristig Kosten und sorgt für eine sichere Zukunft. Ob diese Botschaft jedoch auch beim Ottonormalbürger ankommt, der sein Haus in Eigenhand saniert oder seinen Kaninchenstall abreißt, bleibt fraglich. Dann mag womöglich der Weg in den Wald kürzer sein, als zum Entsorger. Ob beim Abriss oder im Recycling: Wer auf Nummer sicher geht, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch kommende Generationen. Doch teurer wird es allemal. (Dirk Buchsteiner)