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Globales Plastikabkommen – Sommer, Sonne, Plastikmüll?

Wenn Sie in diesem Jahr im Urlaub am Meer (z.B. am Mittelmeer) waren, werden Sie es vielleicht auch gesehen haben. Mich betrübt es immer sehr. Kunststoffmüll an den Stränden. An einigen Meeren und Strandabschnitten ist es besonders schlimm. Gerade abseits der Touristenhotspots wird mit der Situation unmittelbar konfrontiert: Wo keine Reinigungskräfte frühmorgens den Strand aufwendig säubern, läuft man nicht nur durch feinkörnigen Sand, sondern auch durch jede Menge Plastikmüll. Übrigens: Zu den größten Verschmutzern gehören dabei die Mittelmeer-Anrainerstaaten Ägypten, Türkei und Italien. Zwei Drittel aller Kunststoffabfälle stammen von hier. Allein in Italien werden jeden Tag 32 Millionen Plastikflaschen benutzt – ein europaweiter Rekord, so der WWF.

Seit Jahren wächst im Grunde der Druck, die weltweite Plastikflut einzudämmen. Ein globales Abkommen unter dem Dach der Vereinten Nationen sollte verbindliche Regeln schaffen. Dies reicht von der Reduzierung der Plastikproduktion bis hin zu strengeren Vorgaben für Recycling. Doch die jüngsten Verhandlungsrunden sind ins Stocken geraten.

 

Vor allem die Interessenlage ist gespalten: Während viele Staaten ein ambitioniertes Abkommen mit klaren Reduktionszielen fordern – so auch Deutschland –, drängen erdöl- und kunststoffproduzierende Länder auf freiwillige Maßnahmen. Am Ende blieb der kleinste gemeinsame Nenner in Genf bei der letzten Verhandlungsrunde.

Die Praxis zeigt, dass wir in vielen Bereichen mit dem Recycling nicht weiterkommen. Es gibt zu viele Arten Kunststoffe, Additive, Weichmacher, Farbstoffe etc. Neben wirtschaftlichen Fragen erschweren technischen Hürden Recyclinglösungen. Daher ist auch beispielsweise ein Ende der Abfalleigenschaft schwierig zu erreichen. Das Scheitern der Verhandlungen verdeutlicht, dass die Lösung nicht allein im „besseren Recycling“ liegt. Notwendig wäre vor allem eine drastische Verringerung der Plastikproduktion – ein Schritt, zu dem sich die Weltgemeinschaft bislang nicht durchringen konnte.

Von |22. August 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Gasspeicher: Wie ist die Rechtslage?

Es geht durch die Presse: Die deutschen Gasspeicher sind aktuell nur zu 67,66% gefüllt. In den letzten zwei Jahren betrug der Füllstand zu diesem Zeitpunkt noch rund 90%. Im Jahr 2022, als man wegen der Beendigung der Versorgung aus Russland kalten Winter fürchtete, hatte man die Speicher zu immerhin 75% voll.

Die Bundesregierung hält dies für unproblematisch, auch wenn der neuen LNG-Terminals. Deutschland kann heute – das ist unbestritten – mehr amerikanisches und norwegisches Flüssiggas kaufen als in der Vergangenheit. Eilige Regelwerke, die Geschäfte zur frühzeitigen Verdunkelung und Unternehmen zur Absenkung der Raumtemperatur verpflichten, sind in der Tat unwahrscheinlich. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Tatsächlich ist der Füllstand der deutschen Gasspeicher keine rein privatwirtschaftliche Frage. § 35a – § 35h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten die Betreiber, Deutschland nicht noch einmal so in Bedrängnis zu bringen wie die Gazprom, die 2021 den größten deutschen Gasspeicher in Rehden leer laufen ließ, was die kurzfristige Abhängigkeit von der russischen Gasversorgung noch einmal drastisch erhöhte. Zwar hat die Bundesregierung die Gasspeicherbefüllungsverordnung inzwischen aufgehoben, auf deren Basis statt Gazprom seinerzeit die Trading Hub Europe (THE) das Speichermanagement übernahm. Aber die gesetzlichen Vorgaben gibt es nach wie vor. Sie laufen erst 2027 aus.

Hier schreibt nun § 35b Abs 1 EnWG vor, dass am jeweils 1. Oktober 80%, am 1. November 90% und am 1. Februar 30% Füllstand vorzuhalten sind. Aktuell besteht damit noch kein rechtswidriger Zustand, es spricht aber viel dafür, dass das Ziel zum 1. November nicht mehr erreichbar ist. 

Doch was passiert, wenn am 1. November die Vorratskammern leer sind? Klappt es nicht, wird laut EnWG der Marktgebietsverantwortliche aktiv, wenn das Wirtschaftsministerium zustimmt oder dies anordnet. Zu deutsch: Die THE beschafft Mengen und bekommt das Geld für diese Maßnahmen ersetzt.Bislang wurden diese Gelder über die Gasspeicherumlage von den Gaskunden aufgebracht. Ab 2026 soll diese entfallen, das Geld soll wohl – das steht aber nicht fest – aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) ersetzt werden, in den die Gelder v. a. aus dem Emissionshandel fließen und der eigentlich den deutschen Weg zur Klimaneutralität ebnen soll. 

Was bedeutet das aktuell? Die Bundesregierung sieht keinen Grund zur Sorge. Es ist also eher nicht zu erwarten, dass sie den Füllstand durch aktive Maßnahmen erhöht. Gut möglich also, dass die Gasspeicher dieses und auch nächstes Jahr, bis die Vorgaben sowieso auslaufen, die gesetzlichen Füllstandsvorgaben unterschreiten, ohne dass aktiv dagegen gesteuert wird. Ist das Grund zur Sorge? Eher nicht, es sei denn, die weltpolitische Lage ändert sich noch einmal so drastisch, wie es aktuell nur schwer vorstellbar erscheint. Und in einer derzeit noch mittelfernen Zukunft ist Deutschland dann ja ohnehin von Erdgas zumindest fürs Heizen weitgehend unabhängig (Miriam Vollmer).

Von |22. August 2025|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Verkehrsberuhigte Bereiche als Kompetenz der Gemeinde

In § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO ist zu lesen, dass die “Straßenverkehrsbehörde”, in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Gemeinde, “die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnungen von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen” trifft. Heißt das, dass Gemeinden verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerzonen nicht aufgrund ihrer Planungsautonomie aus Art. 28 Abs. 1 GG festsetzen können?

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Juni 2025 ein instruktives Urteil (23.06.2025 – 3 S 1464/24) gefällt. Es geht dabei um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans in der kleinen Gemeinde Wilhelmsfeld im Odenwald.

Gemeinde Wilhelmsfeld im Odenwald. Einfamilienhäuser an einem Hang.

Frank, CC BY-SA 2.5 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5>, via Wikimedia Commons

Betroffen ist ein Wohngebiet, das bisher als reines Wohngebiet galt und nun als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Das heißt, dass im begrenzten Umfang gewerbliche Tätigkeiten und nicht störende Betriebe, wie Friseure, Bürobetriebe und Arztpraxen zugelassen werden sollen. Die Antragsteller des Normkontrollverfahrens hatten die Sorge, dass durch die neuen Festsetzungen und die dadurch ermöglichte Bautätigkeit die Verkehrs- und Lärmbelastung in ihrem Wohnviertel zunehmen würde.

Zudem wollte der Gemeinderat mit dem neuen B-Plan auch ein bisher bestehendes verkehrsberuhigtes Gebiet aufheben. Stattdessen sollten sie einem so genannten “Wohnweg mit höhengleichen Straßenausbau” weichen. Denn der Gemeinderat war der Auffassung, dass trotz eines entsprechenden Interesses der Anwohnenden eine verkehrsberuhigte Zone im Bebauungsplan nicht beibehalten werden könne. Aus Sicht der Antragstellerin obliege die Widmung von Verkehrsflächen als „Spielstraße“ oder als „verkehrsberuhigter Bereich“ alleine der zuständigen Straßenbehörde.

Der B-Plan wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erlassen. Aus formaler Sicht hatte das Gericht an dem Erlass des Bebauungsplans nicht allzuviel zu beanstanden. Denn die meisten Kritikpunkte waren nach § 214 BauGB unbeachtlich oder wurden nach § 215 BauGB nicht rechtzeitig gerügt. Außerdem sei zur Beurteilung der Frage, ob durch die Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet sich das Verkehrsaufkommen wesentlich erhöht, keine Beauftragung eines externen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.

Der Senat geht letztlich doch von der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans aus. Denn der kategorische Ausschluss der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei ein erheblicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Die Gemeinde sei aufgrund ihrer Planungshoheit dafür zuständig, solche Zonen selbst durch Widmung (bzw. Widmungsfiktion iSd § 5 Straßengesetz BW) festzulegen. Es handelt sich nämlich um eine städtebauliche Entscheidung, die die Gemeinde selbst treffen muss. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet nur noch die nachgeordnete Kennzeichnung dieser Zonen an. Ein “Wohnweg” sei im Übrigen eine Kategorie, die verkehrsrechtlich als solche nicht existiert, so dass die von der Gemeinde getroffene Festsetzung auch nicht bestimmt genug ist. Dieser beachtliche Fehler sei aufgrund der rechtzeitigen Rüge beachtlich geblieben.

Die Zurückhaltung bei der Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche ist für Gemeinden mit zu schmalen Straßen ohne richtige Gehwege typisch. Stattdessen lassen sie sich von Planungsbüros, die rechtlich nicht gut beraten sind, oft zu rechtwidrigen Lösungen überreden, bei denen ein niveaugleicher Gehweg im Gegenverkehr überfahren werden soll. Das beruht auf der Mode, den öffentlichen Raum ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten als “Shared Space” auszugestalten, was oft genug auf Kosten vulnerabler Verkehrsteilnehmer geht. Vor Gerichten scheitern solche Lösungen regelmäßig.

Dabei ist gegen “Shared Space” in manchen Fällen gar nichts einzuwenden. Es sollte nur klar sein, dass das Parken nur dort möglich ist, wo es explizit erlaubt ist und dann die Geschwindigkeit an den Fußverkehr angepasst werden muss. Beide Voraussetzungen sind in verkehrsberuhigten Zonen gegeben. (Olaf Dilling)

 

 

 

 

Von |21. August 2025|Kategorien: Rechtsprechung, Städtebaurecht, Verkehr|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Landgericht Düsseldorf verurteilt Stromio und gas.de zu Schadenersatzzahlungen

Das Landgericht Düsseldorf hat in zwei Klageverfahren den Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 12/23 und Urteil vom 26.06.2025, 14d O 9/23) und in einem weiteren Klageverfahren den Versorger Stromio (Urteil vom 30.05.2025, 14d O 13/23 ) zu Schadenersatzzahlungen in Höhe von 9.804,46 EUR und 45.020,29 EUR (gas.de) sowie  4.891,26 EUR (Stromio) an ehemalige Kunden verurteilt. Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister, der sich die Schadenersatzforderungen der betroffenen Kunde hatte abtreten lassen, um diese gebündelt geltend zu machen.

Hintergrund der Klagen war der Umstand, dass beide Versorger im Jahr 2021 den jeweils betroffenen Kunden fristlos die bestehenden Energieversorgungsverträge gekündigt hatten, so dass diese gezwungen waren, sich kurzfristig und zu erheblich höheren Preisen von anderen Versorgern beliefern zu lassen. Die Versorger begründeten dieses Vorgehen mit den im Rahmen der Energiekrise aufgrund des Ukrainekrieges kurzfristig stark gestiegenen Beschaffungspreisen, die ein Festhalten an den Verträgen unzumutbar gemacht hätten.

Zu Unrecht, wie das Landgericht Düsseldorf nun entschied:

„Mit der Einstellung der Stromlieferungen zum 22.12.2021 hat die Beklagte ihre vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt. Sie war hierzu auch nicht durch ihre gegenüber den Zeugen ausgesprochenen Kündigungserklärungen berechtigt.

Die jeweiligen Energielieferungsverträge sind von der Beklagten durch ihre Kündigungsschreiben nicht fristlos, sondern nur ordentlich zum jeweils nächst-möglichen Zeitpunkt beendet worden. Der Beklagten stand kein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Ein solches Kündigungsrecht ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten zur Entwicklung auf den Beschaffungsmärkten weder aus § 314 Abs. 1 BGB, noch aus § 313 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Der Argumentation der Versorger, dass die aufgrund der Energiekrise stark gstiegenenen Beschaffungskosten ein außerordentliches Kündigungsrecht rechtfertigten, erteilte das Landgericht eine Absage:

„Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit den streitgegenständlichen Versorgungsverträgen haben die Parteien eine bindende Preisvereinbarung getroffen. Dabei ist es Sache der Beklagten als Verkäuferin, wie sie den Preis kalkuliert. Sie trägt dabei das Risiko einer auskömmlichen Kalkulation und auch das Risiko, dass sich die verwendete Berechnungsgrundlage als unzutreffend erweist.

Die Beklagte kann die fristlosen Kündigungen daher nicht auf die „historisch einmalige Preisentwicklung im Strommarkt“ stützen. Die Entwicklung der Strompreise und das damit verbundene Risiko der auskömmlichen Kalkulation ihrer Tarife gehörte zum alleinigen Vertragsrisiko der Beklagten (so bereits Urteil der Kammer vom 01.03.2023, Az. 14d O 3/22, Rn. 74 – juris).

Dass u.a. die Beschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 2 lit. a) Preisbestandteil und damit Kalkulationsgrundlage des Endpreises waren, steht einer Zuordnung des Risikos, dass sich diese Kalkulationsgrundlage während der Vertragslaufzeit ändert, nicht entgegen.“

(LG Düsseldorf, 30.05.2025 14d O 13/23)

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, da Stromio und gas.de Berufung eingelegt haben. Zudem sind am Landgericht Düsseldorf zahlreiche weitere gleichartige Schadenersatzklagen anhängig.

(Christian Dümke)

Von |15. August 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Was wird aus der AVBFernwärmeV – Hinweise in Stellungnahme der Bundesregierung zu Monopolkommission

Im Energierecht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFernwärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwärmerecht grundlegend neu gestalten. Die bisherigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundesregierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundesregierung zum 25. Hauptgutachten der Monopolkommission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopolkommission ist hier).

Die Monopolkommission wollte den Fernwärmemarkt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natürliche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Transparenzplattform, einen deutschlandweit einheitlichen Index für das Marktelement (was das ist => hier) und Preisobergrenzen. Außerdem will die Monopolkommission Drittanbietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwärmenetzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundesregierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Strukturen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drastischen Ausbau der Fernwärme zu realisieren. Zwar will auch die aktuelle Bundesregierung die AVBFernwärmeV überarbeiten, einen bundesweit einheitlichen Index fürs Marktelement hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Marktelement für alle sicherlich gewährleisten, dass sich die Preisentwicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orientiert, sodass Unternehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopolkommission übersieht aber nach Ansicht der Bundesregierung, wie verschieden die Fernwärmeversorgungsgebiete sind. Regionale Gegebenheiten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, was die Bundesregierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versorgungsgebiete wie auch der Erzeugungstechnologien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Interessant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFernwärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundesregierung den Drittzugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFernwärmeV aufgenommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neuregelung des Fernwärmerechts durchaus auf der Agenda der Bundesregierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitionierten Regulierungsrahmen ab wie die Monopolkommission (Miriam Vollmer).

Von |15. August 2025|Kategorien: Wärme|0 Kommentare

Verkehrsrecht: Unbestimmte Bewohnerparkgebiete

Das OVG Hamburg hat sich vor einiger Zeit mit den Regeln für das Bewohnerparken auseinandergesetzt. Zwar bestrifft der Fall eine Anordnung noch auf Grundlage des alten Rechts, also zur Anordnung bei bestehendem erheblichen Parkdruck gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Dies ist aber weiterhin eine geltende Rechtsgrundlage. Zudem betreffen die zentralen Probleme des Falls allgemeine Aspekte wie Bestimmtheit und Zuschnitt der Bewohnerparkgebiete. Diese sind für alle Anordnungsgründe relevant, also auch die neuen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Aber worum geht es? Im Bereich Hamburg-Rotherbaum wurde nach einer Parkraumuntersuchung, bei der erheblicher Parkraummangel festgestellt wurde, eine neue Bewohnerparkzone “Grindelhof” eingerichtet. Ein Bewohner der Zone hat dagegen geklagt. Im Wesentlichen aus drei Gründen: Zum Einen war die Zone aus seiner Sicht zu groß, da sie die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschreiten würde. Zum Anderen sei die Beschilderung zu unbestimmt. Schließlich sei der erforderliche Parkmangel nicht ausreichend nachgewiesen.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch, nach der Berufung der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg (Urteil vom 28.11.2024 – Az 4 Bf 129/24) gaben dem Kläger recht: Interessant ist dabei, dass sie bei der Berechnung der Größe des Bewohnerparkgebiets nicht nur auf die Parkmöglichkeiten an sich, sondern auch auf den Wohnort der privilegierten Bewohner abstellen. Beides müsste bei der Anordnung berücksichtigt und definiert werden. 

Was die Bestimmtheit angeht, wurde auf die Beschilderung, im Internet veröffentlichte Karten des Bewohnerparkgebietes und auf Hinweise auf den Parkscheinautomaten abgestellt. Das OVG zeigt an einem Beispiel, dass gerade für externe Verkehrsteilnehmer Stellplätze nicht eindeutig einem von zwei Bewohnerparkgebieten mit unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen zugeordnet werden konnten.

Insgesamt ist die Entscheidung sehr instruktiv, was die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bewohnerparkens angeht. Außerdem werden einige allgemeine verwaltungsrechtliche Fragen geklärt. Neben den genannten Aspekten der Bestimmtheit von Verwaltungsakten geht es auch um prozessuale Fragen bezüglich des Zugangs und der Schriftform von Verwaltungakten. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte den Widerspruch ursprünglich per E-Mail mit eingescannter Unterschrift an die Behörde gesandt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ist weiterhin ein Zugang per Post (der aufgrund der Aussage des Anwalts unstellt wurde), Fax oder eletronischer Gerichts- und Verwaltungspost erforderlich. (Olaf Dilling)

Von |14. August 2025|Kategorien: Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , , |0 Kommentare