Gasspeicher: Wie ist die Rechtslage?

Es geht durch die Presse: Die deutschen Gasspeicher sind aktuell nur zu 67,66% gefüllt. In den letzten zwei Jahren betrug der Füllstand zu diesem Zeitpunkt noch rund 90%. Im Jahr 2022, als man wegen der Beendigung der Versorgung aus Russland kalten Winter fürchtete, hatte man die Speicher zu immerhin 75% voll.

Die Bundesregierung hält dies für unproblematisch, auch wenn der neuen LNG-Terminals. Deutschland kann heute – das ist unbestritten – mehr amerikanisches und norwegisches Flüssiggas kaufen als in der Vergangenheit. Eilige Regelwerke, die Geschäfte zur frühzeitigen Verdunkelung und Unternehmen zur Absenkung der Raumtemperatur verpflichten, sind in der Tat unwahrscheinlich. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Tatsächlich ist der Füllstand der deutschen Gasspeicher keine rein privatwirtschaftliche Frage. § 35a – § 35h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichten die Betreiber, Deutschland nicht noch einmal so in Bedrängnis zu bringen wie die Gazprom, die 2021 den größten deutschen Gasspeicher in Rehden leer laufen ließ, was die kurzfristige Abhängigkeit von der russischen Gasversorgung noch einmal drastisch erhöhte. Zwar hat die Bundesregierung die Gasspeicherbefüllungsverordnung inzwischen aufgehoben, auf deren Basis statt Gazprom seinerzeit die Trading Hub Europe (THE) das Speichermanagement übernahm. Aber die gesetzlichen Vorgaben gibt es nach wie vor. Sie laufen erst 2027 aus.

Hier schreibt nun § 35b Abs 1 EnWG vor, dass am jeweils 1. Oktober 80%, am 1. November 90% und am 1. Februar 30% Füllstand vorzuhalten sind. Aktuell besteht damit noch kein rechtswidriger Zustand, es spricht aber viel dafür, dass das Ziel zum 1. November nicht mehr erreichbar ist. 

Doch was passiert, wenn am 1. November die Vorratskammern leer sind? Klappt es nicht, wird laut EnWG der Marktgebietsverantwortliche aktiv, wenn das Wirtschaftsministerium zustimmt oder dies anordnet. Zu deutsch: Die THE beschafft Mengen und bekommt das Geld für diese Maßnahmen ersetzt.Bislang wurden diese Gelder über die Gasspeicherumlage von den Gaskunden aufgebracht. Ab 2026 soll diese entfallen, das Geld soll wohl – das steht aber nicht fest – aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) ersetzt werden, in den die Gelder v. a. aus dem Emissionshandel fließen und der eigentlich den deutschen Weg zur Klimaneutralität ebnen soll. 

Was bedeutet das aktuell? Die Bundesregierung sieht keinen Grund zur Sorge. Es ist also eher nicht zu erwarten, dass sie den Füllstand durch aktive Maßnahmen erhöht. Gut möglich also, dass die Gasspeicher dieses und auch nächstes Jahr, bis die Vorgaben sowieso auslaufen, die gesetzlichen Füllstandsvorgaben unterschreiten, ohne dass aktiv dagegen gesteuert wird. Ist das Grund zur Sorge? Eher nicht, es sei denn, die weltpolitische Lage ändert sich noch einmal so drastisch, wie es aktuell nur schwer vorstellbar erscheint. Und in einer derzeit noch mittelfernen Zukunft ist Deutschland dann ja ohnehin von Erdgas zumindest fürs Heizen weitgehend unabhängig (Miriam Vollmer).

2025-08-22T12:56:50+02:0022. August 2025|Allgemein|

Das Ende der Gasspeicherumlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspeicherumlage entfallen soll, ist keine Überraschung. Dies ist im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslieferverträgen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufgeschlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich beeilen muss, um den Unternehmen ausreichend Zeit für Preiskalkulation und Kundenmitteilungen einzuräumen.

Die Bundesregierung will jedoch auch diejenigen Preise um die Gasspeicherumlage senken, in denen diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den Gesamtpreis einkalkuliert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regelvermutung, wonach die Umlage in die Kalkulation eingeflossen sein soll und daher der Preis entsprechend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verantwortliche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur stichprobenartig kontrollieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entsprechende Behauptung zu hinterfragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt allerdings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzelfälle handelt, etwa ältere Fixpreisverträge, die nachweislich nicht um die Gasspeicherumlage erhöht wurden, oder transparente kalkulatorische Grundlagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrittenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfassungsrecht zu kollidieren, sind die anstehenden Schritte den Vertriebsunternehmen aus den vergangenen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzukommen oder entfallen, ist inzwischen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundesregierung sich einen transparenten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG-E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrgenommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Informationsflut in Gasabrechnungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|

Gasspeicherumlage und KTF

Die Bundesregierung will die Gasspeicherumlage künftig aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanzieren. Erdgas würde dadurch günstiger. Unter Klimaschutzgesichtspunkten ist eine solche Entlastung jedoch nicht unproblematisch, da sie den fossilen Energieträger Erdgas gegenüber der Elektrifizierung von Prozessen oder dem Einsatz von Wasserstoff und biogener Brenn- und Treibstoffe bevorzugt.

Der KTF soll eigentlich dazu dienen, Zukunftstechnologien zu fördern und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu verringern. Auch bisher werden aus dem KTF Maßnahmen zur Entlastung bei Energiekosten finanziert, etwa bei der energetischen Haussanierung, beim Austausch von Heizsystemen oder beim Ausbau von Wärmenetzen. Eine Verbilligung fossiler Energieträger entspricht also nicht dem ursprünglichen Zweck dieses Fonds.

Doch was hat es mit dieser Umlage überhaupt auf sich?

Sie wurde im Oktober 2022 eingeführt, nachdem sich infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine zeigte, dass die eingespeicherten Gasmengen für die Heizperiode möglicherweise nicht ausreichen würden, um Deutschland sicher durch den Winter zu bringen. Um eine ähnliche Situation künftig zu vermeiden, wurde die Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig ausreichende Vorräte anzulegen: Laut § 35b Absatz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sollen die Gasspeicher zum 1. November eines Jahres zu 90 Prozent gefüllt sein.

Die dabei entstehenden Kosten werden über eine Umlage auf die Gaskunden verteilt. Seitdem verteuert die Gasspeicherumlage den Gaspreis. Aktuell beträgt sie die erwähnten 0,299 Cent pro Kilowattstunde, ab dem 1. Juli 2025 wird sie auf 0,289 Cent pro Kilowattstunde gesenkt. Wenn der Bund die Kosten künftig übernimmt, würde der Gaspreis entsprechend sinken.

Wie rechtfertigen Befürworter den Plan?

Befürworter dieser Maßnahme argumentieren, dass durch den europäischen Emissionshandel keine höheren Gesamtemissionen zu erwarten seien, da das Emissionsbudget insgesamt begrenzt sei. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Erdgas jedoch nur bedingt korrekt. Bis einschließlich 2026 unterliegen die deutschen Emissionen aus Erdgas außerhalb des EU Emissionshandels keinem festen Budget. Der nationale CO₂-Preis beträgt heute 55 EUR/t CO2, 2026 wird er auf maximal 65 Euro pro Tonne begrenzt. Zwar gibt es auf europäischer Ebene ein Budget, doch wenn Deutschland mehr emittiert, wird dies lediglich finanziell ausgeglichen. Erst ab 2027 greift mit dem EU Emissionshandelssystem ETS 2 eine echte mengenmäßige Begrenzung. In diesem Jahr sollte die Umlage aber ohnehin wieder abgeschafft werden.

Was ist von dem Plan zu halten?

Dass Energie in Deutschland zu teuer ist, ist parteiübergreifend Konsens. Doch ausgerechnet einen fossilen Brennstoff zu entlasten setzt ein schwieriges Signal. Konsistenter wäre es, den Strompreis anzugehen. Wie das aussehen könnte, ist im Koalitionsvertrag angelegt: Senkung der Stromsteuer und Entlastung der Netzentgelte würde diejenigen honorieren, die ihre Prozesse und Heizungen schon umgestellt haben (Miriam Vollmer).

2025-06-20T21:35:49+02:0020. Juni 2025|Allgemein|