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Die neue BEHV – Start in die Versteigerung

Wenn Silvester 2025 die Korken knallen, endet die fünfjährige Festpreisphase des Brennstoffemissionshandels, der auf Grundlage des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) seit 2021 Brenn- und Treibstoffe mit einem CO2-Preis belegt, sofern sie nicht in Anlagen verbrannt werden, die am “großen” Emissionshandel teilnehmen müssen. 2026 findet dann eine Versteigerung in einem Preiskorridor zwischen 55 EUR und 65 EUR statt. 2027 trennen sich dann die Wege: Die meisten Teilnehmer am nationalen Emissionshandel – vor allem die energiesteuerpflichtigen Lieferanten von Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl – wechseln in ein neues europaweites System, im nationalen Emissionshandel verbleibt nur ein kleiner Rest, der dann an einem Handelssystem ohne Höchstpreis teilnehmen soll.

Die Ampel hatte es nicht mehr geschafft, den detaillierten Regelungsrahmen für die Versteigerungsphase zu setzen. Entsprechend nervös war der Markt: Immerhin stecken wir schon tief in 2025, und Ausschreibungen für Versteigerungsplattformen sind ebenso wie die Überarbeitung des Beschaffungswesens in Unternehmen nichts, was sich so über Nacht nebenbei erledigen lässt. Immerhin, die erste Hürde ist nun genommen: Am 06.08.2025 hat das Bundeskabinett die Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) beschlossen. Kern dieser Änderungen ist das Regelwerk für die Versteigerungen. Hier sieht es nun folgendermaßen aus:

Auch im nationalen Emissionshandel wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) de Zertifikate nicht selbst versteigern, sondern eine externe Institution beauftragen – voraussichtlich die EEX, sofern sie sich bewirbt. Diese beauftragte Stelle soll mindestens einmal pro Woche Zertifikate versteigern. Die Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate ergibt sich unverändert aus der Verordnung selbst, 2026 beträgt das geplante Budget 254.774.703 Berechtigungen. Für das Jahr 2026 ist diese Menge jedoch noch nicht abschließend, da sich der Höchstpreis andernfalls gar nicht realisieren ließe. Die Bundesrepublik beschafft also Mehrmengen wieder im Ausland. Für diese Überschussmenge, die sich nach vollständiger Versteigerung der vorgesehenen Zertifikate ergibt, gilt ein Preis von 68 €. Interessant: Nach § 11 Abs. 1 beträgt der bisherige zusätzliche Bedarf für die Jahre 2021–2025 imposante 39 Millionen Emissionszertifikate.

In § 12 der geänderten Verordnung ist das Versteigerungsverfahren geregelt: Anbieter geben Gebote zwischen 55 und 65 € ab; die Gebote werden absteigend nach der Höhe des Angebotspreises gereiht. Liegt der Zuschlagspreis bei 65 € und übersteigt die Gesamtangebotsmenge zu diesem Preis die eigentlich vorgesehene Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter Zertifikate, sofern die Gesamtangebotsmenge nicht mehr als das Doppelte der geplanten Menge beträgt. Andernfalls wird im Verhältnis gekürzt.

Auch 2026 gelten die Zertifikate nur für dieses und die vorangegangenen Jahre; es gibt also noch kein Banking in die Zukunft. Riskant: Wer 2027 feststellen muss, dass er für das Jahr 2026 unterdeckt ist, kann nach § 15 der Verordnung über die beauftragte Stelle wiederum nur wie bisher bis zu 10 % der bereits 2026 erworbenen Zertifikate nachkaufen und muss dafür 70 € bezahlen. Damit ist er im Übrigen auf den Sekundärmarkt angewiesen.

Dass der Verordnungsgeber die Branchenkritik nicht aufgegriffen hat, wonach eine Testphase der Versteigerung nur ein Jahr vor Start des EU ETS 2 unnötig sei und lediglich den administrativen Aufwand erhöhe, liegt an der gesetzlichen Verankerung. Hier hätte der Gesetzgeber rechtzeitig nachsteuern und die Festpreisphase um ein Jahr verlängern müssen. Dass dies nicht geschehen ist, dürfte nicht nur am Ende der Ampel, sondern auch an den erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken liegen, die die Festpreisregelung von Anfang an aufgeworfen hat (Miriam Vollmer).

Von |1. September 2025|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

BMUKN: Abschaffung der Abteilung für Kreislaufwirtschaft Rückschritt im Ministerium?

Zu sagen, dass es in der Recyclingbranche nicht gut läuft, erscheint weit untertrieben. Einige Bereiche stecken tief in der Krise, wie z.B. das Textilrecycling oder das Kunststoffrecycling. Während die EU einen speziellen Circular Economy-Rechtsakt für 2026 plant und das Thema damit auch richtigerweise bewusst auf die politische Agenda setzt, will man in Berlin im Umweltministerium umbauen. Aktuellen Berichten zufolge plant das Bundesumweltministerium, die eigenständige Abteilung „Transformation, Digitalisierung, Circular Economy, Klimaanpassung“ aufzulösen. Zu Recht stößt dieses Vorhaben branchenseits auf Kritik, schließlich schwingt dabei irgendwie mit, dass dem Thema Kreislaufwirtschaft nicht das politische Gewicht beigemessen wird (siehe z.B. auch hier).

Dabei geht es doch eigentlich um so viel und daher schlagen die Verbände Alarm: Anja Siegesmund, sagte hierzu „Deutschland ist im Recycling und bei innovativen Technologien weltweit führend. Doch damit wir unsere Wettbewerbsfähigkeit, Rohstoffsicherheit und Klimaziele sichern können, braucht die Kreislaufwirtschaft politischen Rückenwind und klare Strukturen – nicht ihre Auflösung in einem Ministeriums-Organigramm“ (siehe hier). Damit hat der BDE vollkommen Recht. Die Kreislaufwirtschaft darf nicht klein gemacht werden. Es geht um die Verminderung des Drucks auf die natürlichen Ressourcen, es geht um die Einsparung von Energie, die Verringerung des CO2-Fussabdrucks, es geht um Klimaschutz und – mit Blick auf kritische Rohstoffe – sogar um Fragen der nationalen Sicherheit. Die Rahmenbedingungen für die Entsorgungsbranche müssten daher auf den Prüfstand und es muss geschaut werden, wie Verfahren vereinfacht, Bürokratie abgebaut und Techniken gefördert werden können, damit der Kreislauf tatsächlich „rund“ laufen kann. Es bedarf praktikable rechtliche Rahmenbedingungen und keine Symbolpolitik. Das Problem ist schließlich, dass man die Belange der Praxis nicht ernst nimmt. Die Branche braucht klare Signale: Kreislaufwirtschaft verdient mehr Gewicht, nicht weniger. (Dirk Buchsteiner)

Von |29. August 2025|Kategorien: Abfallrecht|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Die Schutzschrift – Vorsorge bei drohender einstweiliger Verfügung

Im Unternehmensalltag, besonders bei Energieversorgern kann es schnell passieren: Jemand droht, schnell eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu beantragen – vielleicht, weil es Streit um eine angekündigte oder bereits erfolgt Unterbrechung der Energieversorgung gibt oder weil ein Wettbewerber ein bestimmtes Verhalten als unlauter ansieht.

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilbeschluss, der oft ohne Anhörung der Gegenseite erlassen wird. Das bedeutet: Sie erfahren im schlimmsten Fall erst von dem gerichtlichen Verbot, wenn es schon ergangen ist – ohne dass Sie Ihre Sicht schildern konnten.

Hiergegen kann mit einer sog. Schutzschrift vorgebeugt werden. Eine Schutzschrift ist ein vorbeugender Schriftsatz, den man vorsorglich bei Gericht hinterlegen kann, wenn man damit rechnet, dass ein Gegner möglicherweise eine einstweilige Verfügung beantragen wird. Mit ihr teilt man dem Gericht vorab die eigene Sicht der Dinge mit. So soll verhindert werden, dass eine Verfügung erlassen wird, ohne dass die Gegenseite jemals gehört wurde. Man könnte sagen, man reicht bei Gericht eine Verteidigung ein, noch bevor man überhaupt angegriffen wurde.

Seit 2016 gibt es ein zentrales elektronisches Schutzschriftenregister in Deutschland. Anwälte können dort bundesweit eine Schutzschrift einstellen. Das hat den Vorteil, dass bei Rechtsstreitigkeiten, die vom Gegner vor mehreren möglichen Gerichten anhängig gemacht werden könnten, nicht bei jedem Gericht gesondert eine eigene Schutzschrift hinterlegt werden muss.

Kommt es tatsächlich zu einem Antrag auf einstweilige Verfügung, sollte das Gericht automatisch prüfen, ob zu diesem Fall bereits eine Schutzschrift vorliegt. Wenn ja, muss das Gericht sie berücksichtigen, bevor es entscheidet. Das Gericht kann dann entweder den Antrag des Gegners sofort zurückweisen, oder eine mündliche Verhandlung ansetzen, bei der beide Seiten gehört werden. Ohne Schutzschrift hätte das Gericht möglicherweise direkt die Verfügung erlassen – ein empfindlicher Nachteil für die betroffene Person oder das Unternehmen.

In der Praxis funktioniert das nach unserer Erfahrung so Mittelgut, da es leider passieren kann, dass Gerichte eine hinterlegte Schutzschrift nicht beachten. In diesem Fall hilft es dann nur, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen.

(Christian Dümke)

Von |29. August 2025|Kategorien: Allgemein, Wettbewerbsrecht|0 Kommentare

Anlieger- statt Bewohnerparken: Ist das rechtlich zulässig?

Es ist ein bisschen wie die Erfindung des Rades: Wir haben uns so daran gewöhnt, dass Autos in der Stadt die meiste Zeit in Wohnortnähe herumstehen, dass es wie eine Neuigkeit klingt, wenn die Berliner Verkehrssenatorin der Presse verkündet, “dass Menschen nicht nur dort parken möchten, wo sie wohnen, sondern häufig auch einen bestimmten anderen oder zwei bestimmte andere Punkte haben in der Stadt, wo ihr Verkehrsbedürfnis sie immer wieder hinführt”. Daher arbeitet die Berliner CDU nach Presseverlautbarungen an einem “Gesamtkonzept für das Anwohnerparken”. Dies soll vorsehen, dass Berliner nicht nur für ihr eigenes Quartier einen Bewohnerparkausweis bekommen können, sondern auch für weitere Bewohnerparkgebiete, für die sie ein Verkehrsbedürfnis nachweisen können. Dies soll im Rahmen des Gesamtkonzepts mit einer Erhöhung der Gebühren für den Parkausweis auf 80 – 120 Euro einhergehen.

Verkehrszeichen absolutes Haltverbot mit Zusatz "Anlieger frei".

Darauf, wie das Konzept im Einzelnen ausgearbeitet und begründet wird, sind wir schon gespannt. Denn wir haben Zweifel rechtlicher, ökonomischer und verkehrspolitischer Natur:

  • Rechtlich beruht das inzwischen sogenannte Bewohnerparken, auf das sich die Senatorin bezieht, auf der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 b) StVG geregelten Gesetzesgrundlage. Es stellt eine eng begrenzten Ausnahme für “Bewohner städtischer Quartiere” vom Grundsatz der Präferenz- und Privilegienfreiheit des Straßenverkehrsrechts dar. Wie sich aus der Rechtsprechung und den Verwaltungsvorschriften für § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a) StVO ergibt, dürfen Bewohnerparkgebiete nur mit einer Ausdehnung von 1.500 m angeordnet werden, da sie diese Bevorrechtigung sonst unzulässig ausdehnen. Menschen mit einem Verkehrsbedürfnis sind straßenverkehrsrechtlich “Anlieger”. Sie können im Rahmen des Gemeingebrauchs wie alle Verkehrsteilnehmer auch parken, aber bisher nicht bevorrechtigt. Wenn man Menschen mit einem wichtigen Anliegen Möglichkeiten geben will, dann wäre das nach geltendem Recht nur im Einzelfall aufgrund einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme nach § 46 StVO möglich. Eine Alternative wären entsprechend teure Dauerparkausweise im Rahmen der normalen Parkraumbewirtschaftung nach dem sogenannten “Landauer Modell”.
  • Ökonomisch ist sehr fragwürdig, ob die nach dem Konzept erforderliche Bedarfsprüfung für die Nutzung weiterer Bewohnerparkgebiete tatsächlich auf der Grundlage von 80 – 120 Euro erfolgen kann. Allein der Verwaltungsaufwand für die Beantragung üblicher Bewohnerparkausweise und die Instandhaltung der Parkplätze dürfte von diesem Betrag nicht abgedeckt sein.
  • Verkehrspolitisch diente das Bewohnerparken der Verringerung des Parkdrucks und inzwischen auch dem Umweltschutz und der Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Diese Ziele werden durch eine inflationäre Ausweitung der Berechtigten des Bewohnerparkens in Frage gestellt.

Das Anliegen von Autofahrern, nicht nur in Wohnortnähe einen Parkplatz zu finden, ist nachvollziehbar. Es kann auch wichtige Verkehrsbedürfnisse in weiteren Quartieren als dem “eigenen Kiez” geben. Dafür bedarf es aber einer Lösung, die Berliner nicht gegenüber Pendlern aus Brandenburg unzulässig privilegiert. Für Härtefälle gibt es die Möglichkeit straßenverkehrsrechtlicher Ausnahmen, für den normalen Berufspendler oder für häufiger Verwandtenbesuche könnten Dauerparkausweise zu angemessenen Rabatten eine Lösung sein. (Olaf Dilling)

 

Von |28. August 2025|Kategorien: Allgemein, Kommentar, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Die neue “Übergangsversorgung” – § 38a EnWG-E

Ende 2022 hingen wir einige Male am Telefon: Großkundenverträge Gas und Strom liefen zum Jahresende aus, und ein Ersatz war einfach nicht zu beschaffen. Wir kennen eigentlich viele Leute. Aber das hatten wir noch nicht erlebt.

Das Problem sah auch die Politik. Sie erließ deswegen für die Monate Januar und Februar 2023 einen § 118c EnWG, der eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern durch denjenigen Energielieferanten vorsah, der den jeweiligen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hatte. Die Betroffenen erhielten somit zwei Monate Zeit, um einen neuen Lieferanten zu finden. Der Lieferant war berechtigt, die Kosten der kurzfristigen Beschaffung mit einem Aufschlag von 10 % weiterzugeben. Damit schloss die Politik für einen vorübergehenden Zeitraum eine Lücke: Die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG regelt nur die Versorgung in der Niederspannung beziehungsweise im Niederdruck.

Hieran will der Gesetzgeber nun ganz anders, aber mit ähnlicher Zweckrichtung, anknüpfen (siehe hier). Ein neuer § 38a EnWG soll eine Übergangsversorgung auch für Mittelspannung bzw. Mitteldruck ermöglichen. Erfasst werden sollen dabei auch Letztverbraucher, die direkt an einer Umspannung von Niederspannung auf Mittelspannung angeschlossen sind. Allerdings ist keine verpflichtende Regelung vorgesehen. Vielmehr soll die neue Vorschrift es ermöglichen, dass der örtliche Netzbetreiber und der lokale Grundversorger ein Angebot zur Übergangsversorgung vereinbaren können. Der Abschluss einer solchen Regelung ist also fakultativ. Eine Zuordnung der Versorgungspflicht zu einer anderen Person erlaubt der Entwurf jedoch nicht. Gibt es eine solche Vereinbarung, muss sie aber diskriminierungsfrei angewandt werden, verweigert werden darf deswegen nur bei Unzumutbarkeit.

Damit es nicht zu einer Versorgungslücke kommt, verpflichtet ein geplanter Abs. 4 den Netzbetreiber, betroffene Letztverbraucher bei Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustands zu informieren, wie es weitergeht. Er muss diese Informationen zwar nicht selbst aktiv beschaffen, aber sobald er Kenntnis hat, muss er tätig werden.

Bei den Bedingungen der Übergangsversorgung greift der Entwurf auf die bewährten Regeln der Ersatzversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck zurück. Es besteht eine Veröffentlichungspflicht, auch hinsichtlich der Tarife. Diese dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats geändert werden. Auch entsteht keine dauerhafte Versorgungspflicht, sondern lediglich eine zeitlich befristete Übergangsversorgung über maximal drei Monate.

Doch was passiert, wenn Grundversorger und Netzbetreiber keine Vereinbarung treffen? Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung bereits befasst. Die Lage ist jedoch nicht eindeutig: Es gibt Rechtsprechung zu dieser Frage, die aber nicht widerspruchsfrei ist,  insbesondere hinsichtlich der Frage, aus welchem Portfolio Strom stammt, der vertragslos entnommen wurde (hier, hier und hier). Schon um diese Unsicherheit zu beseitigen, wäre eine gesetzliche Regelung sinnvoll. Allerdings ist zu befürchten, dass sie aufgrund ihres fakultativen Charakters nicht flächendeckend zur Klärung beiträgt. Im Ergebnis muss also sicher weiterhin im Einzelfall geprüft werden (Miriam Vollmer).

Von |27. August 2025|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Kommt der gesetzliche Drittzugang zum Wärmenetz?

Die Lieferung von Strom, Gas und Fernwärme galt aufgrund ihrer Netzgebundenheit noch bis in die 90er Jahre als „natürliche Monopole“ in denen ein Wettbewerb verschiedener Anbieter schon rein technisch nicht möglich erschien. Dann kam bekanntlich die Lisberalisierung der Strom- Und Gasversorgung und über das konzept der Entflechtung von Netzbetrien und Energielieferung, sowie die gesetzliche Pflicht zur diskriminierungsreien Netznutzung hielt der Wettbewerb einzug. Die Wärmeversorgung blieb hiervon aber verschont. Dort gilt weiterhin, der an ein Fernwärmenetz angeschlossene Wärmekunde kann dort nicht zwischen verschiedenen Wärmelieferanten wählen, sondern hängt am lokalen (Monopol)versorger.

Wie wir berichtet hatten, wurde dieser Zustand vor kurzem von der Monopolkommission bemängelt und auch hier die Einführung eines gesetzlich geregelten Systems des freien (Wärme)Netzzugangs gefordert.

Die Bundesregierung scheint hiervon jedoch insgesamt nicht sonderlich begeistert. In Ihrer Antwort heißt es:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bereits Möglichkeiten wettbewerbsstruktureller Eingriffe ins Marktdesign, insbesondere eine Zugangsregulierung zugunsten von Wärmeerzeugern, geprüft.Teilweise ist der Fremdbezug von Wärme bereits in der Praxis etabliert und dürfte zur Erfüllung der Dekarbonisierungsvorgaben des WPG künftig auch ausgeweitet werden. Einem Netzzugang von dritten Wärmelieferanten zur Versorgung eigener Kunden (i.S. einer Durchleitung wie bei Strom/Gas) können in vielen Fällen aber auch prohibitive technische und wirtschaftliche Hindernisse entgegenstehen. Ein gesetzlich geregelter, regulierter Drittnetzzugang wäre aufgrund der Heterogenität der Netzstruktur jedenfalls hochkomplex und bedarf politischer Weichenstellungen – es ist jedenfalls kein kurzfristig umsetzbares Instrument.“

Mit anderen Worten: Könnte man zwar machen, gibt es im Einzelfall auch schon, aber für eine gesetzliche Regelung ist uns das Ganze derzeit zu komplex.

(Christian Dümke)

Von |22. August 2025|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar