Der nächste Versuch: CCS im Bundestag
Das erste Land weltweit, in dem Emissionen eines Zementwerks großtechnisch aufgefangen und verpresst werden, ist Norwegen. Der Pionier will auf diese Weise prozessbedingte Emissionen mindern, die sich durch einen reinen Wechsel des Antriebssystems nicht vermeiden lassen. Ziel ist es, deren Eintritt in die Atmosphäre zu verhindern. Und wie steht es um Deutschland?
Die Ampelkoalition hatte im vergangenen Jahr versucht, das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) zu novellieren. Dieser Entwurf scheiterte jedoch am Regierungswechsel. Nun unternimmt das Bundeswirtschaftsministerium unter neuer Leitung einen weiteren Anlauf. Ziel ist es, die derzeitige Blockade zu überwinden, denn CCS (Carbon Capture and Storage) hat einen festen Platz in den Plänen der Bundesrepublik, ab 2045 keine fossilen Emissionen mehr in die Atmosphäre gelangen zu lassen.
Geplant ist, sowohl den Export von CO₂ als auch die Speicherung im Inland rechtlich zu ermöglichen. Die Speicherung könnte unter der Nordsee in der Salinen Aquifere erfolgen. An Land soll sie nur dann zulässig sein, wenn das jeweilige Bundesland entsprechende Spielräume schafft. Naheliegend ist die Nutzung ehemaliger Erdgas- und Erdöllagerstätten. Deren Speicherkapazitäten sind allerdings begrenzt.
Die öffentliche Diskussion entzündet sich nicht nur an den technischen Risiken. Kritiker verweisen auf die hohen Kosten von 150 bis 250 Euro pro Tonne für Abscheidung, Transport und Speicherung. Fraglich sei, ob der Effekt die Investition rechtfertigt. Es gibt Hinweise, dass Speicherstätten das Treibhausgas womöglich nicht so dauerhaft einschließen, wie bisher angenommen. Allerdings steht diesen Risiken bei prozessbedingten Emissionen die faktische Alternativlosigkeit gegenüber, denn diese Emissionen lassen sich mit keiner anderen Technologie vermeiden. Das Ministerium will diesen neuen Infrastrukturen deshalb ein überragendes öffentliches Interesse zuerkennen, wie es auch für Anlagen der erneuerbaren Energien und Batteriespeicher gilt.

Anders ist die Lage bei der Kraftwerkswirtschaft. Die Bundesregierung ist, anders als ihre Vorgängerin, offen für die Idee, neue Gaskraftwerke im Rahmen der Kraftwerksstrategie mit CCS auszustatten. Problematisch sind jedoch die hohen Fixkosten der Technologie. Diese Kraftwerke sollen nur vergleichsweise wenige Stunden im Jahr betrieben werden, um den Netzbetrieb zu gewährleisten. Die Investitionen wären deshalb schwer refinanzierbar, selbst wenn man die Kraftwerke von dieser Beschränkung befreien würde.
Ob die nötige Infrastruktur vor Mitte der 2030er-Jahre verfügbar sein wird, ist ungewiss. Die Erfahrungen mit Großprojekten in Deutschland und die behördlichen Verfahren geben Anlass zur Skepsis. Es bleibt abzuwarten, ob die Marktbedingungen nicht letztlich zu deutlich weniger CCS-Projekten führen, als derzeit angenommen. Zunächst liegt der Ball jedoch beim Gesetzgeber, der sich nach der Sommerpause erneut mit dem Thema befassen muss (Miriam Vollmer).
Wir brauchen eine EBV-Novelle noch 2025
Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) mit dem Anspruch, den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) wie Recycling‑Baustoffe, Bodenaushub und Schlacken zu fördern, Umwelt und Boden zu schützen und die Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Doch schon im ersten Jahr zeigte die Praxis, dass die Erwartungen weitgehend verfehlt wurden (siehe hier zum 1. Geburtstag). Und es wurde seit dem auch nicht viel besser…

Ein zentrales Problem bleibt das „Abfall‑Stigma“. Dies bremst Verwender, besonders in öffentlichen Ausschreibungen. Wer den Status „Produkt“ vermisst, setzt lieber auf Primärrohstoffe. Nicht ohne Grund wird weiterhin daher die klare Definition des Abfallendes als zentralen Schritt zur Marktakzeptanz gefordert. Ebenso halten Bürokratie und Haftungsrisiken vom Einsatz ab: Enorme Dokumentationspflichten, Nachweisverfahren und Haftungsfragen führen dazu, dass Handelnde den Einsatz von MEB meiden und stattdessen auf bewährte Primärbaustoffe zurückgreifen. Die Verordnung wirkt praxisfern und eher bremsend statt fördernd In einem gemeinsamen Positionspapier fordern BRB, BDE und IGAM eine zeitnahe Novellierung der EBV – idealerweise noch im Jahr 2025 – zur Ermöglichung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft (siehe hier). Dieser Forderung kann man sich nur anschließen.
Ein Kritikpunkt ist z.B. auch das Verbot der Anwendung qualitativ hochwertiger MEB auf kiesigem oder flussnahem Untergrund. Zudem müssen selbst geringe Mengen bislang vollständig gemeldet und dokumentiert werden, selbst bei minimalem Umweltrisiko. Die Verbände fordern praktikable Bagatellgrenzen, die solchen Aufwand vermeiden. Die Branche hat also konkrete Änderungswünsche vorgelegt. Jetzt liegt es an der Politik. (Dirk Buchsteiner)
Bewältigung von Konfliktlagen beim “Miteinander im Verkehr”. Zum Beispiel Kantstraße
An sich wollte die Regierung in Berlin für ein neues Miteinander im Verkehr eintreten. Ziel sollte eine Politik für alle Verkehrsteilnehmer sein. Nach mehr als zwei Jahren ist die Bilanz nicht bloß kümmerlich, sondern es wurde einseitig der Kfz-Verkehr gefördert. Insbesondere der Schutz vulnerabler Verkehrsteilnehmer wurde vernachlässigt. Bereits fortgeschrittene Planungen für Radverkehr wurden gestoppt, Tempo 30 wurde zurückgenommen, die Beruhigung von Quartieren durch Kiezblocks ausgebremst.
Nun galt zu Zeiten der Massenmotorisierung das Auto potentiell für alle Bürger als das Verkehrsmittel der Wahl. In Berlin gibt es jedoch deutlich rückläufige Tendenzen: Mit Kfz werden nur noch gut 20% der Wege zurückgelegt. Außerdem kamen im Jahr 2022 nur noch 319 Kfz auf 1000 Einwohner, wobei der Anteil im Stadtzentrum geringer und in den äußeren und reicheren Bezirken wie Steglitz-Zehlendorf besonders hoch ist.
Dass zugunsten des Kfz-Verkehrs andere Verkehrsbelange gegeneinander ausgespielt werden, zeigt sich aktuell besonders deutlich in der östlichen Kantstraße in Charlottenburg: Dort soll ein seit einigen Jahren vorhandener Radfahrstreifen geopfert werden. Stattdessen soll der bisher links des Radfahrstreifens liegende Parkstreifen verlegt werden. Auf dem freiwerdenden Streifen soll eine Busspur mit Freigabe für Radverkehr entstehen. Als Begründung dafür wird vor allem die Rettungssicherheit angeführt, da die Feuerwehr beim Aufstellen der Rettungsleiter bisher Schwierigkeiten hatte.

(Überwiegend Fuß- und Radverkehr, aber noch keine Probleme für die Feuerwehr: Kantstraße um 1900, Foto: Kunstverlag J. Goldiner)
Nun hat ein geschätzter Anwalts-Kollege jüngst in einem Rechtsgutachten für die Deutsche Umwelthilfe klargestellt, dass der Fahrradweg unverzichtbar sei. Denn aufgrund des hohen Aufkommens von Radverkehr entspricht eine Führung im Mischverkehr nicht den technischen Anforderungen (laut den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, ERA). Auf dem voraussichtlich zu schmalen Busstreifen würden sich vielmehr beide Verkehrarten gegenseitig behindern, so dass entsprechende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vorhersehbar sind.
Dass der ruhende Kraftverkehr aus der Abwägung dennoch als “lachender Dritter” hervorgeht, ist bei näherer Betrachtung das Resultat eines falschen “Framings”, einer limitierten Auswahl der Handlungsoptionen bei der Ermessensausübung. Denn die Rettungssicherheit müsste an sich kein Grund dafür sein, den Radfahrstreifen abzuschaffen. Der Konflikt besteht nämlich gar nicht mit dem Radfahrstreifen, der sich so einrichten ließe, dass er für Rettungsfahrzeuge befahrbar ist. Das Problem für die Feuerwehr sind vielmehr die parkenden Autos. Das könnte entweder dadurch entschärft werden, dass der Parkstreifen ganz abgeschafft wird oder indem er auf die linke Fahrspur verlegt wird, also direkt an den Mittelstreifen, wo er ebenfalls der Feuerwehr nicht im Weg wäre.
Wenn die Berliner Verwaltung tatsächlich allen Verkehrsarten gerecht werden will, muss die Abwägung daher nicht zwischen Gefahren aufgrund der Rettungssicherheit und Gefahren für den Radverkehr erfolgen. Vielmehr geht es um eine umfassendere Abwägung zwischen Rettungssicherheit sowie Verkehrssicherheit einerseits und den Belangen des ruhenden Verkehrs andererseits. Es liegt eigentlich auf der Hand, wie diese Abwägung am Ende ausgehen dürfte: Die Parkplätze müssen weichen.
Dafür muss man noch nicht mal in den viel zu selten beachteten § 25 Berliner Mobilitätsgesetz gucken. Dort heißt es unter der Überschrift “Bewältigung von Konfliktlagen bei der Umsetzung von Maßnahmen” in Abs. 2 Nr. 3, dass der Vorrang des fließenden vor dem ruhenden Verkehr bei Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen ist. Das ist ein durchaus sinnvoller Grundsatz. Denn allzuoft müssen in Berlin Busse, Kfz und Radfahrende warten, weil Parkplätze so angeordnet sind, dass die Fahrbahn verengt ist. Man könnte fast denken, dass den Kraftfahrern und ihrem verlängerten politischen Arm die Parkplätze in Berlin wichtiger seien, als die Befahrbarkeit der Fahrbahnen. (Olaf Dilling)
Tohuwabohu im BEHG
Auch das noch: In wenigen Tagen, am 31.07.2025, muss der Emissionsbericht für die Inverkehrbringer von Brenn- und Treibstoffen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Diesmal erfüllen die Verantwortlichen mit diesem Bericht nicht nur ihre Berichtspflichten nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG), sondern aus dem ausgefüllte Formular werden die Daten zur Erfüllung der Berichtspflicht für den ab 2027 kommenden E-ETS 2 berechnet.
Die Behörde verwendet für dieses Verfahren Formulare, das hauseigene Formular-Management-System FMS, die zwingend zu verwenden sind. Zulässig ist nur die elektronische Kommunikation, man kann nicht notfalls doch einen Stapel Papier zur Post geben. So weit, so an sich gut.
Gegenwärtig geht bei der Behörde aber über Stunden nichts. Manchmal bricht ein Upload einfach ab. Bisweilen friert das FMS ein. Das an sich interaktive Formular funktioniert nicht richtig, manchmal verschwinden Eintragungen oder lösen kein an sich vorgesehenes Menü aus. Nachdem das FMS deutlich verspätet bereitgestellt wurde, stehen nun viele Verantwortliche vor sozusagen programmierten Problemen bei der zutreffenden und pünktlichen Berichterstattung. Da erhebliche Strafen und Bußen für verspätete oder falsche Berichte vorgesehen sind, sind viele Verantwortliche nicht nur verärgert, sondern auch besorgt, zumal die Behörde über Tage nicht auf Anfragen reagiert hat, wie sie mit Verspätungen umgehen wird.

Nun immerhin kam heute die Information, dass die Behörde Verspätungen wegen der verzögerten Bereitstellung und der Performanceproblemen nicht ahnden will. Der Emissionsbericht sollte aber bis zum 05.09.2025 eingehen. Und auch wenn die Behörde bei den eigenen Problemen mit der Zeitleiste, die das Gesetz vorsieht, arge Probleme hat: Wer seinerseits nicht bis zum 30.09.2025 die Zertifikate bereitstellt, muss – Probleme hin oder her – mit einer Zahlungspflicht rechnen. Nachsicht mit den oft ebenso überforderten Normadressaten? Fehlanzeige. (Miriam Vollmer).
Der richtige Umgang mit der Sperrandrohung eines Energieversorgers
Als Verbraucher von der Androhung einer Unterbrechung der Stromversorgung betroffen zu sein ist sehr unangenehm. Und zwar unabhängig davon, ob diese Androhung berechtigt oder unberechtigt ist. Aber wie sollten Kunden sich in dieser Situation verhalten?

Zunächst muss man wissen, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung droht, wenn Kunden ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen und elektrische Energie beziehen, ohne hier für das geschuldete Entgelt in Gestalt von Abschlägen oder Verbrauchsabrechnungen zu entrichten.
Ist ein Letztverbraucher hierzu nicht bereit oder in der Lage muss der Versorger ihm die Unterbrechung der Versorgung zunächst androhen. Die gesetzliche Frist beträgt 4 Wochen vor der tatsächlichen Versorgungsunterbrechung. Diese Frist sollten betroffene Kunden nutzen um entweder die Angelegenheit einvernehmlich mit ihrem Versorger zu klären oder aber rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sind die Forderungen auf denen die Versorgungsunterbrechung beruht streitig, dann ist dies dem Versorger anzuzeigen. Beruht die Nichtzahlung dagegen auf wirtschaftlicher Not, kann mit dem Versorger zum Beispiel eine Ratenzahlung vereinbart werden. Der gesetzliche Grundversorger ist dabei sogar gesetzlich verpflichtet seinen von einer Sperrandrohung betroffenen Kunden eine entsprechende Abwendungsvereinbarung zukommen zu lassen.
Auch bei offenen Forderungen des Versorgers ist die Unterbrechnung unzulässig, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt
Der größte Fehler von Betroffenen besteht darin in dieser Situation nichts zu unternehmen und weder eine Bereinigung der Situation anzustrengen, noch rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Forderungen des Versorgers unberechtigt erscheinen.
Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Preiserhöhungen ist eine Versorgungsunterbrechung unzulässig, solange der Kunde zumindest den bis zur streitigen Erhöhung geltenden Preis weiter bezahlt. Eine unzulässige Versorgungsunterbrechnung kann rechtlich mit einer einstweiligen Verfügung des zuständigen Gerichts abgewendet werden.
Die Androhung einer Stromsperre sollte ernst genommen werden – sie bietet aber auch eine letzte Chance zur Klärung. Wer rechtzeitig reagiert, hat gute Möglichkeiten, die Versorgung aufrechtzuerhalten und langfristige Lösungen zu finden.
(Christian Dümke)
IGH: Staatenverantwortung für Klimaschäden
Es ist ein Widerspruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klimaveränderungen, Schäden und Anpassungskosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordamerikas immer weniger bereit, etwas für Klimaschutz zu tun. Sozialpsychologisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollektiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Realitätsverweigerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Industrieländer können sich ihrer Verantwortung für die Klimakatastrophe nicht dadurch entledigen, dass sie sie ignorieren.
Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof (IGH) aufgetragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte “Advisory Opinion” in den Arbeitssprachen Englisch und Französisch veröffentlicht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzuhalten! Das gilt für die Klimarahmenkonvention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klimaabkommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.
Denn wenn die aktuelle Bundesregierung so weiter macht, wird sie mit den Klimazielen krachend scheitern. Aus Projektionen des Umweltbundesamts vom April diesen Jahres ergibt sich jedenfalls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treibhausgasneutralität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Prioritäten nicht beim Klimaschutz liegen und investiert Gelder für den Klimaschutz lieber in eine stabile Energieversorgung als in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Erreichung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.
Nun werden sich viele Regierungspolitiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:
- So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klimaschutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertraglichen Verpflichtungen lösen will.
- Zudem ist es lediglich eine “Advisory Opinion” also gerade kein verbindliches Urteil.
- Schließlich ist Völkerrecht notorisch “zahnlos”, weil es international oft an Durchsetzungsmechanismen mangelt.
Diese drei Einschätzungen stimmen nur zum Teil:
- Zum Einen entwickelt sich Recht schrittweise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staatenverantwortung auch über das Vertragsrecht “erga omnes” also gegenüber allen Staaten auszudehnen. Dies beruht auf einer etablierten Rechtsprechung und lässt sich damit begründen, dass durch Klimawandel auch Menschenrechte, etwa der Bevölkerung von Inselstaaten, betroffen sind.
- Die schrittweise Entwicklung betrifft auch den Konkretisierungsgrad der vertraglichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grundsätzen in zukünftigen Entscheidungen noch spezifiziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwickelt werden müssen. Auch andere internationale Spruchkörper könnten diese Grundsätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
- Tatsächlich hat Völkerrecht oft ein Vollzugsproblem (wobei sich genau besehen auch im staatlichen Recht ähnliche Vollzugsprobleme stellen, wie die Klimaschutzgesetze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Reparationszahlungen für völkerrechtswidrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich “harte” Möglichkeiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befindliche Güter von Staatsbetrieben enteignen oder Staatsschulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völkerrechtliche Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unternehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.
Die aktuellen Tendenzen, Klimaschutz zu vernachlässigen, könnten sich in nicht allzuferner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klimawandel potentiell verursacht werden, übersteigen die Kosten für Klimaschutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völkerrechtlicher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klimaabkommen und auf menschenrechtlicher Grundlage einzuhalten. (Olaf Dilling)