Novelle der Ersatzbaustoffverordnung – Referentenentwurf liegt vor

Mit über 200 Millionen Tonnen jährlich sind mineralische Abfälle aus Bau- und Abbruchtätigkeiten der mit Abstand größte Abfallstrom in Deutschland. Seit dem 1. August 2023 regelt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bundeseinheitlich, wie aus diesen Abfällen güteüberwachte mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) werden und wie sie – etwa im Straßenbau – wieder Primärrohstoffe ersetzen können. Nun liegt ein Referentenentwurf (hier) für eine Novelle vor, der auf einer umfassenden Evaluierung des Umweltbundesamtes (UBA-Texte 140/2025) sowie der Bundesratsentschließung 237/23 (Beschluss) beruht. Beteiligte Kreise können bis zum 6. August 2026 Stellung nehmen.

Worum geht es? Die Evaluierung hat gezeigt (oh, wer konnte das erahnen): Manche Regelungen der EBV  bremsen die Verwertung von MEB unnötig aus, ohne dass dem ein umweltfachlicher Mehrwert gegenübersteht. Der Entwurf setzt daher an vier Stellen an:

  • Vereinheitlichung der Güteüberwachung: Für die Eluatherstellung wird künftig einheitlich der Säulenkurztest vorgeschrieben; der aufwändige ausführliche Säulenversuch sowie der nicht vergleichbare Schüttelversuch entfallen (Ausnahme: nicht perkolierbare Gießereirestsande). Für mobile Aufbereitungsanlagen entfällt zudem die Pflicht, den Eignungsnachweis bei jedem Baustellenwechsel zu aktualisieren – künftig genügt die Aktualisierung der Betriebsbeurteilung.
  • Bürokratieabbau: Lieferscheine dürfen als Sammellieferschein für ganze Baumaßnahmen ausgestellt werden, für kleinere Einbaumengen (bis 200 Tonnen bestimmter unbedenklicher Materialklassen) entfällt das Deckblatt ganz. Dokumentations- und Anzeigepflichten werden durchgängig auf elektronische Verfahren umgestellt; die Frist für die Voranzeige des Einbaus sinkt von vier Wochen auf zehn Tage.
  • Klarstellungen für den Vollzug: Neu geregelt werden unter anderem die Bestimmung der Bodenart und des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands, das Verhältnis zu Wasserschutzgebiets-Verordnungen (Vorrang nur bei mindestens gleichwertigem Schutzniveau) sowie eine Bereichsausnahme für mineralische Ersatzbaustoffe in bestimmten Asphalt-Einbauweisen.
  • Aktueller Stand der Technik: Zahlreiche DIN-Verweise werden aktualisiert, Materialklassen für Bodenmaterial und Baggergut werden neu bezeichnet, um Missverständnisse im Vollzug zu vermeiden.

Ob das der große Wurf ist, bleibt abzuwarten. Nach Schätzung im Referentenentwurfs sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 42,8 Millionen Euro, für die Länder um rund 605.000 Euro bei einmaligen Umstellungskosten von etwa 84.000 Euro. Die Novelle verspricht spürbare Entlastung, ohne die materiellen Schutzstandards für Boden und Grundwasser abzusenken. Das klingt nach der Quadratur des Kreises und ist es wohl auch. Das weitere Rechtsetzungsverfahren und auch die Stellungnahmen werden sicherlich spannend werden. Zudem zeigt die bisherige Erfahrung mit der EBV, ob letztlich die vorgesehenen Konkretisierungen tatsächlich für einen einheitlicheren Vollzug in den Ländern sorgen, wird sich erst in der praktischen Anwendung zeigen. (Dirk Buchsteiner)

2026-07-18T00:08:12+02:0018. Juli 2026|Abfallrecht|

re|Adventskalender – Das 11. Türchen: Abfallrecht 2025 – Ein poetischer Blick mit Nebenbestimmungen

Im Jahr’ zwei-null-zwo-fünf, ich sag‘s euch gleich,
wenn das Recht nicht müde wird – nur umfangreich:
Die Circular Economy schwebt wie ein Engel im Raum,
begrifflich zwar politisch, doch juristisch ein Traum.

Die Kreislaufwirtschaft ist nun Staatsraison,
linear ist verpönt – wir brauchen Substitution!
Mit der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie als Plan
weiß jeder Jurist: Jetzt geht’s erst richtig an.

Produkte, Ökodesign, Lebenszyklusdenken,
alles schön normativ – doch wer soll’s lenken?
Der Mandant fragt leise: „Was heißt das konkret?“
Der Anwalt antwortet ehrlich: „Es kommt drauf an – wie stets.“

Der Entsorgungsfachbetrieb zeigt Zertifikat und Konzept,
doch das Amt fragt weiter: „Wird denn das auch gelebt?“
Dokumentation, Schulung, beim Nachweis beeilt–
wer hier lacht, hat die letzte Schulung verpeilt.

Und dann – Brände bei Entsorgern, landab und landauf,
Batterie im Restmüll, das Schicksal nimmt seinen Lauf.
Die Behörde reagiert reflexartig schnell:
„Mehr Brandschutz! Mehr Versicherung!“ Ganz generell!

Die Ersatzbaustoffverordnung tritt streng und bestimmt,
Doch bleibt es beim Abfall, wann man sie nimmt?
Mineralisch? Geeignet? Einbauweise ist klar?
Sonst winkt die Behörde – mit Rückbaugefahr.

Und überall Genehmigungen, gestaffelt und stramm,
BImSchG, KrWG usw. – das volle Programm.
Änderungsanzeige oder Neugenehmigungspflicht?
Die Antwort lautet meist: „Kommt drauf an – aus anwaltlicher Sicht.“

Denn im Genehmigungsrecht wird’s richtig poetisch:
Antrag vollständig, Prognose hypothetisch.
Emissionen, Immissionen, Stand der Technik bedacht,
mit Ingenieur (und etwas Anwalt): Bescheid „Nr. 8“ – über Nacht.

Ah, die Sicherheitsleistung, so beliebt wie bekannt,
sie sichert die Nachsorge – theoretisch elegant.
Wie hoch? Warum? Mit welcher Berechnung genau?
Das klärt man im Widerspruch – oder vor Gericht, schlau.

So dreht sich der Kreislauf aus Recht und Papier,
zwischen Anspruch, Wirklichkeit und Vollzugsturnier.
Doch eines bleibt sicher im Abfall-Revier:
Mit Humor geht es besser – wir schwör’n es Dir.

(Dirk Buchsteiner)

2025-12-19T19:46:05+01:0019. Dezember 2025|Abfallrecht|

Wir brauchen eine EBV-Novelle noch 2025

Seit dem 1. August 2023 gilt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) mit dem Anspruch, den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) wie Recycling‑Baustoffe, Bodenaushub und Schlacken zu fördern, Umwelt und Boden zu schützen und die Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Doch schon im ersten Jahr zeigte die Praxis, dass die Erwartungen weitgehend verfehlt wurden (siehe hier zum 1. Geburtstag). Und es wurde seit dem auch nicht viel besser…

Ein zentrales Problem bleibt das „Abfall‑Stigma“. Dies bremst Verwender, besonders in öffentlichen Ausschreibungen. Wer den Status „Produkt“ vermisst, setzt lieber auf Primärrohstoffe. Nicht ohne Grund wird weiterhin daher die klare Definition des Abfallendes als zentralen Schritt zur Marktakzeptanz gefordert. Ebenso halten Bürokratie und Haftungsrisiken vom Einsatz ab: Enorme Dokumentationspflichten, Nachweisverfahren und Haftungsfragen führen dazu, dass Handelnde den Einsatz von MEB meiden und stattdessen auf bewährte Primärbaustoffe zurückgreifen. Die Verordnung wirkt praxisfern und eher bremsend statt fördernd In einem gemeinsamen Positionspapier fordern BRB, BDE und IGAM eine zeitnahe Novellierung der EBV – idealerweise noch im Jahr 2025 – zur Ermöglichung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft (siehe hier). Dieser Forderung kann man sich nur anschließen.

Ein Kritikpunkt ist z.B. auch das Verbot der Anwendung qualitativ hochwertiger MEB auf kiesigem oder flussnahem Untergrund. Zudem müssen selbst geringe Mengen bislang vollständig gemeldet und dokumentiert werden, selbst bei minimalem Umweltrisiko. Die Verbände fordern praktikable Bagatellgrenzen, die solchen Aufwand vermeiden. Die Branche hat also konkrete Änderungswünsche vorgelegt. Jetzt liegt es an der Politik. (Dirk Buchsteiner)

2025-08-01T09:40:03+02:001. August 2025|Abfallrecht|