Alles Abfall oder? Das Ende vom Abfallende für mineralische Abfälle?

Kreislaufwirtschaft ist Klimaschutz, weil Ressourcenschutz Klimaschutz ist. Die Circular Economy ist daher auch eine der beiden Säulen des Green Deal der EU, um Europa bis 2050 zu einem klimaneutralen Kontinent zu machen. Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft muss es als wesentlichen Baustein “Nebenprodukte” geben dürfen, also der Weg am Abfallrecht vorbei muss tatsächlich offenstehen. Der Weg ist oftmals entweder zu oder in der Praxis so steinig, dass man ihn kaum zu beschreiten wagt. Zudem müssen für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft Abfälle auch das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. Dies sollte zudem dem Hof des Behandlers möglich sein. Diese einfache Erkenntnis ist jedoch in der Praxis oft getrübt. So ist Interesse daran, Stoffe und Gegenstände schnell ins Abfallrecht gelangen und in diesem System so lange wie möglich verbleiben zu lassen stärker, als die klare Zielvorgabe der Abfallrahmenrichtlinie und § 4 und 5 KrWG. Dabei heißt es doch eigentlich Kreislaufwirtschaftsgesetz und nicht mehr Abfallgesetz? Jährlich fallen in Deutschland mehr als 200 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an. Insbesondere im Lichte der doch ziemlich verqueren Ersatzbaustoffverordnung und teuren mineralischen Ersatzbaustoffen, die nicht einmal öffentliche Auftraggeber wollen, interessiert die Praxis, wann mineralische Abfälle, mit Abstand größte Massestrom an Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft erreichen können. § 5 Abs. 2 KrWG enthält eine bisher ungenutzte Verordnungsermächtigung, um die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet. Dabei hatte es Anfang des Jahres noch ganz gut ausgesehen.

Die nun scheidende Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt, konkretisierte Kriterien zur Erreichung des Abfallendes für bestimmte Sekundärstoffströme zu erarbeiten. In Umsetzung dieses Ziels hatte sich das BMUV dazu entschlossen, entsprechende Kriterien für mineralische Ersatzbaustoffe festzulegen, die aus der Aufbereitung mineralischer Abfälle stammen und bei deren weiterer bestimmungsgemäßer Verwendung die Abfalleigenschaft ausgeschlossen werden kann. Diese Abfallende-Verordnung sollte im Einklang mit der Ersatzbaustoffverordnung dazu beitragen, dass mineralische Ersatzbaustoffe effektiver im Kreislauf geführt werden. Wir erinnern uns: auch die Ersatzbaustoffverordnung war als Charmeoffensive für mineralische Ersatzbaustoffe gestartet. Endlich mehr Akzeptanz! Gleichzeitig sollte die Vermarktung von MEB als hochwertige und qualitätsgesicherte Recycling-Produkte gefördert werden. Das BMUV hatte im Januar 2024 ein Eckpunktepapier zur Abfallende-Verordnung für bestimmte mineralische Ersatzbaustoffe vorgelegt. Seitdem war nichts weiter passiert. Zumindest ging es nicht weiter. Mit dem gestrigen Aus der Bundesregierung ist zu erwarten, dass auch dieses Projekt (wie einige andere) auf der Strecke bleiben wird.

In der Rubrik „steckengebliebene Verfahren“ wird eine solche End-of-Waste-Verordnung natürlich keinen vorderen Platz einnehmen. Andere Themen sind für die Zwischenzeit im parlamentarischen Limbus sicherlich wichtiger. Eine zukünftige Bundesregierung sollte dieses Thema jedoch auf die Agenda setzen, damit auch hier dringend benötigt Hilfestellung und Klarheit für die Praxis erzielt werden kann. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-07T18:11:55+01:007. November 2024|Abfallrecht, Industrie, Umwelt|

Happy Birthday: 1 Jahr Ersatzbaustoffverordnung

Wir feiern den ersten Geburtstag der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Seit ihrem Inkrafttreten der am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB).

Der Weg zur Ersatzbaustoffverordnung war lang und steinig. Mineralische Abfälle stellen mit Abstand den größten Massestrom an Abfällen dar. Umso wichtiger ist es daher, die Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf mineralische Abfälle und damit den Ressourcenschutz zu stärken. Die Ersatzbaustoffverordnung dient quasi als Charmeoffensive für mehr Akzeptanz hinsichtlich mineralischer Ersatzbaustoffe. Zugegeben, allein der Begriff „Ersatzbaustoff“ klingt immer irgendwie nach zweiter Wahl. Dennoch: Durch Ablösung des regulatorischen Flickenteppichs, der LAGA M 20 und der LAGA TR Boden 2004 und von „Recycling-Erlassen“ der Länder sollte durch eine bundeseinheitliche Regelung endlich alles schön und einfach werden.

In der Praxis reibt man sich jedoch die Augen und stellt fest: ganz so schön und einfach ist es bisher nicht geworden. Komplette Einigkeit zwischen den Bundesländern zum jeweiligen Vorgehen im Hinblick auf die EBV gibt es nicht. Teilfragen sind weiterhin nicht abschließend geklärt. So ist die Frage, ob am Ende der Herstellung eines MEB dann auch das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist und was dies wiederum bedeutet – gerade auch im Hinblick auf den und im Verhältnis zum Primärrohstoff. „Vollzug mit Augenmaß“ heißt es zwar von Behördenseite, aber vielfach sind die Entsorger mit ihren Problemen allein. Im Wettbewerb mit „Frischgestein“ gerät der MEB dann preislich auch ins Hintertreffen: Viel Aufwand für wenig Ertrag? Wie gut, dass wenigstens die öffentliche Hand in Ausschreibungen auf MEB besteht. Oder?

In der Praxis sehen wir allerdings, dass ein MEB den Anforderungen der EBV entsprechen mag und damit sichergestellt ist, dass sein Einsatz keine schädlichen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser hat. Dennoch erscheinen MEB so manchem öffentlichen Auftraggeber irgendwie suspekt, so dass sie trotz entsprechender Eignung für den gewünschten Verwendungszweck im Rahmen der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Gerade hier muss sich etwas ändern. Mehr Mut zu MEB und weniger Diskriminierung! Schließlich kann es nicht Sinn und Zweck sein, dass es anstelle einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Ergebnis dann doch zu einer Stoffstromverschiebung Richtung Deponie kommt. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-08-23T18:36:20+02:0023. August 2024|Abfallrecht|