Quo vadis PPWR? – EU Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regelungen zur Reduktion, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbindliche Recyclingfähigkeitsvorgaben und Rezyklatquoten.
Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschaftsverbände eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2027. Sie kritisieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organisatorische Doppelstrukturen durch einen unterjährigen Start. Auch Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzenverbänden der Entsorgungs- und Verpackungswirtschaft eindeutig positioniert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem aktuellen Antwortschreiben an den BDE versichere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorgesehenen Anwendungszeitpunkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.
Für Unternehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungsbedarf. Verpackungsdesigns, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgreifende Änderungen – eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)
Baukostenzuschuss: Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell einfach erklärt
Wer neu an eine Wasserversorgung angeschlossen wird – etwa für ein Einfamilienhaus, ein Neubaugebiet oder einen Gewerbebetrieb – muss sich in der Regel an den Kosten für den Ausbau des Netzes beteiligen. Dafür erheben viele Versorgungsunternehmen sogenannte Baukostenzuschüsse (BKZ). Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell ist ein Verfahren, das diese Zuschüsse transparent und verursachungsgerecht berechnet.

Zwei Ebenen – zwei Kostenarten
Das Modell unterscheidet zwei Bereiche des Versorgungsnetzes:
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Erste Ebene – das überörtliche Netz:
Hierzu gehören zentrale Anlagen wie Wasserwerke, Fernleitungen oder Hochbehälter. Diese Infrastruktur wird für das gesamte Versorgungsgebiet gebaut und genutzt. Die dafür anfallenden Kosten werden deshalb gleichmäßig auf alle Neukunden verteilt. -
Zweite Ebene – das örtliche Netz:
Dazu zählen Leitungen innerhalb von Straßen, Verbindungen zu einzelnen Grundstücken und Hausanschlüsse. Diese Kosten hängen stark vom Standort und Aufwand des jeweiligen Anschlusses ab – wer weiter entfernt baut oder eine längere Leitung benötigt, zahlt mehr.
Nicht nur für Wasser relevant
Zwar wird das Zwei-Ebenen-Modell hauptsächlich in der Wasserversorgung angewendet, doch es eignet sich grundsätzlich auch für andere leitungsgebundene Infrastrukturen – etwa in der Abwasserentsorgung, Fernwärmeversorgung oder bei Strom- und Gasnetzen. Überall dort, wo zentrale Netze von dezentralen Anschlussbereichen getrennt werden können, lässt sich das Modell nutzen, um eine möglichst gerechte Kostenverteilung sicherzustellen. Im Bereich der Wasserwirtschaft ist es jedoch besonders verbreitet, weil dort viele Versorger kommunal organisiert sind und eine transparente Kalkulation satzungsgebunden vorgeschrieben ist.
Das Zwei-Ebenen-BKZ-Modell schafft eine nachvollziehbare Grundlage für die Berechnung von Baukostenzuschüssen. Es berücksichtigt sowohl die allgemeinen Investitionen in die Versorgungsinfrastruktur als auch die individuellen Anforderungen vor Ort – transparent, nachvollziehbar und fair. Dabei ist es nicht auf Wasser beschränkt, sondern auch auf andere Netze übertragbar, in denen zentrale und dezentrale Strukturen eine Rolle spielen.
(Christian Dümke)
Akute Bedrohung für die Recyclinginfrastruktur – Entsorger appellieren dringend an die Politik
In einem gemeinsamen Schreiben an Bundesumweltminister Carsten Schneider und Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche warnen die Entsorgerverbände BDE und bvse eindringlich vor einer existenzbedrohenden Krise (siehe auch hier). Die Zahl der Brände in Recyclinganlagen und Müllfahrzeugen liegt wohl bei rund 30 täglich, meist verursacht durch falsch entsorgte Lithium-Batterien und akkubetriebene Geräte. Über 70 öffentlich bekannte Brandereignisse zwischen Januar 2024 und Juli 2025 wurden von den Verbänden dokumentiert. Die Schäden belaufen sich mittlerweile auf dreistellige Millionenbeträge jährlich, und für viele mittelständische Betriebe wird es zunehmend unmöglich, bezahlbaren Versicherungsschutz zu erhalten – viele Versicherer ziehen sich zurück oder verschärfen die Bedingungen drastisch.

Trotz erheblicher Investitionen in automatische Brandfrüherkennung und Löschsysteme reichen technische und betriebliche Maßnahmen allein nicht aus. Die Vielfalt der Produkte mit Lithium-Batterien – von Einweg-Vapes bis zu blinkenden Grußkarten oder Sportartikeln – macht die genaue Trennung praktisch unmöglich. Und diese Geräte sind des dann auch, die die Probleme in der Praxis verursachen. Dem Verbraucher fehlt die die Kenntnis und/oder die Einsicht. Die Konsequenz davon tragen die Entsorger.
Für die Branchenverbände geht es daher mit Nachdruck um praktikable Maßnahmen. Angedacht wird z.B. die Einführung eines generellen Batteriepfands bis hin zu einem Verbot von Einweg-E-Zigaretten oder zumindest sollte ein verbindliches Pfandsystem eingeführt werden, damit sie eben nicht im Müll landen. Die Verbände fordern außerdem die Einrichtung eines verbindlichen Runden Tisches mit Vertretern von Bund, Ländern und Wirtschaft als Grundlage für ein dringend erforderliche Nachjustierung der rechtlichen Lage. (Dirk Buchsteiner)
Ungeschützte Radfahrstreifen
Gestern war ich mit einer Bekannten in einem Café in den Hackeschen Höfen. Das Gespräch ging so über dies und das, aber vor allem hatten wir uns aber über die Beschäftigung mit dem Radverkehr kennengelernt. Daher kam das Gespräch irgendwann unweigerlich auch auf Verkehrsrecht. Mit einer Frage hat sie mich etwas in Bedrängnis gebracht:
Die Frage lautete, welche Abstände Kraftfahrer zu Fahrradfahrern einhalten müssen, die auf einem Radfahrstreifen fahren. Die Antwort kam mir selbst völlig unzureichend vor: Während Kfz beim Überholen von Radfahrern auf einem Schutzstreifen oder im Mischverkehr gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO einen Seitenabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten müssen, ist für das Vorbeifahren an Radfahrern auf dem Radfahrstreifen kein bezifferter Seitenabstand vorgesehen. Denn genau genommen handelt es sich hierbei nicht um einen Überholvorgang. Die Radfahrer befinden sich nicht auf der Fahrbahn, sondern vielmehr auf einem Sonderweg.
Irgendwie handelt es sich um eine dieser juristischen Fragen, bei denen es einem als gesetzestreuem Juristen mehr oder weniger die Sprache verschlägt. Denn eigentlich kann es ja nicht sein: Ein Radfahrer ist auf dem Radfahrstreifen schließlich nicht weniger schutzbedürftig als auf dem Schutzstreifen oder im Mischverkehr. Außerdem werden Radfahrstreifen extra dafür angelegt, um die Sicherheit und Ordnung des Radverkehrs zu gewährleisten. Dort wo sie angeordnet sind, müssen nach § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 und 4 Nr. 3 StVO konkrete Gefahren bestehen und die Anordnung zwingend sein. Denken wir also an Kinder, die ab acht Jahren auf dem Radfahrstreifen fahren dürfen bzw. ab 10 Jahren müssen. Denken wir an Radfahrstreifen, die zwischen einer Kfz-Spur entlangführen, die geradeaus führt und einer Kfz-Spur, die für Rechtsabbieger gedacht ist. Denken wir an große LKW, die immer noch nicht alle mit Assistenzsystemen ausgestattet sind.
Nun folgt aus § 1 Abs. 2 StVO, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aber bedeutet das wirklich, dass Kfz auf mehrstreifigen Streifen warten, wenn sie zu Fahrradfahrern auf dem Radfahrstreifen einen angemessenen Abstand nicht einhalten können? Ich habe Zweifel.

Dylan Passmore from Toronto, Canada, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons
Konsequenz sollte sein, dass Radfahrstreifen ohne physische Barrieren nur dann angeordnet werden sollten, wenn sie ausreichend breit sind. Die 2,00 m, bzw. 1,60 m bei geringem Radverkehr, die laut aktuellen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) bisher vorgesehen sind, reichen da nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kfz-Fahrstreifen daneben nicht breit genug ist. Denn die meisten Kfz-Fahrer wollen Radfahrer ja nicht vorsätzlich oder fahrlässig gefährden.
Überall wo das nicht der Fall ist, sollten geschützte Radfahrstreifen der Standard sein. Das heißt Radfahrstreifen, die durch Poller oder Trennelemente von der Kfz-Fahrbahn separiert sind. Leider gibt es bezüglich der Gestaltung dieser Trennelemente oft noch Unsicherheiten bei der Verwaltung und sogar bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daher wäre es sehr wichtig, dass fachliche Standards entwickelt und von den Verkehrsministerien aufgegriffen werden, die hier Klarheit schaffen. Sicher ist nur eins: weiße Farbe gibt Orientierung, verhindert im Zweifel aber keine Unfälle. (Olaf Dilling)
BGH zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)
Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichersystems (BESS) verlangen dürfen.
Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für BESS
Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzgekoppelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzanschlussbegehrens verlangte der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbetreiber die Erhebung eines BKZ zu untersagen. Kyon argumentierte, dass BESS – anders als gewöhnliche Letztverbraucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.
Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumentation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.
BGH korrigiert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig
Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukostenzuschusses durch den Netzbetreiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbetreiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzanschlusskunden – Besonderheiten, aber keine Sonderbehandlung
Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letztverbraucher – auch netzdienlich eingesetzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entscheidendes Differenzierungskriterium, das eine generelle Untersagung von Baukostenzuschüssen rechtfertigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steuerungsfunktion, die der BKZ im System der Netzentgelte zukomme.
Anschlussnehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzanschluss entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf dimensionieren. Eine übermäßige Anschlusskapazität, die möglicherweise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.
Unionsrecht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen
Das Unionsrecht sieht für Speicher zwar gewisse Erleichterungen vor – etwa bei Entgelten oder diskriminierungsfreiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrücklichen Ausschluss von Baukostenzuschüssen. Die Mitgliedstaaten behalten insoweit Gestaltungsspielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbetreiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.
Fazit: Die Energiewende wird teurer
Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzanschluss vernünftig dimensionieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energiewende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unterstrichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteuerungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber aktiv werden und die Finanzierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).
Wann ist kein Netz kein Netz? – Einmal mehr zur Kundenanlage
Nun liegen die Entscheidungsgründe zum Beschluss des BGH vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) vor. In dem Verfahren hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die stark umstrittene Frage vorgelegt, wann ein elektrisches Leitungssystem nicht als Verteilernetz einzuordnen ist, sondern als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). In diesem Fall unterliegt das System nicht der Regulierung und kann Strom ohne Erhebung von Netzentgelten und Umlagen transportieren.
Der EuGH hatte mit Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) entschieden, dass der Netzbegriff der EltRL maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und Grenzen von Kundenanlagen auf. Es kommt also weder auf die Anzahl der Anschlüsse noch auf die Ausdehnung des Leitungssystems an.

Interessant immerhin: Der BGH sieht weiterhin einen Anwendungsbereich für den Begriff der Kundenanlage. Auch künftig soll es also Stromtransport geben, der nicht den Regelungen für den Netzbetrieb unterfällt. Dies hatte sich bereits aus der Pressemitteilung des BGH im Mai angedeutet, die allerdings vielerorts zu Rätselraten führte. Nun lüftet der BGH in den Entscheidungsgründen das Geheimnis: Nach seiner Auffassung sind Leitungssysteme als Kundenanlagen einzuordnen, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist. Damit seien insbesondere Eigenversorgungsanlagen gemeint, also beispielsweise Leitungssysteme, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind und von Eigentümern einer Wohngemeinschaft oder von Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden wie etwa das BHKW im Keller oder die PV auf dem Dach. Nach Ansicht des BGH ist es also nicht einmal erforderlich, dass Erzeuger, Transporteur und Verbraucher vollständig identisch sind, offenbar darf auch eine WEG ihre Mitglieder mit Strom versorgen.
Was nach Auffassung des BGH jedoch nicht ausreicht: Wenn die in einem Blockheizkraftwerk erzeugte Energie wie im entschiedenen Fall an die Mieter verkauft wird. Modelle, bei denen Strom an einen anderen Letztverbraucher als den Erzeuger geliefert wird, scheinen somit nicht mehr als Kundenanlagen qualifiziert zu werden.
Was bedeutet das für die Praxis?
Möglicherweise kehrt nun – in neuem Gewand – die Eigenversorgung zurück, die einst zur Vermeidung der EEG-Umlage kreative Blüten trieb. Gemeinschaftliche und genossenschaftliche Modelle könnten dagegen künftig privilegiert sein, während klassische Liefermodelle offenbar vollständig aus dem Anwendungsbereich der Kundenanlage herausfallen. Das wirft insbesondere Fragen zum Stromtransport „hinter dem Hausanschluss“ auf. Diese kann letztlich nur der Gesetzgeber beantworten, doch im aktuell diskutierten aktuellen Entwurf des EnWG findet sich hierzu kein klärendes Wort. Das ist insofern bedauerlich, als der EuGH deutlich gemacht hat, dass er bei der Auslegung des Verteilernetzbegriffs keine großzügige Linie verfolgen wird. Eigentlich müsste deswegen die EU tätig werden, um eine klare Abgrenzung zwischen Netzen und Kundenanlagen zu schaffen und Quartierslösungen nicht zu erschweren (Miriam Vollmer).