Abschied vom Windhund – Batteriespeicher und KraftNaV

Derzeit wird viel über Batteriespeicher gesprochen – und zwar nicht nur über die, die tatsächlich gebaut werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sehen sich seit Monaten mit einer Flut von Anschlussanträgen für Großspeicher konfrontiert. Auf dem Papier wächst in Deutschland eine Gigawattzahl heran, die jedes realistische Ausbauziel locker in den Schatten stellt. Das Problem dabei: Ein großer Teil dieser Projekte wird nie gebaut werden. Oft fehlt – noch – alles, was ein erfolgsversprechendes Vorhaben ausmacht – Grundstück, Finanzierung, Genehmigungen. Trotzdem müssen die Netzbetreiber jeden einzelnen großen Antrag ab 100 MW prüfen, als stünde der Bagger schon vor der Tür.

Dass sie das müssen, liegt an der Kraftwerksnetzanschlussverordnung, der KraftNAV. Die Bundesnetzagentur führt in ihren FAQ zum Thema Speicher ausdrücklich aus, dass diese Verordnung für Batteriespeicher der entsprechenden Größenordnung gilt. Allerdings stammt die KraftNAV aus einer Zeit, in der Batteriespeicher ein Nischenphänomen waren, nicht ein Geschäftsmodell, das ganze Investorenpools dazu verleitet, mal eben „vorsorglich“ ein paar hundert Megawatt zu beantragen. Die Verordnung sieht keine Projektreifeprüfung vor, keine Priorisierung, keinen Aufschub. Wer einen Anschluss beantragt, ist bei Windhundverfahren dabei. Ob das Projekt irgendwann realisiert wird oder nur Netzkapazität reserviert, spielt keine Rolle. Der Netzbetreiber darf auch nicht danach differenzieren, ob der seriöse, etablierte energiewirtschaftliche Akteur bauen will, oder Glücksritter ohne erkennbare Expertise.

Problem an der Sache: Netzkapazitäten sind eine inzwischen knappe Ressource. Wenn sie durch Fantasie-Projekte blockiert werden, fehlen sie an anderer Stelle – bei Solarparks, die tatsächlich gebaut werden wollen, bei Windenergie, bei industriellen Verbrauchern, die sich elektrifizieren müssen. Das Stromnetz ist schließlich keine virtuelle Ressource, sondern eine technische Infrastruktur, die nur funktionieren kann, wenn die Anschlussregeln zur Realität passen.

Es ist daher folgerichtig, dass die Wirtschaftsministerin eine Überarbeitung der KraftNAV angekündigt hat. Wichtig ist allerdings, hier nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten: Der Ausbau der Batteriespeicherlandschaft muss weiter gehen und darf nicht künstlich behindert werden. Wichtig sind Spielräume der Netzbetreiber bei der Beurteilung der Antragsqualität. Und, auch das ist klar, das Stromnetz muss sich weiter wandeln (Miriam Vollmer).

2025-11-28T22:55:30+01:0028. November 2025|Netzbetrieb, Strom|

BGH zu Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichern (Beschl. v. 15.07.2025 – EnVR 1/24)

Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Netzbetreiber Baukostenzuschüsse (BKZ) auch für den Anschluss eines netzgekoppelten Batteriespeichersystems (BESS) verlangen dürfen.

Sachverhalt: Streit um Baukostenzuschuss für BESS

Die Kyon Energy verlangte den Anschluss eines netzgekoppelten BESS ans örtliche Stromnetz. Im Zuge des Netzanschlussbegehrens verlangte der Netzbetreiber einen Baukostenzuschuss. Kyon wandte sich daraufhin an die BNetzA und beantragte ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG mit dem Ziel, dem Netzbetreiber die Erhebung eines BKZ zu untersagen. Kyon argumentierte, dass BESS – anders als gewöhnliche Letztverbraucher – netzdienlich seien und daher keinen BKZ auslösen dürften.

Am 6. Dezember 2022 lehnte die BNetzA den Antrag ab. Kyon erhob daraufhin Beschwerde beim OLG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 der Argumentation Kyons folgte und die Entscheidung der BNetzA aufhob.

BGH korrigiert das OLG: Kein Missbrauch – BKZ ist zulässig

Der BGH hob nun den Beschluss des OLG Düsseldorf auf. Nach Auffassung des BGH stellt die Erhebung eines Baukostenzuschusses durch den Netzbetreiber in diesem Fall keinen Missbrauch im Sinne des § 30 EnWG dar. Die BNetzA war daher auch nicht verpflichtet, dem Netzbetreiber die BKZ-Erhebung zu untersagen.

BESS als Netzanschlusskunden – Besonderheiten, aber keine Sonderbehandlung

Der BGH erkennt an, dass BESS – anders als typische Letztverbraucher – auch netzdienlich eingesetzt werden können. Dennoch sieht er in diesem Umstand kein entscheidendes Differenzierungskriterium, das eine generelle Untersagung von Baukostenzuschüssen rechtfertigen würde. Entscheidend sei vielmehr die Lenkungs- und Steuerungsfunktion, die der BKZ im System der Netzentgelte zukomme.

Anschlussnehmer – auch Betreiber von BESS – sollen den Netzanschluss entsprechend dem tatsächlichen Leistungsbedarf dimensionieren. Eine übermäßige Anschlusskapazität, die möglicherweise nie abgerufen wird, soll durch die Möglichkeit eines BKZ vermieden werden.

Unionsrecht steht der BKZ-Erhebung nicht entgegen

Das Unionsrecht sieht für Speicher zwar gewisse Erleichterungen vor – etwa bei Entgelten oder diskriminierungsfreiem Netzzugang – enthält aber keinen ausdrücklichen Ausschluss von Baukostenzuschüssen. Die Mitgliedstaaten behalten insoweit Gestaltungsspielraum. Der BGH macht deutlich, dass Netzbetreiber BKZ verlangen dürfen, aber nicht müssen.

Fazit: Die Energiewende wird teurer

Ja, der BGH hat insoweit recht, als dass auch BESS den Netzanschluss vernünftig dimensionieren sollen. Aber wie wichtig BESS für die Energiewende sind, hat das BMWE gerade erst im aktuellen Entwurf für ein neues EnWG unterstrichen, dessen § 11c EnWG BESS noch einmal deutlich aufwertet. Verteuerungen erscheinen paradox, hier stellt sich die Frage, ob nicht der Gesetzgeber aktiv werden und die Finanzierung des Netzausbaus in diesen Fällen zumindest teilweise an sich ziehen sollte (Miriam Vollmer).

2025-07-17T00:25:08+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Strom|

Batteriespeicher im Außenbereich

Nachdem die letzte Bundesregierung den Fokus auf den Ausbau der Erneuerbaren gelegt hat, steht nun die Anpassung der Infrastruktur an die neue Erzeugungslandschaft im Vordergrund: Die Kraftwerksstrategie, die auf schnell regelbare Gaskraftwerke abzielt, war schon 2024 vorgestellt und mit der Kommission verhandelt worden (und wird nun möglicherweise noch einmal neugefasst. Neben den neuen Gaskraftwerken sollen auch Batteriespeicher künftig die Netze entlasten, in dem sie Erzeugung und Verbrauch zeitlich entkoppeln und so Spitzen glätten und dunkle, windstille Zeiten überbrücken.

Vor allem in den letzten Jahren massiv gefallenen Preise haben einen so vor wenigen Jahren noch nicht erwarteten Boom von Batteriespeichersystemen ausgelöst. Der Gesetzgeber könnte den Aufbau der Speicherlandschaft aber noch weiter beschleunigen, wenn er bürokratische Hürden und Unklarheiten im Gesetz beseitigen würde.

Ob auch für Batteriespeicher Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen, wird demnächst der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Das System der Netzanschlussbegehren muss sich ohnehin neu justieren, wenn immer mehr große Verbraucher auf die Netze zugreifen. Doch in einem Punkt kann der Gesetzgeber schnell Sicherheit schaffen: Die baurechtliche Zulässigkeit von Batteriespeichersystemen im Außenbereich, also dort, wo es keine zusammenhängende Bebauung gibt und auch keinen Bebauungsplan.

An sich will der Gesetzgeber nicht, dass der Außenbereich zugebaut wird. Deswegen gibt es nur wenige Bebauungen, die im Außenbereich überhaupt zulässig sein sollen. Sie sind in § 35 BauGB aufgezählt, der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch Vorhaben nennt, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen. Das trifft auf Batteriespeicher unproblematisch zu.

Doch dies allein reicht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) fordert für Vorhaben im Außenbereich schon seit den Siebziger Jahren die “Ortsgebundenheit” des Vorhabens, also dass es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann und an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde. Ob dies für Batteriespeicher gilt, ist heftig umstritten. Technisch könnten sie durchaus auch irgendwo anders stehen, solange die Stromnetzinfrastruktur ereichbar ist. Aber vielfach gibt es energiewirtschaftlich gute Gründe, sie an einem ganz konkreten Standort zu errichten, vor allem in Hinblick auf die Gegebenheiten der Stromnetzinfrastruktur. Doch ob dies ausreicht, wird bundesweit alles andere als einheitlich beantwortet.

Sind die örtlichen Behörden skeptisch, verweisen sie auf die Möglichkeit, einen Bebauungsplan zu erlassen. Doch Bebauungspläne sind in Deutschland eine aufwändige Angelegenheit. Das Projekt wird mindestens Monate, eher Jahre verzögert. Hier könnte der Gesetzgeber mit einer einfachen Ergänzung des BauGB helfen, die die (auch vom Bundesrat schon eingeforderte) Klarstellung der Lage ermöglichen würde. Einer Bundesregierung, die sich Versorgungssicherheit und Entbürokratisierung auf die Fahnen geschrieben hat, stünde dies in jedem Falle gut zu Gesicht (Miriam Vollmer).

2025-06-06T21:25:16+02:006. Juni 2025|Allgemein, Energiepolitik, Strom|