Batteriespeicher sind ein wichtiges Element für die Nutzung erneuerbarer Energien. Vor allem können sie dazu dienen, den Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom zu optimieren. Dadurch kann die Differenz zwischen dem Preis für aus dem Versorgungsnetz entnommenen Strom und dem Preis für selbst eingespeisten Strom überbrückt werden, was sich auch wegen der unter Umständen gesparten Steuern, Entgelte und Umlagen lohnen kann. Gerade nach Wegfall der EEG-Umlage lohnt sich die Erzeugung von erneuerbaren Energien primär für den Eigenverbrauch, der mit einem entsprechenden Speicher erhöht werden kann.
Batteriespeicher können auch auf der Netzebene eine sinnvolle Funktion erfüllen. Denn sie können helfen, durch Entnahme Kapazitätsengpässe auszugleichen und zu Spitzenlastzeiten den entnommenen Strom wieder einzuspeisen. Rein quantitativ wird dieser Effekt des Ausgleichs durch Batteriespeicher zwar manchmal überschätzt, da die aktuelle Kapazität noch sehr gering ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber hier Anreize setzt, um den Bau weiterer Batteriespeicher zu fördern.
Daher gibt es Vergünstigungen für Batteriespeicher, die nicht – oder nicht ausschließlich – der Maximierung des Eigenverbrauchs dienen, sondern netzdienlich betrieben werden. So entfällt gemäß § 5 Abs. 4 Stromsteuergesetz (StromStG) die Stromsteuer unter bestimmten Voraussetzungen. Denn in dieser Vorschrift ist seit dem 01.07.2019 die gesetzliche Fiktion enthalten, dass stationäre Batteriespeicher Teil des Versorgungsnetzes seien. Der in ihnen gespeicherte Strom wird zwar von elektrischer Energie in der Regel vorübergehend in chemische Energie umgewandelt. Er wird dem Versorgungsnetz dadurch jedoch nicht entnommen. Darüber hinaus gibt es auch in der Rechtsprechung es eine Tendenz, die „Entnahme“ im Sinne des Energiesteuerrechts nur dann anzunehmen, wenn zugleich eine „eliminierende Nutzung“ des Stroms erfolgt (VII R 7/15, vom 24.02.2016 – BFHE 252, 568).
Nach § 118 (Energiewirtschaftsgesetz) EnWG gibt es bis 2025 auch für die Entgelte zur Netznutzung eine Ausnahme für neue Batteriespeicher. Die Speicher sind für 20 Jahre von Netznutzungsentgelten befreit. Auch hier wird allerdings vorausgesetzt, dass die elektrische Energie zur Speicherung aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. (Olaf Dilling)
Hinterlasse einen Kommentar