EPR-Bevollmächtigtenpflicht vor dem Aus?

Ich bin zwar gerade erst aus dem verlängerten Sommer in südlicheren Gefilden zurück, doch beim Anblick des heutigen Berliner Wetters wird klar, das Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Auch in der Kanzlei haben wir die ersten Entscheidungen hinsichtlich Weihnachten getroffen und werden wieder Karten schreiben und ganz viel Schokolade versenden. Wo wir beim Thema wären: Weniger Bürokratie, mehr Zeit fürs Weihnachtsgeschäft! Die EU-Kommission will Unternehmen beim grenzüberschreitenden Verkauf verpackter Waren entlasten. EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall drängt auf eine rasche Aussetzung der sogenannten EPR-Bevollmächtigtenpflicht möglichst noch vor dem Black Friday, der dieses Jahr auf den 27. November 2026 fällt.

Warum die Eile? Seit dem 12. August 2026 müssen Unternehmen, die verpackte Waren direkt an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, unter bestimmten Voraussetzungen in jedem betreffenden Absatzland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) bestellen. Gerade für kleinere Händler bedeutet das zusätzliche Kosten, Verträge und organisatorischen Aufwand. Und nun beginnt bald die umsatzstärkste Phase des Jahres. Bereits im Dezember des letzten Jahres hatte die EU-Kommission vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der EU niedergelassene Unternehmen bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten wäre damit freiwillig. Dies ändert jedoch wohl nichts an den anderen EPR-Pflichten. Diese sollen nicht entfallen. Registrierung, Mengenmeldungen und die finanzielle Beteiligung an der Verpackungsentsorgung bleiben grundsätzlich bestehen. Lediglich die Pflicht, dafür einen Vertreter im jeweiligen Mitgliedstaat zu benennen, soll wegfallen. Die geplante Vereinfachung ist noch nicht geltendes Recht. Im Europäischen Parlament gibt es Bewegung, während die Mitgliedstaaten über den Umfang der Erleichterungen noch keine abschließende Einigung erzielt haben. Ob die EU die bürokratische Entlastung tatsächlich noch rechtzeitig zum Black Friday umsetzt, bleibt offen. (Dirk Buchsteiner)

2026-10-09T18:09:16+02:009. Oktober 2026|Abfallrecht|

VerpackDG: Neue Pflichten für Hersteller – mehr Vermeidung, mehr Recycling, mehr Kontrolle

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen (siehe hier). Hintergrund ist die ab August 2026 EU-weit geltende Verpackungsverordnung. Damit deutsches Recht und europäische Vorgaben reibungslos ineinandergreifen, soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) durch das VerpackDG abgelöst werden – bei Beibehaltung der bewährten Strukturen, jedoch mit deutlich verschärften Anforderungen.

Im Zentrum steht eine umfassende Zulassungspflicht: Künftig benötigen nicht nur duale Systeme, sondern alle Organisationen, die Herstellerpflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, eine Zulassung. Hersteller, die sich keiner solchen Organisation angeschlossen haben, müssen selbst eine individuelle Zulassung beantragen. Zuständig ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), deren Finanzierung künftig auf eine breitere Basis gestellt wird. Vorgesehen ist ein möglichst bürokratiearmes, automatisiertes Verfahren – der Kontrollrahmen wird gleichwohl deutlich enger.

Neu ist zudem eine klare Verpflichtung zur Verpackungsvermeidung. Bestimmte Akteure – darunter duale Systeme, Branchenlösungen sowie nicht angeschlossene Hersteller – müssen künftig einen Mindestanteil ihres Budgets in Maßnahmen zur Abfallvermeidung investieren. Ziel ist insbesondere die Stärkung von Mehrweg- und Wiederbefüllsystemen. Denkbar sind etwa Anschubfinanzierungen für neue Mehrwegangebote oder Informationskampagnen zur Förderung nachhaltiger Verpackungsalternativen.

Darüber hinaus wird das Recycling weiter verschärft. Ab 2028 steigen die Quoten für Aluminium und Eisenmetalle auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffverpackungen gilt künftig eine Recyclingquote von 75 Prozent; davon müssen 70 Prozent werkstofflich recycelt werden. Damit wird die bislang geltende Verwertungsquote durch eine anspruchsvollere Recyclingquote ersetzt. Der Effekt: Weniger Kunststoff in der Müllverbrennung, mehr tatsächliche Kreislaufführung.

Nach der Kabinettsentscheidung folgt nun die europarechtliche Notifizierung. Anschließend sind Bundestag und Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Für Hersteller und Entsorgungsakteure ist jedoch bereits jetzt klar: Die regulatorischen Anforderungen steigen erheblich. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich künftig nicht nur um Systembeteiligung und Recycling kümmern, sondern aktiv zur Vermeidung von Verpackungsabfällen beitragen. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-19T09:22:45+01:0019. Februar 2026|Abfallrecht|

Quo vadis PPWR? – EU Verpackungsverordnung auf dem Prüfstand

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ist seit Februar 2025 in Kraft und soll ab 12. August 2026 angewendet werden. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und bringt einheitliche Regelungen zur Reduktion, Wiederverwendung und zum Recycling von Verpackungen in der EU. Ab 2030 gelten u. a. verbindliche Recyclingfähigkeitsvorgaben und Rezyklatquoten.

Aktuell fordern 17 deutsche Wirtschaftsverbände eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf den 1. Januar 2027. Sie kritisieren fehlende nationale Umsetzung, unklare Begriffe und organisatorische Doppelstrukturen durch einen unterjährigen Start. Auch Bundesumweltminister Carsten Schneider hat sich gegenüber den Spitzenverbänden der Entsorgungs- und Verpackungswirtschaft eindeutig positioniert und spricht sich ebenfalls für eine Verschiebung (siehe auch hier). In einem  aktuellen Antwortschreiben an den BDE versichere Schneider, er habe bereits im Juni gegenüber EU-Umweltkommissarin Jessika Roswall dafür geworben, den derzeit vorgesehenen Anwendungszeitpunkt vom 12. August 2026 auf den 1. Januar 2027 zu verlegen. Eine Entscheidung steht noch aus.

Für Unternehmen bedeutet das: Trotz möglicher Verschiebung besteht akuter Handlungsbedarf. Verpackungsdesigns, Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Kennzeichnung sollten frühzeitig überprüft und angepasst werden. Die PPWR bringt tiefgreifende Änderungen – eine rechtzeitige Vorbereitung ist entscheidend, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. (Dirk Buchsteiner)

2025-07-25T14:15:36+02:0025. Juli 2025|Abfallrecht|